GdP -Wir (ver)handeln für Tarifbeschäftigte
Neue Entgeltordnung ab dem 01.01.2012
- ab 01. Januar 2012 EG 4 statt bisher EG 3
- ab 01.Januar 2012 EG 6 statt bisher EG 5
- ab 01. Januar 2012 EG 9 statt bisher EG 8, („kleine EG 9“ mit verlängerten Laufzeiten)
Beispiele:
Verg.-Gr. Vlll mit Aufstieg nach zwei Jahren in Vll
Beschäftigte, für die sich nach dem neuen Tarifrecht eine Verbesserung ergibt, obwohl sich ihre Tätigkeit nicht ändert, können bis zum 31.12.2012 einen schriftlichen Antrag auf Eingruppierung nach neuem Recht stellen. Die Höhergruppierung erfolgt dann rückwirkend zum 01.01.2012. Betroffen sind hauptsächlich Beschäftigte in den Entgeltgruppen 2 bis 8, denen nach dem 01.11.2006 eine andere Tätigkeit, verbunden mit einer neuen Eingruppierung, übertragen wurde und Beschäftigte, die nach altem Recht noch einen Bewährungsaufstieg nach sechs Jahren gehabt hätten sowie Neueinstellungen.
Die durch den TVÜ-L weggefallenen Vergütungsgruppenzulagen nach bis zu sechs Jahren werden ebenfalls bei Anwendung der neuen EGO ohne Wartezeit sofort mit Übertragung der Tätigkeit gezahlt und zwar in „abgezinsten Form“, d.h. sie werden gegenüber der bisherigen Regelung leicht abgesenkt. Soweit Beschäftigte bei Inkrafttreten der EGO bereits eine Vergütungsgruppenzulage erhalten, wird diese in der bisherigen Höhe fortgesetzt.
Zulagen wie Meister-,Techniker-, Programmierer- und Vorarbeiterzulagen werden weiterhin gezahlt. Auch Erschwerniszulagen bleiben erhalten.
Bei den Ingenieurinnen/Ingenieuren werden die Tätigkeitsmerkmale mit einer inhaltlichen Heraushebung zu mindestens einem Drittel und anschließendem Aufstieg direkt der höheren Entgeltgruppe zugeordnet.
- ab 01. Januar 2012 EG 11 statt bisher EG 10
Beispiel:
Verg.-Gr. lVb mit 6-jährigem Aufstieg nach lVa
Die Übergangsregelungen von Bewährungsaufstiegen und Vergütungsgruppenzulagen für Beschäftigte, die vor dem 01.11.2006 (Einführung des TV-L) beschäftigt waren und nach altem Recht noch einen Bewährungsaufstieg oder eine Vergütungsgruppenzulage hätten erreichen können, sind bis zum 31.10.2012 verlängert worden (§§ 8 und 9 TVÜ-L). Betroffene können jetzt noch bis zu diesem Zeitpunkt ihren Bewährungsaufstieg/ihre Zulage nach „altem Recht“ erreichen. Voraussetzung ist, dass die Bewährungszeit bis zum 31.10.2012 erfüllt ist und ein schriftlicher Antrag gestellt wird.
Die Eingruppierungsmerkmale für Beschäftigte in der Datenverarbeitung werden noch grundlegend überarbeitet.
Nicht in allen Fällen lohnt sich eine Höhergruppierung finanziell. Anstehende Stufenaufstiege oder eventuelle Strukturausgleichszahlungen sind bei der Berechnung eines möglichen Höhergruppierungsgewinns zu beachten. Es ist immer der Einzelfall zu betrachten. Eine gründliche Prüfung sollte auf jeden Fall erfolgen.