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GdP -Wir (ver)handeln für Tarifbeschäftigte

Neue Entgeltordnung ab dem 01.01.2012

Berlin.

Diese löst das bisherige Eingruppierungsrecht nach der Vergütungsordnung und dem Lohngruppenverzeichnis ab. Es können sich besonders für Tarifbeschäftigte, denen nach dem 01.11.2006 eine neue Tätigkeit übertragen worden, Veränderungen ergeben.

Das Eingruppierungsrecht entspricht weitgehend den bisherigen Regelungen, es wurden jedoch Merkmale redaktionell überarbeitet, überholte Tatbestandsmerkmale gestrichen und neue aufgenommen. Die neue Entgeltordnung gilt ab dem 01.01.2012 bei der Übertragung anderer Tätigkeiten und bei Neueinstellungen. Die durch den TVÜ-L weggefallenen Bewährungsaufstiege nach bis zu sechs Jahren in den Entgeltgruppen 2 bis 8 im Bereich der Anlage 1a zum BAT (ehem. Angestellte) werden ohne vorherige Wartezeit der höheren Entgeltgruppe zugeordnet.

    Beispiele:

    Verg.-Gr. Vlll mit Aufstieg nach zwei Jahren in Vll

      • ab 01. Januar 2012 EG 4 statt bisher EG 3
    Verg.-Gr. Vll mit Aufstieg nach sechs Jahren in Vlb
      • ab 01.Januar 2012 EG 6 statt bisher EG 5
    Verg.-Gr. Vc mit Aufstieg nach drei Jahren in die Vb
      • ab 01. Januar 2012 EG 9 statt bisher EG 8, („kleine EG 9“ mit verlängerten Laufzeiten)
Wichtig - Die bisherigen Eingruppierungen bleiben bestehen.

Beschäftigte, für die sich nach dem neuen Tarifrecht eine Verbesserung ergibt, obwohl sich ihre Tätigkeit nicht ändert, können bis zum 31.12.2012 einen schriftlichen Antrag auf Eingruppierung nach neuem Recht stellen. Die Höhergruppierung erfolgt dann rückwirkend zum 01.01.2012. Betroffen sind hauptsächlich Beschäftigte in den Entgeltgruppen 2 bis 8, denen nach dem 01.11.2006 eine andere Tätigkeit, verbunden mit einer neuen Eingruppierung, übertragen wurde und Beschäftigte, die nach altem Recht noch einen Bewährungsaufstieg nach sechs Jahren gehabt hätten sowie Neueinstellungen.

Die durch den TVÜ-L weggefallenen Vergütungsgruppenzulagen nach bis zu sechs Jahren werden ebenfalls bei Anwendung der neuen EGO ohne Wartezeit sofort mit Übertragung der Tätigkeit gezahlt und zwar in „abgezinsten Form“, d.h. sie werden gegenüber der bisherigen Regelung leicht abgesenkt. Soweit Beschäftigte bei Inkrafttreten der EGO bereits eine Vergütungsgruppenzulage erhalten, wird diese in der bisherigen Höhe fortgesetzt.

Zulagen wie Meister-,Techniker-, Programmierer- und Vorarbeiterzulagen werden weiterhin gezahlt. Auch Erschwerniszulagen bleiben erhalten.

Bei den Ingenieurinnen/Ingenieuren werden die Tätigkeitsmerkmale mit einer inhaltlichen Heraushebung zu mindestens einem Drittel und anschließendem Aufstieg direkt der höheren Entgeltgruppe zugeordnet.


    Beispiel:

    Verg.-Gr. lVb mit 6-jährigem Aufstieg nach lVa

      • ab 01. Januar 2012 EG 11 statt bisher EG 10
Verlängerung der Übergangsregelungen des TVÜ-L

Die Übergangsregelungen von Bewährungsaufstiegen und Vergütungsgruppenzulagen für Beschäftigte, die vor dem 01.11.2006 (Einführung des TV-L) beschäftigt waren und nach altem Recht noch einen Bewährungsaufstieg oder eine Vergütungsgruppenzulage hätten erreichen können, sind bis zum 31.10.2012 verlängert worden (§§ 8 und 9 TVÜ-L). Betroffene können jetzt noch bis zu diesem Zeitpunkt ihren Bewährungsaufstieg/ihre Zulage nach „altem Recht“ erreichen. Voraussetzung ist, dass die Bewährungszeit bis zum 31.10.2012 erfüllt ist und ein schriftlicher Antrag gestellt wird.

Die Eingruppierungsmerkmale für Beschäftigte in der Datenverarbeitung werden noch grundlegend überarbeitet.

Nicht in allen Fällen lohnt sich eine Höhergruppierung finanziell. Anstehende Stufenaufstiege oder eventuelle Strukturausgleichszahlungen sind bei der Berechnung eines möglichen Höhergruppierungsgewinns zu beachten. Es ist immer der Einzelfall zu betrachten. Eine gründliche Prüfung sollte auf jeden Fall erfolgen.

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