Zum Inhalt wechseln

Tarif - INFO

Kündigung der Urlaubsvorschriften bei Arbeitnehmern

Nur Mitgliedschaft in der GdP sichert Urlaubsansprüche!

Magdeburg.

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat vor Beginn der nächsten Tarifrunde die Urlaubsvorschrift § 26 Abs. 1 TV-L gekündigt.

Die Kündigung der Urlaubsvorschriften* bedeutet jetzt, dass der Arbeitgeber anlässlich einer Änderung des Arbeitsvertrages (dies kann z.B. der Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages sein!) vereinbaren kann, dass zukünftig nur noch 26 Tage Urlaub pro Jahr gewährt werden sollen.
Eine solche Vereinbarung ist bei GdP- Mitgliedern unwirksam.

Nach dem Tarifvertragsgesetz haben nur Gewerkschaftsmitglieder einen normativ wirkenden Anspruch auf die Leistungen aus einem Tarifvertrag.

Achtung, bei Nichtmitgliedern können schlechtere Vereinbarungen wirksam abgeschlossenen werden.

Achtung, dies gilt auch bei neu eingestellten Arbeitnehmern.

Hier möchte der Arbeitgeber von vornherein nur 26 Urlaubstage vereinbaren. Auch hier können nur Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei ihren ungekürzten Urlaubsanspruch von derzeit 30 Urlaubstagen wirksam geltend machen.

Es lohnt sich Mitglied der GdP zu sein.


Hier gibt es es die Tarif-Info als PDF-Datei


* Nach dieser Vorschrift bekommen die Beschäftigten gestaffelt nach ihrem Lebensalter bis zu 30 Tagen Urlaub. Der Grund für die Kündigung der Urlaubsregelung durch die Arbeitgeber ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012, wonach die gleich lautende Urlaubsregelung im § 26 Abs. 1 TVöD (gilt bei den Kommunen und dem Bund) als altersdiskriminierend gewertet wurde. Das Bundesarbeitsgericht hatte allen Arbeitnehmern die maximale Anzahl von 30 Urlaubstagen pro Jahr gewährt.

This link is for the Robots and should not be seen.