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Alimentation

Widersprüche und kein Ende?

Gespräch mit dem AL 1 des MF

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
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Magdeburg.

Derzeit schwirren durch die Polizei Unmengen an verschiedene Formulierungen für Widersprüche im Zusammenhang mit der amtsangemessene Alimentation. Auch das Schreiben der Bezügestelle Anfang Januar sorgte nicht wirklich für Klarheit.

Derzeit schwirren durch die Polizei Unmengen an verschiedene Formulierungen für Widersprüche im Zusammenhang mit der amtsangemessene Alimentation. Auch das Schreiben der Bezügestelle Anfang Januar sorgte nicht wirklich für Klarheit.
Widersprüche
  • Alle, die Widerspruch wegen der „nichtamtsangemessene“ Alimentation eingelegt haben, sollten keine Mitteilung an die Bezüge-stelle senden, dass sie ihren Widerspruch aufrechterhalten.
  • Für die Jahre 2015 und 2016 gibt es bereits die Zusage des MF, dass alle gleich behandelt werden.
  • Wir (die GdP) werden drei „Musterverfahren“ zur Prüfung unserer o. a. Rechtsauffassung führen.
  • Alle anderen Widersprüche bleiben bis zum Abschluss des Verfahrens in der Bezügestelle ruhend und werden je nach Ausgang des Verfahrens entsprechend behandelt.

Kostendämpfungspauschale
  • Die Rückzahlung der Kostendämpfungspauschale ist steuerfrei.
  • Vor der Abkürzung „KDP 2014“ stehen die Buchstaben „JNN“. Die Legende auf der Rückseite erklärt die Bedeutung dieser Buchstaben. J = Gesamtbrutto wirksam: ja; N = Steuerbrutto wirksam: nein; N = Sozialversicherungsbrutto wirksam: nein.
  • Durch den Buchstaben „N“ in der Mitte wird ausgesagt, dass die Kostendämpfungspauschale nicht zum Steuerbrutto gezählt und die Kostendämpfungspauschale nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Dies wird auch durch die rechte Spalte in der Bezügemitteilung bestätigt, in der der Wert der Kostendämpfungspauschale zum „steuerfreien Brutto“ gezählt wird.

Flugblatt zum Download als PDF-Datei

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
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