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Magdeburg. 25.06.2012


Novellierung SOG LSA
GdP bezieht Stellung

Entwurf SOG LSA suboptimal – Ausgestaltung weist Defizite auf

Die GdP hat zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des SOG LSA Stellung bezogen. Dabei hat die GdP auf die Erfahrungen und Probleme der Kolleginnen und Kollegen mit dem derzeitigen SOG LSA zurückgegriffen.

Die vollständige Stellungnahme mit Beispielen und Erläuterungen zu den unten angeführten Punkten ist im Internet unter www.gdp-sachsen-anhalt.de oder im Intranet abrufbar. Aus Sicht der GdP hat die unzureichende, weil nicht frühzeitige Beteiligung der Rechtsanwender erhebliche Folgen. Der Entwurf weist deutliche Mängel auf, es wurden rechtliche Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, teilweise praxisuntaugliche Regelungen geschaffen und verabsäumt, den Anwendern Handlungssicherheit zu gewähren.

Nachfolgend sollen die wesentlichen Kritikpunkte kurz angerissen werden:

    1. § 2 enthält die Aufgabenzuweisung „zu erwartende Straftaten zu verhüten“ - die GdP vermisst daraus resultierend jedoch die Befugnisse im zweiten Teil des SOG, insbesondere bei den Besonderen Formen der Datenerhebung. Hier bedarf es einer Zweckerweiterung der Befugnisse um die “Verhütung schwerwiegender Straftaten“. Alternativ sollte das Tatbestandsmerkmal „Gegenwärtigkeit der Gefahr“ durch das Tatbestandsmerkmal „dringende Gefahr“ ersetzt werden.
    2. Die Polizei sollte die Befugnis erhalten, im Falle der Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Verhütung schwerwiegender Straftaten Daten von Luftfahrtunternehmen, Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten erheben zu dürfen. Mit dieser Befugnis sollte eine Auskunftsverpflichtung der Unternehmen einhergehen. (bspw. Erweiterung des § 15 um eine Auskunftspflicht).
    3. § 17 enthält verschiedene polizeiliche Befugnisnormen und ist damit deutlich überfrachtet. Eine unnötige gesetzgeberische Gleichsetzung der Befugnisse weicht hier den Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr auf. Des Weiteren besteht eine Unübersichtlichkeit für den Rechtsanwender. Die Befugnisse sollten in eigenständigen Paragraphen geregelt werden. Die Datenerhebung aus Wohnungen muss auch zur Verhütung schwerwiegender Straftaten möglich sein (verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden!). Auch im § 17a werden wieder verschiedene Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen hinsichtlich der verfahrenssichernden Grundregeln in einem Paragraphen geregelt. In anderen §§ außerhalb der besonderen Formen der Datenerhebung wiederum werden Unterfälle des § 17a bzw. Befugnisse, die Einfluss oder Bezug auf die Telekommunikation haben, aufgeführt. Dieses „Auseinanderreißen“ thematisch eng verbundener Befugnisse führt ebenfalls zur totalen Unübersichtlichkeit für den Rechtsanwender. Weiterhin sollten sich die Regelungen der Telekommunikationsüberwachung an den rechtlich zulässigen Vorgaben des BVerfG orientieren und sich nicht auf die klassische Gefahrenabwehr (gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben) beschränken. Diese Beschränkung führt bei einigen Befugnissen (bspw. Quellen-TKÜ) zur vollkommenen Praxisuntauglichkeit..
    4. Unsinnige und realitätsferne Regelung in § 18 (4a) – ohne verfassungsrechtliche Vorgabe und einzigartig in den Polizeigesetzen Deutschlands sollen erlangte Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gelöscht werden.
    5. Die GdP vermisst die Schaffung einer Regelung zur anlassbezogenen automatisierten Kennzeichenfahndung und damit die Ausschöpfung rechtlicher Möglichkeiten analog des Landes Brandenburg. Dadurch würden Übermittlungsfehler verhindert, Personal gespart und geringer in die Grundrechte eingegriffen
    6. Die GdP hält eine Modifikation von § 36 (3) für erforderlich. Die Rechtmäßigkeit einer Wohnungswegweisung darf nicht an die tatbestandliche Voraussetzung „...bis zu einer Entscheidung über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten“ geknüpft sein. Unterschiedliche Wortauslegungen in Kommentierungen der ver­schiedenen Polizeigesetze sorgen hier für Verunsicherung beim Rechtsanwender.
    7. Die Regelungen im § 41 sind weiterhin widersprüchlich. Es sollte eine weitere Fallgruppe, die auf § 20 (2) Nr. 5 verweist, eingefügt werden. Person gleich Person, Rucksack gleich Rucksack. Es darf keinen Unterschied geben, ob der Versammlungsteilnehmer mit einem KFZ oder fußläufig anreist.
    8. Die GdP kritisiert die fehlende Rechtsgrundlage, um zur Abwehr von ruhestörendem Lärm zur Nachtzeit eine Wohnung zu betreten und sieht dringenden Änderungsbedarf in § 43 (2). Einbindung einer Emissionsnorm (ruhestörender Lärm) erforderlich um Handlungssicherheit zu schaffen.
    9. Die GdP erwartet die Aufnahme der Elektro-Distanzimpulsgeräte (Taser), die im Bereich der Fortbildung und bei den Spezialeinheiten getestet und für gut befunden wurden, als Waffe in § 58 (4).

Die komplette Stellungnahme ist über unser Landesbüro erhältlich.


Diese und weitere Presse-Informationen finden Sie in unserem Nachrichten-Archiv.


 
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