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Anträge wegen Urlaubsgeld 2004?

Erläuterung zur aktuellen Frage:

Magdeburg.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, immer wieder werden wir gefragt, ob es sich lohnt einen derartigen Antrag zustellen und wo ist eigentlich der Hintergrund des Problems?

Bis einschließlich 2003 erhielten Beamte des Landes ein Urlaubsgeld, in Höhe von 255,65 €. Durch das Bundesbesoldungs- und - Versorgungsanpassungsgesetz (BBVAnpG) 2003/2004 wurde eine Öffnung für landesgesetzliche Regelungen geschaffen, von der das Land Gebrauch machte und u. A. ab dem Jahr 2004 das Urlaubsgeld strich.
Gegen die neuen landesgesetzlichen Regelungen wurde verschiedentlich geklagt. Die Kläger trugen zum einen wegen des sog. Weihnachtsgeldes vor, dass der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, d. h. die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seine Familie einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu sichern, verletzt sei. Dem ist bisher u.A. auch das Bundesverfassungsgericht im September und Oktober 2007 nicht gefolgt. Zum anderen wurde auf einen Formfehler hingewiesen. Das BBVAnpG 2003/2004 mit welchem die Gesetzgebungskompetenz für Landes- und Kommunalbeamte den Ländern übertragen wurde, ist wie folgt unterzeichnet: (Für den Bundespräsidenten /Der Präsident des Bundesrates/ Klaus Wowereit)

Nach Art. 82 GG sind Bundesgesetze vom Bundespräsidenten zu unterzeichnen. Im vorliegenden Fall weilte der Bundespräsident in China. Nach Art. 57 Grundgesetz (GG) wird der Bundespräsident im Falle seiner Verhinderung durch den Bundesratspräsidenten vertreten. Das war seinerzeit der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt, der ebenfalls verhindert war. Die Unterzeichnung des Gesetzes erfolgte deshalb durch seinen Vertreter “Wowereit“, ohne das allerdings durch einen Vertretungsvermerk kenntlich zu machen. Die Kläger haben wegen dieser Art der Unterzeichnung die Gültigkeit des Gesetzes in Frage gestellt.

Wie schon das VG Magdeburg (Urteil vom 06.09.2005 – 5 A 61/05 -) und das VG des Saarlandes (Urteil vom 10.01.2006 – 3 K 241/04 -) geht auch das VG Hannover in einer neuen Entscheidung vom 16.11.2006 - 2 A 50/04 - davon aus, dass der fehlende Vertretungshinweis an der Geltung des Gesetzes nichts ändert, dieses also letztlich rechtmäßig zustande gekommen ist.

Auszüge aus den Urteilen:

„Das BBVAnpG ist auch im Hinblick auf die Ausfertigung durch den stellvertretenden Bundesratspräsidenten, den Regierenden Bürgermeister von Berlin Klaus Wowereit, formell verfassungsgemäß zustande gekommen (so auch VG Magdeburg, U. v. 06.09.2005 - 5 A 57/05 - und Saar VG, U. v. 10.01.2006 - 3 K 241/04 -). Grundsätzlich fertigt nach Art. 82 Abs. 1 GG der Bundespräsident die Bundesgesetze aus. Im Falle seiner Verhinderung werden seine Befugnisse gem. Art. 57 GG durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen. Am 10. September 2003, dem Tag der Ausfertigung des BBVAnpG waren sowohl der Bundespräsident Rau als auch der Bundesratspräsident Böhme verhindert; der Bundespräsident befand sich nämlich zu einem Staatsbesuch in der Volksrepublik China, der Bundesratspräsident nahm am „Bonner Gespräch“ im Haus der Geschichte in Bonn teil. Deren Vertretung durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin beruht auf der Geschäftsordnung des Bundesrates und dem Königsteiner Abkommen. Nach § 7 Abs. 1 GOBR vertreten die Vizepräsidenten den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Nach dem Königsteiner Abkommen von 1949 wird alljährlich bei der Wahl des Präsidiums des Bundesrats ausdrücklich festgelegt, in welcher Reihenfolge der Bundespräsident durch den Präsidenten und die 3 Vizepräsidenten des Bundesrates vertreten wird. Hier vertrat der Regierende Bürgermeister von Berlin als 1. Vizepräsident den Präsidenten des Bundesrates. Bei Streit darüber, ob ein Verhinderungsfall im Sinne des Art. 57 GG vorliegt, kommt nur ein Organstreitverfahren vor dem BVerfG gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Betracht. Wäre es hier zu einer Amtsanmaßung durch den stellvertretenden Bundesratspräsidenten gekommen, hätte der Bundespräsident ein solches Organstreitverfahren einleiten müssen, was er jedoch nicht getan hat. Auf Grund der inzwischen verstrichenen Zeit ist ein solches Verfahren nicht mehr möglich, weil es gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahme beantragt werden muss.„

Ende Auszug

Die Chancen, die ab 2004 bestehende Urlaubsgeldstreichung zu kippen, dürften erst recht nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Kürzung des Weihnachtsgeldes nur sehr gering sein.

Die mit Ablauf des 31.12.2007 eintretende Verjährung des Urlaubsgeldanspruches von 2004 wird nur durch ein Widerspruchsverfahren unterbrochen!

Ein Antrag allein reicht nicht aus. ( Außer das Land würde auf die Einrede der Verjährung verzichten)

Ein Verzicht durch das Land auf die Einrede der Verjährung wäre eigentlich fast die einzige Möglichkeit die Verjährung des Urlaubsgeldes 2004 zu unterbrechen. Dies hat das Finanzministerium aber abgelehnt.

Laut Auskunft aus dem Finanzministerium vom 21.11.2007 werden sämtliche Anträge abgelehnt, ob dies noch in diesem Jahr geschehen kann, wird fast ausgeschlossen. Wenn der Widerspruch erst im Jahr 2008 eingelegt werden kann, ist die Verjährung des Anspruches von 2004 bereits eingetreten.

Die Kollegen, die nun trotz der sehr geringen Aussichten, einen Antrag oder eventuell einen Widerspruch stellen wollen, müssen dazu aber beachten!

Das Land bzw. die Bezügestelle wird die Widersprüche nicht zum Ruhen bringen, so wie die GdP es sonst in anderen Musterverfahren (100 % Besoldung, Weihnachtsgeld und § 14a) mit dem Finanzministerium immer vereinbaren konnte.

Sondern dieses Mal müsste jeder einzelne Betroffene dann seine Ansprüche bei Gericht selber einklagen.

Nach den Vorstellungen des Finanzministeriums soll jeder Beamte mit einer der nächsten Bezügemitteilungen, entsprechende Hinweise zur Rechtsauffassung und Verfahrensweise des Landes im Umgang mit diesen Anträgen erhalten.

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