Antragsruhestand und Altersteilzeit
Haushaltsbegleitgesetz für die Jahre 2012/2013 beschlossen
Der Landtag hat im Haushaltsbegleitgesetz einen "Antragsruhestand" bis zum 31. Dezember 2013 und Altersteilzeit für Beamte beschlossen.
Im Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetz für die Jahre 2012/2013 wurde eine entsprechende Änderung des Landesbeamtengesetzes vorgenommen.
Das Landesbeamtengesetz wird wie folgt geändert:
Im § 40 Abs. 1 wird nach Satz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt: „Abweichend von Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2013 Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.“
Im § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „1. Januar 2012“ durch die Angabe „1. Januar 2017“ ersetzt.
Nachfolgend haben wir die alten Paragraphen aufgeführt.
LBG LSA § 40 (alt) Ruhestand auf Antrag
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. § 39 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
LBG LSA § 66 Altersteilzeit (alt)
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden,
1. wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Dringende dienstliche Belange stehen einer Bewilligung insbesondere dann entgegen, wenn im Falle der Durchführung der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann. Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 kann nur im Blockmodell bewilligt werden; die Beamtinnen und Beamten haben während der Ansparphase mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Dienst zu leisten. Im Fall des § 65 Abs. 1 Nr. 1 oder einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit müssen die Beamtinnen und Beamten mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst leisten; geringfügige Unterschreitungen des notwendigen
Umfangs der Arbeitszeit bleiben außer Betracht.
(2) Beamtinnen und Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bewilligen.
(3) § 64 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Werden die Altersgrenzen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 und § 106 verändert und betreffen die Änderungen Beamtinnen und Beamte, denen nach dem 31. Januar 2010 Altersteilzeitbeschäftigung bewilligt wurde, ändert sich deren Bewilligungszeitraum entsprechend. Für Beamtinnen und Beamte mit einer Altersteilzeitbeschäftigung in Form des Blockmodells nach § 64 Abs. 4 ist die Dauer der Anspar- und Freistellungsphase entsprechend anzugleichen. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung bereits in die Freistellungsphase eingetreten ist.