Wichtige Infos zum Stand der Verfahren zur altersdiskriminierende Besoldung
In den Verfahren, in denen es Widerspruchsbescheide in Höhe von 1.600 Euro gegeben hat, gibt es derzeitig keine neue Entwicklung. Ein Termin der 5. Kammer des VG Halle ist noch nicht bekannt. Wir halten euch auf dem Laufenden.

Achtung,

für die GdP-Mitglieder1 die 2009 noch nicht in der GdP Mitglied waren und selbstständig Widerspruch gegen die altersdiskriminierende Besoldung eingelegt haben gibt es eine neue Entwicklung.

Derzeit erhalten diese Kolleginnen und Kollegen ablehnende Bescheide.

Die Bezügestelle vertritt die Auffassung, dass die Ansprüche, die erstmals nach dem 8. November 2011 geltend gemacht wurden, nicht begründet sind, da die maßgebliche Frist von zwei Monaten nicht eingehalten wurde.

Eine Entscheidung in dieser Sache befindet sich derzeit beim BVerwG im Revisionsverfahren und wird dort von uns geführt.

Wir bitten, alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen sich an ihre Kreis- bzw. Bezirksgruppe zu wenden und einen entsprechenden Rechtsschutzantrag zu stellen.

Für die weitere Bearbeitung ist eine Kopie des damals von Euch eingelegten Antrages auf altersdiskriminierungsfreie Besoldung bzw. Widerspruchs, des ablehnenden Bescheides, einschließlich einer Kopie des Zustellungsbescheides (gelber Umschlag) erforderlich.

Bitte beachtet den möglichen Fristablauf.

Mittlerweile soll es auch KollegInnen geben, die einen ablehnenden Bescheid zu ihrem Antrag auf altersdiskriminierungsfreie Besoldung bzw. Widerspruch erhalten haben, obwohl diese 2009 Mitglied in der GdP waren und es noch immer sind.

Offensichtlich haben diese KollegInnen später noch einmal einen entsprechenden Antrag gestellt, der jetzt durch die Bezügestelle bearbeitet wurde, ohne auf den Sammelantrag der GdP zu achten.

Betroffene KollegInnen melden sich bitte bei ihren Kreis- bzw. Bezirksgruppen.

Die Bezügestelle wird dann diese Bescheide zurücknehmen und diese Verfahren wieder in die „normale“ Verfahrensweise eingliedern.

Der Landesbezirksvorstand


1 Nach der Rechtsschutzordnung der GdP können wir nur Betroffene in diesem Fall vertreten, welche vor ihrem „Negativbescheid“ Mitglied in der GdP gewesen sind.