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Beihilfe – Praxisgebühr rechtens??

Urteile aus Münster und Göttingen

Magdeburg.

Im Urteil des OVG in Münster vom 12.Nov. 2007 (AZ 1A 995/06) wurde entschieden, dass der Abzug des Einbehalts nach § 12 Abs. Beihilfevorschriften (BhV), die so genannte Praxisgebühr gegen höherrangiges Recht verstößt und in der althergebrachten Grundsätze eingreift.

Im Urteil heißt es: „ Sie führe im Ergebnis zu einer einseitigen Belastung der Beihilfeberechtigten, weil eine ausreichende Entlastung bei der ergänzenden privaten Krankenversicherung weder vorgenommen noch geplant sei. Statt dessen hätten Privatversicherte in der Vergangenheit deutliche Erhöhungen der Versicherungsbeiträge hinnehmen müssen. Überproportional seien Bezieher unterer Einkommen betroffen, da die Beiträge der privaten Krankenversicherung nicht vom Einkommen abhängig und nach oben begrenz seien, wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung.“
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht Göttingen im Urteil vom 16. Februar 2008 (AZ.: 3A 277/07) die derzeitige Beihilferegelung für Beamte als mit höherrandigem recht unvereinbar erklärt. Hier wird erklärt, dass dem § 12 der Beihilfeverordnung (Eigenanteil Praxisgebühr) die rechtliche Grundlage fehlt.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, es wurde bei beiden Berufung eingelegt.

Auf Grund der Bedeutung wurde nicht nur Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen, sondern die Sprungrevision, somit liegen beide Verfahren jetzt beim Bundesverwaltungsgericht.

Unsere Hoffnung kann nur sein, dass einmal festgelegt wird, was ist Alimentation und was verbirgt sich hinter Fürsorgepflicht.

Diese Urteile zeigen mal wieder einmal, dass endlich Schluss sein muss mit dem Streichkonzert, die vielen Kürzungen- aufzählen kann man sie gar nicht mehr, Strecken der Lebensaltersstufen, Freie Heilfürsorge gestrichen, Urlaubsgeld gestrichen, Weihnachtsgeld gestrichen, Zahlung von Pensionsrücklagen, Erhöhungen in den letzten Jahren noch nicht einmal so hoch, dass die Inflationsraten ausgeglichen wurden.

Von den Sachen für unsere „Ost“ Beamte mal ganz zu schweigen, nach 18 Jahren 100% und das auch nur bis A9, Ruhestandsempfänger klagen ihre Bezüge ein, Polizeizulage ist nicht mehr ruhegehaltsfähig, jahrelange Verwendung von Beamten auf höher bewerteten Stellen- Verwendungszulage muss eingeklagt werden und vielleicht habe ich einiges in der Aufzählung noch vergessen. Im Gegenzug aber Arbeitsverdichtung durch Personalabbau.

Von Beförderungen möchte ich auch nicht sprechen und im Verwaltungsbeamtenbereich schon gar nicht. Stellenhebungen in der Verwaltung gleich Null und im Tarifbereich korrigierende Rückgruppierungen. Dafür die Aufgaben immer umfangreicher. Und mittlerweile sieht es so aus, dass wir jeden gekürzten Cent einklagen müssen, viele Kürzungsentscheidungen stehen ja wohl auf recht wackligen Füßen.

Über den weiteren Verlauf werden wir informieren.

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