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Wichtige Antworten auf immer wieder auftauchende Fragen zur Beihilfe

Die hier getroffenen Aussagen beruhen auf Informationen des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt von Anfang März 2019.

Magdeburg.

Immer wieder erreichen uns Fragen rund um die Beihilfe. Zur derzeitige Bearbeitungszeit der Anträge auf Beihilfe, über die Möglichkeit, die Bearbeitungszeit in dringenden Fällen zu verkürzen oder wie ist der Weg, z.B. bei größeren Operationen, Rechnungen direkt an die Beihilfestelle zu senden, reichen die Fragen. Die Antworten haben wir hier.

Fragen rund um die Beihilfe

Derzeitige Bearbeitungszeit der Anträge auf Beihilfe
Die Bearbeitungszeit der Anträge auf Beihilfe betrug am 6.3.2019 3 Wochen und 4 Tage.

Erhebliche Technikausfälle verbunden mit massiven Unterbrechungen der Drucktechnik waren dafür die Ursache. Seit Ende Februar steht die Technik wieder zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit ist allerdings auch vom erhöhtem Krankenstand oder Antragseingang abhängig.

Die Beihilfestelle geht davon aus, dass der Bearbeitungsrückstand in den nächsten Wochen abgebaut werden kann. Um dieses Ziel zu erreichen werden in der Beihilfestelle vorübergehend Telefonsprechzeiten eingerichtet. Sobald die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen, werden die Sachbearbeiter täglich nur noch in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr erreichbar sein, zu den übrigen Zeiten wird eine Bandansage auf die Sprechzeiten hinweisen.

Welche Möglichkeit gibt es, die Bearbeitungszeit in dringenden Fällen zu verkürzen?

Beihilfeanträge mit höheren Summen werden bei der Eingangserfassung nicht automatisch herausgenommen und vorrangig bearbeitet.

Eine bevorzugte Bearbeitung erfolgt nur auf ausdrücklichen telefonischen oder schriftlichen Antrag des Berechtigten unter folgenden Bedingungen. Soweit bei Einzelrechnungen mit einem Betrag von mehr als 1.500,- Euro ein sofortiges Zahlungsziel gesetzt und der Beihilfeantrag unverzüglich gestellt wurde.

Grundlage dieser Festlegung ist die Tatsache, dass ein Rechnungsaussteller (Arzt/ Apotheke/ Krankenhaus) in der Regel ein Zahlungsziel von vier Wochen setzt. Bei umgehender Beantragung der Beihilfe und unter Berücksichtigung der angestrebten Bearbeitungszeit von höchstens drei Wochen, konnte jeder Antragsteller vor dem Zahlungsziel über den beihilfefähigen Betrag verfügen und seiner Zahlungsverpflichtung fristgerecht nachkommen. Eine spätere Beantragung sowie das Sammeln der Rechnungen über einen längeren Zeitraum begründen keine bevorzugte Bearbeitung.

Wie ist der Weg, z.B. bei größeren Operationen, Rechnungen direkt an die Beihilfestelle zu senden.

Nach Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) kann zwischen dem Krankenhaus und der Festsetzungsstelle direkt abgerechnet werden. Dabei muss der Beihilfeberechtigte einen Antrag (Anlage 16 zu § 51a BBhV) unterschreiben und bestätigen, dass sich hinsichtlich seiner Beihilfeberechtigung oder der Berücksichtigungsfähigkeit seines betroffenen Angehörigen keine Änderungen ergeben haben und das Krankenhaus mit der Festsetzungsstelle abrechnen darf.

Das Krankenhaus füllt die Angaben zur Behandlung aus. Nach Rechnungseingang bei der Festsetzungsstelle erfolgt die Auszahlung des beihilfefähigen Betrages an den Rechnungsaussteller.

Der Beihilfeberechtigte erhält eine Mitteilung über die gewährte Beihilfe, damit er die geleistete Zahlung und die abgerechneten Leistungen nachvollziehen kann. Leistungen, die nicht beihilfefähig sind, muss das Krankenhaus dem Beihilfeberechtigten unmittelbar in Rechnung stellen.

Werden Beihilfeanträge von chronisch kranken Antragstellern vorrangig bearbeitet, wenn sehr hohe monatlich wiederkehrende Kosten entstehen?

Anträge, die Aufwendungen beinhalten, die auf chronische Erkrankungen zurückzuführen sind, werden - auf expliziten telefonischen oder schriftlichen Antrag hin - bevorzugt bearbeitet, wenn die übrigen Voraussetzungen (sofortiges Zahlungsziel/ zeitnahe Antragstellung) vorliegen. Hier erfolgt eine einmalige Prüfung, die im Fall einer positiven Entscheidung zu einer dauerhaften bevorzugten Bearbeitung führt, sodass der Berechtigte nicht bei jeder Antragstellung erneut auf die bevorzugte Bearbeitung hinweisen muss.

Schreiben des Landesvorsitzenden an den Finanzminister

Der Landesvorsitzende der GdP, Koll. Uwe Bachmann hat in einem Schreiben an den Finanzminister, den Vorschlag unterbreitet, dass die Möglichkeit geschaffen wird, Anträge auf Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung auch komplett online an die Beihilfestelle zu übersenden.

Nach Aussage des MF strebt Sachsen-Anhalt eine Kooperation mit Niedersachsen zur technischen Umsetzung der elektronischen Beihilfebearbeitung an. Niedersachsen arbeitet im Beihilfebereich im Rahmen des Projektes eBeihilfe bereits mit der elektronischen Beihilfebearbeitung. Um hieran später teilhaben zu können, bedarf es allerdings daneben noch zusätzlich der Schaffung entsprechender technischer Voraussetzungen.

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