Umgang mit Dienstunfällen in der Polizei
Heftige Kritik der GdP
Mit der Verfahrensweise wird das nach dem § 26 SGB VII festgeschriebene Prinzip der Gewährung von Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte durch die Unfallkasse bei Arbeitsunfällen vollständig konterkariert.
Die Organisation der Verwaltung führt außerdem dazu, dass Betroffene über viele Monate auf die Rückzahlung der verauslagten Gelder warten müssen.
Z.B. stürzte ein Kollege während der Absicherung eine Unfalls auf der Autobahn schwer und zog sich einen komplizierten Bruch zu.
Nach vier Monaten war die Verwaltung nicht in der Lage diesen Dienstunfall anzuerkennen und die verauslagten Kosten in Höhe von mehreren hundert Euro für die Heilbehandlung, der Rehabilitationsmaßnahmen und der nachfolgenden Therapie zu erstatten.
Die GdP fordert die Landesregierung auf, dafür zu sorgen, dass Polizeibeamte in dieser Situation den gesetzlich Krankenversichten gleichgestellt werden.