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"Polizei 21 - Vertrauen in starke Teams"

Beurteilung und wie weiter...

Gut, dass es uns gibt

Magdeburg.

Unter der Kopfzeile "Polizei 21 - Vertrauen in starke Teams" veröffentlichen wir in loser Folge Wissenswertes für den beruflichen Alltag, heute was du zum Thema Beurteilung wissen und bei einer Anfechtung der Beurteilung beachten solltest.

Eine Beurteilung ist eine einseitige Äußerung des Beurteilers. Sie ist ohne Regelungsinhalt, also kein Verwaltungsakt. Deswegen ist ein Widerspruch zur Beurteilung nicht unmittelbar möglich. Erst ein ergangener Bescheid, auf einen Antrag wegen Änderung oder Aufhebung der Beurteilung, ist widerspruchsfähig.
Es müssen keine bestimmte Fristen beachtet werden. Aber du solltest mit deiner Reaktion schon im zeitlichen Zusammenhang, aber nach ausreichender Zeit eigener gedanklicher Auseinandersetzung mit den erläuterten Fakten und nach dem Abklingen der Emotionen, entweder Gegendarstellung oder einem Antrag auf Änderung der Beurteilung, nicht über ewige Wochen hinweg warten, aber immer erst das Erörterungsgespräch nutzen, "verdauen" und auswerten.

Denn die Fakten und die Sachlichkeit, die du vom Beurteiler erwartest, solltest du ebenfalls an den Tag legen und mit ganz konkreten Argumenten, Fehler in der Bewertung aufzeigen und auf Berichtigung drängen.

Welche Bedeutung haben frühere Beurteilungen?

Die fachliche Leistung und die Befähigung, sind grundsätzlich für jeden Beurteilungszeitraum, unabhängig von früheren Beurteilungen, zu beurteilen. Eine umfassende Bezugnahme auf eine frühere Beurteilung ist nur dann rechtlich bedenkenfrei, wenn der Mitarbeiter seitdem

1. sein statusrechtliches Amt und

2. seinen konkreten Dienstposten unverändert inne hat,

3. wenn kein Beurteilerwechsel eingetreten ist und

4. wenn hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale noch hinsichtlich der Gesamturteile wesentlich neue Erkenntnisse oder Änderungen zu verzeichnen sind.

Ob gegenüber der letzten Beurteilung ein Leistungsabfall eingetreten ist, ist nicht mehr so ausschlaggebend. Der Erstbeurteiler muss unter Beachtung Nr. 1-4 zwar Mitarbeitergespräche geführt, aber Beurteilungsnotizen nur gefertigt haben, wenn Einzelmerkmale schlechter als durchschnittlich bewertet werden.
Diese Beurteilungsnotizen sind 1 Jahr nach der Erörterung aufzubewahren.

Wenn du also die Richtlinien, sowie Nr. 1- 4 nicht beachtet, und du eine Änderung deiner Beurteilung forderst, nur weil du in der alten Beurteilung mehr Punkte hattest, wird dein Antrag kaum nützen und erfolglos bleiben.

Merke: Erfolgreich gegen eine Beurteilung vorzugehen, bedeutet, sich auch mit den einzelnen Kriterien auseinander zu setzen und Fehler in der Beurteilung wie z.B.,

- falsche Werturteile,
- Feststellung von Minderleistungen ohne dass der Mitarbeiter in Mitarbeitergesprächen darauf hingewiesen wurde,
- Nichtbeachtung von relevanten Aspekten während des Beurteilungszeitraumes,
- Überbewertung eines einmaligen Fehltrittes,
- sachfremde Erwägungen - z.B. Quotierung deutlich heraus arbeiten und ansprechen.
Welche Bedeutung haben die Bekanntgabe und die Besprechung der Beurteilung?

Hinweis! Es genügt nicht, wenn dem Beamten die Beurteilung zum Lesen überlassen wird. Die Aushändigung einer Beurteilungskopie hat bei der Bekanntgabe zu erfolgen.

Zwischen der Bekanntgabe und der Erörterung sollte ausreichend Zeit liegen, damit sich der Beamte eingehend mit dem Inhalt der Beurteilung befassen kann. Auf Wunsch des Beamten müssen zwischen Bekanntgabe und Erörterung zwei Tage liegen (siehe Beurteilungsrichtlinien). Eine Erörterung setzt voraus, dass die Beurteilung auch Gegenstand des Gespräches ist und nicht die Richtlinien. Der Beurteiler muss dem Beamten einzelne Werturteile und ihre Grundlagen erläutern, damit der Beamte die Gründe und Argumente erfährt, die zu diesem Urteil geführt haben. Formelhafte Behauptungen reichen nicht aus.
Grundsatz: Dem Beamten sind die Anforderungen zu verdeutlichen oder Mängel aufzuzeigen, damit er sich zukünftig ändert bzw. einsichtig wird.

Versäumt es der Beurteiler, die Beurteilung mit dem Beamten auf dessen Verlangen hinlänglich zu besprechen und ihm die Werturteile plausibel und nachvollziehbar zu machen, führt das allein nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, kann aber andere Rechtsfolgen haben. Wenn der Beurteiler infolgedessen die Erörterung im Widerspruchs- oder Klageverfahren nachholen muss, kann dies zumindest kostenrechtliche Auswirkungen haben.

Welche Ansprüche habe ich bei fehlerhafter Beurteilung?

1. Eine ersatzlose Aufhebung der Regelbeurteilung kommt in Betracht, wenn der Beamte nicht mehr periodisch beurteilt werden durfte (Endamt/ Endstufe).
2. Eine Neubeurteilung ist ratsam z.B. wenn ein voreingenommener Vorgesetzter beurteilt hat.
3. Eine Berichtigung der dienstlichen Beurteilung, kann der Beamte beanspruchen, wenn sie falsche Tatsachenbehauptungen enthält.

Wie gehe ich richtig vor?

1. das förmliche Verfahren

Wenn du mit deiner Beurteilung nicht einverstanden bist, prüfe erst ob Fehler oder sonstige wie z.B. die erläuterten Aspekte vorliegen und bereite dich auf das Erörterungsgespräch vor.

Wenn das verlangte Gespräch nicht zum gewünschten Ergebnis geführt und auch nicht überzeugt hat, dann muss ein Antrag auf Änderung bzw. Berichtigung oder Aufhebung der Beurteilung an das Personaldezernat gestellt werden.

  • In dem Antrag sollte das Erörterungsgespräch ausgewertet, genaue Fehler der Beurteilung bezeichnet und das Ziel des Antragstellers zu erkennen sein.
  • Reagiert die Dienststelle negativ und lehnt den Antrag ab, kann ich gegen diesen ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen und notfalls klagen. (Fristen!)

2. das nicht förmliche Verfahren

Wenn keine gravierenden Fehler vorhanden sind oder du der Meinung bist, dass keine Änderung der Beurteilung erreichbar ist, aber du mit dieser Beurteilung trotzdem nicht einverstanden, dann formuliere deine Argumente in einer Gegendarstellung und übersende diese der Personalstelle. Diese Gegendarstellung ist dann zur Beurteilung in die Personalakte aufzunehmen.

Hinweis! Beamtengesetz LSA § 90b „Anhörung des Beamten bei Aufnahme nachteiliger Sachverhalte“ Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen."

Der Personalrat verfügt zwar nicht über rechtliche Möglichkeiten zur Abhilfe und Änderung der Beurteilung, er kann dich dabei aber beraten und unterstützen.

Hinweis für Polizeibeamte: Änderung der Beurteilungsrichtlinien vom 19. Dez. 2001 MBL. LSA vom 21. Jan. 2002 Nr 4 S. 61 beachten!

PR-Wahl 2005 Flyer Beurteilung.pdf

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