Heilfürsorgebestimmungen
Erneute Kritik der GdP
Gut, dass es uns gibt...
Die vorgesehene Beteiligung der Heilfürsorgeberechtigten bei einem Dienstunfall und die Verauslagung der Praxisgebühr und Zuzahlungen berücksichtigen nicht die besondere Situation der Polizeivollzugsbeamten.
Mit der angestrebten Verfahrensweise wird das nach dem § 26 SGB VII festgeschriebene Prinzip der Gewährung von Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte durch die Unfallkasse bei Arbeitsunfällen vollständig konterkariert.
Eine andauernde Ungleichbehandlung zwischen Beamten mit und ohne Abhängigkeitserkrankung ist ebenso wenig hinnehmbar als auch nicht mehr zu vermitteln.
Er forderte den MInister nochmals auf, die Änderungen der Heilfürsorgebestimmungen auszusetzen und auf eine weitere Belastung der KollegInnen zu verzichten. Gleichzeitig bot er an, den Sachverstand der GdP in eine Neufassung der Heilfürsorgebestimmungen einfließen zu lassen