Neue Entwicklungen in Sachen Widerspruch gegen die Besoldung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

am 28.12.2009 hat der Landesvorsitzende der GdP, Uwe Petermann gegen die Besoldung aller Beamtinnen und Beamten, die zum damaligen Zeitpunkt Mitglied in der GdP waren, Widerspruch eingelegt.

Hintergrund war damals die Rechtsprechung des LAG Berlin und des LAG Hessen, die für den Bereich der Tarifbeschäftigten entschieden haben, dass eine Vergütung, die sich ausschließlich am Lebensalter orientiert eine unzulässige Diskriminierung und damit einen Verstoß gegen das AGG darstellt. Der EuGH hat mittlerweile ebenfalls einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung erkannt und den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Zahlung der Differenz bis zur höchsten Alterstufe zuerkannt. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser Entscheidung des EuGH mit Urteil vom 10.11.2011 angeschlossen.

Problematisch ist die Frage, ob die Entscheidungen des EuGH und des BAG auch auf Beamte angewandt werden können.

Entsprechende Klagen von Beamten wurden bisher erstinstanzlich immer abgewiesen, wobei derzeit Berufungsverfahren beim OVG Sachsen und beim OVG Berlin-Brandenburg anhängig sind.

Überraschenderweise hat nunmehr das Verwaltungsgericht Halle am 28.09.2011 in insgesamt sieben Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland entsprechenden Klagen von Beamten stattgegeben und gleichzeitig die Berufung nicht zugelassen. Den Beamten wurde rückwirkend Grundgehalt aus der höchsten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe zuerkannt. Ob die Deutsche Rentenversicherung hiergegen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, ist derzeit nicht bekannt, wohl aber anzunehmen.

Aufgrund dieser Tatsache und unter Berücksichtigung, dass mehrere Verfahren bei OVG anhängig sind raten wir an, gegen die Besoldung Widerspruch einzulegen, um eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist können Ansprüche jetzt maximal bis zum 01.01.2008 rückwirkend geltend gemacht werden.

Hierzu kann das anliegende Muster verwendet werden.

Zu beachten ist, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nur hinsichtlich der alten Regelung des Besoldungsrechts und damit nur bis 31.03.2011in Betracht kommt. Mit Wirkung vom 01.04.2011 ist das BesNeuRg LSA in Kraft getreten und das Besoldungsdienstalter durch das System der Erfahrungszeiten abgelöst worden, gegen das keine Bedenken bestehen.

Achtung:

Alle Kolleginnen und Kollegen, die schon vor dem 01.01.2010 Mitglied in der Gewerkschaft der Polizei waren brauchen keinen Widerspruch mehr einzulegen. Dieser ist bereits am 28.12.2009 für alle damals registrierten GdP-Mitglieder eingelegt worden und hat zur Folge, dass im Erfolgsfall Nachzahlungen bis zum 01.01.2006 geltend gemacht werden können.