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Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung seit 01.11.2006 in Kraft

Betriebliche Altersvorsorge bleibt steuerfrei

Magdeburg.

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (BetrAV), die über eine Entgeltumwandlung angespart werden, bleiben auch ab 2009 weiterhin steuer- und sozialabgabenfrei.

Nach langem Hin- und Her verabschiedete das Bundeskabinett am 8. August 2007 einen Gesetzentwurf, der es ermöglicht, weiterhin Teile des Einkommens für die betriebliche Altersvorsorge steuer- und sozialabgabenfrei anzusparen.
Bisher war die Sozialabgabenfreiheit bis Ende 2008 befristet. Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer machen seit der Rentenreform 2001 von ihrem Recht gebrauch, Teile des Gehaltes steuer- und sozialabgabenfrei zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge (zusätzliche Betriebsrente) zu verwenden. Diese zusätzliche betriebliche Altersvorsorge ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine wichtige Säule der Alterssicherung.

Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind bereits in der VBL pflichtversichert. Darüber hinaus besteht durch den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV-EntgeltU-L) eine weitere Möglichkeit zur zusätzlichen Altersvorsorge.

Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV-EntgeltU-L) beinhaltet die einzelnen Durchführungswege für die Entgeltumwandlung, z.B.

· gilt für alle Beschäftigte, die unter den TV-L fallen;
· Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung
· damit die Chance für eine zusätzliche Absicherung der individuellen Alterssicherung
· Anspruch auf Entgeltumwandlung
· Prinzip der Freiwilligkeit
· Pflichtversichert in der VBL – Entgeltumwandlung dort (VBL-Extra oder VBL-Dynamik)
· Jährliche Begrenzung auf 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, zuzüglich 1.800 €
· Keinen Unterschied zwischen Ost und West
· Mindestbetrag beträgt 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV
· Jahressonderzahlung ist auch umwandelbar
· vermögenswirksame Leistungen sind nicht umwandelbar
· Abschluss einer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung mit der Dienststelle wichtig!!!!
o (Vordruck unter www.vbl.de)
o keine rückwirkende Anrechnung von Entgeltumwandlung
· Laufzeit mindestens 12 Monate
· Entgeltumwandlungsvereinbarung endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses
· bei Wechsel des Arbeitgebers erfolgt die Übertragung der bisher erworbenen Ansprüche
Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass trotz Kinderziehung die erworbenen Anwartschaften nicht verloren gehen.

Gleichzeitig ist die Absenkung der Altersgrenze von 30 auf 25 Jahre vorgesehen, um einen frühzeitigen Beginn mit dem Aufbau einer Zusatzrente zu erreichen.

Siglinde Jungmann

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