Zum Inhalt wechseln

Stellungnahme zum Entwurf des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Ungleiche Gleichbehandlung

Magdeburg.

Die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Sachsen-Anhalt (GdP) nimmt nachfolgend zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beamten- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und zur Neuregelung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Stellung.

Zusammenfassung
Seitens der GdP werden Teile der angestrebten Regelungen im Gesetzentwurf, insbesondere aber die nachfolgend aufgeführten Regelungen, abgelehnt und kritisiert.

Durch die Begründung des Gesetzentwurfes zieht sich wie ein roter Faden das Argument der Gleichbehandlung der Beschäftigtengruppen. Diese Begründung wird immer dann herangezogen, wenn es um die Verschlechterung für eine Beschäftigungsgruppe geht.

Vergessen wird dies jedoch regelmäßig, wenn es zum Beispiel um die inhalts- und zeitgleiche Übertragung der Tarifergebnisse sowie die Zahlung von Sonderzuwendungen geht. Hier wird die Schlechterstellung der Beamtinnen und Beamten mit deren Sonderstatus begründet.

Bei der Übernahme höherwertiger Dienstposten haben Tarifbeschäftigte unverzüglich Anspruch auf das höhere Entgelt. Beamtinnen und Beamte müssen jedoch über Jahre ein bis zwei Statusämter unter der Dienstpostenbewertung verweilen und werden dementsprechend niedriger besoldet.

Der Vergleich mit den Beamtinnen und Beamten anderer Bundesländer und des Bundes wird ebenfalls nur dann herangezogen, wenn es um eine Verschlechterung für die Beamtinnen und Beamten des Landes Sachsen-Anhalt geht. Das diese jedoch zum Beispiel höhere Bezüge im gleichen Statusamt erhalten, Sonderzuwendungen weiterhin oder wieder gezahlt bekommen, höhere Dienstpostenbewertungen haben sowie einer besseren Beförderungssituation unterliegen wird verschwiegen, da eine Angleichung in diese Richtung nicht vorgesehen ist.

Auch die Begründungen einer „… steigenden allgemeinen Lebenserwartung …“ und „… einer längeren zur Berufsausübung hinreichenden Leistungsfähigkeit …“ mag vielleicht für die allgemeine Bevölkerung, bestimmte Berufsgruppen oder Regierungsmitglieder und Inhaber von Spitzenämtern zutreffen. Für Polizeivollzugsbeamte ist dies jedoch nicht nachgewiesen. Entsprechende Studien belegen eher das Gegenteil.

Die Feststellung zu Punkt D. Kosten des Gesetzesvorblattes „durch die Anhebung der Altersgrenzen werden in der Tendenz die Versorgungsausgaben sinken.“, bekommt unter diesem Gesichtspunkt erst ihre volle Bedeutung. Die Landesregierung scheint auf ein früheres Ableben der Polizeibeamtinnen und –beamten zu hoffen.

Aus Sicht der Gewerkschaft der Polizei dienen diese Regelungen ebenfalls, wie bereits andere durchgeführte Gesetzesänderungen (z. B. die Einführung einer Kostendämpfungspauschale sowie die geplante Einführung eines Sachbezuges), allein der Konsolidierung des Haushaltes und stellen erneut den Versuch dar, die Beamtinnen und Beamten über Gebühr zu belasten.

In den vergangenen Jahren haben die Beamtinnen und Beamten einen großen und für jeden Einzelnen, auch einschneidenden Beitrag geleistet. Die Liste der Maßnahmen beginnt bei der Spreizung der Lebensaltersstufen, der Streichung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, bei der Verschiebung der Übernahme des Ergebnisses des Tarifvertrages 2013 und endet bei der Einführung der Kostendämpfungspauschale. Unterm Strich hat das Land dabei viele Millionen Euro gespart.

Erläuterungen zu § 65 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen LBG LSA

Die Regelung wird vom Grundsatz her begrüßt, aber eine unterschiedliche Behandlung nach Familienstand ist sachlich nicht gerechtfertigt. Während ein lediger Polizeibeamter in der Beurlaubung ohne Dienstbezüge in der Heilfürsorge bleibt und keine zusätzlichen Kosten für seine private Krankenversicherung als Ergänzung zur Beihilfe aufbringen muss, hat ein verheirateter Polizeibeamter, der als berücksichtigungsfähiger Angehöriger beihilfeberechtigt ist, sich zu 30 % in der privaten Krankenversicherung abzusichern. Dies ist eine ungerechtfertigte finanzielle Ungleichbehandlung.

Eine Gleichbehandlung unabhängig vom Familienstand ist dringend notwendig und erscheint aus rechtlicher und gesellschaftlicher Sicht geboten. Die unterschiedliche Behandlung ist daher abzulehnen.

Erläuterungen zu § 106 Altersgrenze LBG LSA

In Anbetracht des sehr hohen Durchschnittsalters der Beamtenschaft in Sachsen-Anhalt, ob bei Polizeivollzugsbeamten, Lehrern, Justizvollzugsbeamten und anderen Verwaltungsbeamten, nicht zu vergessen der sehr hohe Krankenstand, wäre die Beibehaltung der aktuellen Altersgrenzen und die Gewinnung junger Mitarbeiter zukunftsweisender und sehr viel attraktiver für eine effektivere Verwaltung des Landes und ein Anreiz für junge Fachkräfte im Land zu bleiben. Ferner sollte eine Regelung, entsprechend der aktuellen Beschlüsse der Bundesregierung zur Rente mit 63, geschaffen werden, nach der Polizeivollzugsbeamte nach 40 und Verwaltungsbeamte nach 45 geleisteten Dienstjahren abzugsfrei in den Ruhestand versetzt werden können.

Eigener Antrag auf Pensionierung mit 60 – bedeutet Verzicht auf vorübergehende Erhöhung gem. § 21 LBeamtVG = z.T. von 1,5 bis 16 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Die eingeräumte Möglichkeit für Beamte auch vor Erreichen ihrer Altersgrenze auf Antrag (Polizeivollzugsbeamte mit 60 und Verwaltungsbeamte mit 63) in den Ruhestand zu gehen, bedeutet für viele aber zugleich auch die Inkaufnahme einer zum Teil enormen finanziellen Einbuße. Denn wer freiwillig vor Erreichen seiner Altersgrenze, dennoch mit 60 in den Ruhestand geht, verzichtet damit zugleich auch auf die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes bis zum Erreichen der Altersgrenze bei der dann die gesetzliche Rente ausgezahlt wird. Insbesondere bis zu den Jahrgängen 1965/66 wäre aus finanziellen Gründen also die vorzeitige Pensionierung keine wirkliche Alternative.

Beispiele:

Ein Polizeivollzugsbeamter A 9, Jahrgang 1966 würde bei der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersgrenze mit 60 immerhin für 7 Jahre über 110,00 € monatlich verlieren.

Ein Polizeibeamter A 9, Jahrgang 1959 würde bei der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersgrenze mit 60 immerhin für 6 Jahre über 450,00 € monatlich verlieren.

Erst ab den Jahrgängen Ende 1967/1968 würden keine finanziellen Verluste auf Grund des § 21 LBeamtVG mehr eintreten.

Erläuterungen zur Streichung des § 10 BesVersEG LSA

In der Begründung zum Entwurf heißt es: … Polizeibeamte werden … „ unter Wahrung des bisherigen Pensionierungsabstandes von fünf Jahren zu den sonstigen Beamtinnen und Beamten mit diesen vergleichbar behandelt.“

Im Hinblick auf die durch die besondere Altersgrenze bei Polizeivollzugsbeamten ohnehin kürzere Besoldungszeit von 5 Jahren im Polizeivollzugsdienst ist diese Streichung des Übergangsgeldes nicht nachzuvollziehen. Sie wird insbesondere abgelehnt, weil sie den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht gerecht wird und die Polizeivollzugsbeamten im Hinblick auf die erreichbare Höchstversorgung benachteiligt.

Dies trifft zumindest zu, solange die Polizeivollzugsbeamten allein durch ihre Dienstzeit die Höchstversorgung von 71,75 v. H. nicht erreichen können.

Die Begründung für die Streichung im Entwurf ist insbesondere eine außergewöhnliche Verhöhnung der hiesigen Polizeivollzugbeamten.

Zitat aus dem Text: „… Andere Länder wie Bayern, Hamburg, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben diese Regelung bereits gestrichen“.

Dieses Argument ist weder sachgerecht noch als Begründung hilfreich. Denn wenn man andere Bundesländer bei Negativmaßnahmen als Vergleich heranzieht, sollte man auch nicht außer Acht lassen, dass genau diese Länder bessere Regelungen als Sachsen-Anhalt haben (höhere Besoldung, Zahlung von Sonderzuwendungen sowie bessere Beförderungssituation). Die Möglichkeiten des Föderalismus werden von der Regierung in Sachsen-Anhalt ausschließlich zum Nachteil der Beamten des Landes missbraucht.

Erläuterungen zu § 8 LBeamtVG LSA

Die Regierung bzw. der Gesetzgeber konfrontiert die Beamtenschaft mit gesetzlichen Regelungen, deren Tragweite teilweise erst vom Europäischen Gerichtshof entschieden wird. Die Ergebnisse dieser gerichtlichen Entscheidungen können innerhalb der Frist von drei Jahren längst nicht mehr eintreten. Somit wird die Beamtenschaft durch verwirrende gesetzliche Regelungen um ihre Rechte gebracht.

Vorschlag zur Änderung bzw. Ergänzung zum Absatz 1:

Ein Anspruch verjährt nicht, wenn er für die Bediensteten des Landes nicht erkennbar war. Unter anderem dann, wenn gerichtliche Entscheidungen einen rechtmäßigen Anspruch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erkennbar werden lassen.

Erläuterungen zu § 82 LBeamtVG LSA

Die Streichung bzw. die nicht Fortführung der Übergangsregelung erfolgt ausschließlich aus fiskalischen Gründen. Sie ist gerade in einem Land wie Sachsen-Anhalt als auch in der Polizei bzw. der gesamten Beamtenschaft mit so einem hohen Durchschnittsalter nicht sachgerecht.

Der Verzicht auf die Fortführung der Übergangsregelung des § 69e Abs. 5 Satz 2 LBeamtVG LSA, wonach Witwengeld in Höhe von 60 v. H. auch für die Witwen gezahlt wird, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, wird nur beiläufig erwähnt. In Wahrheit ist das eine enorme Einsparung bei allen zukünftigen Fällen ab 01.01.2015.

Das bedeutet, ein überaus großer Teil zukünftiger Hinterbliebener bekommt mit einem Federstrich nicht mehr 60 v. H. Hinterbliebenenversorgung, sondern nur noch 55 v. H.

In einem Land wie Sachsen-Anhalt mit einem Altersdurchschnitt von 46,2 Jahren und einer Polizei die das Spiegelbild dieses hohen Durchschnittsalters ist, werden zukünftige Hinterbliebene der Beamtenjahrgänge bis einschließlich 1961 benachteiligt. Insbesondere eine Altersgruppe und Betroffene, die gerade eben nicht so viele Ruhegehaltsansprüche wegen ihres Alters und späten Einstiegs in ein Beamtenverhältnis erarbeiten können und demzufolge ihre Hinterbliebenen deswegen vom Grundanspruch auch schon schlechter gestellt sind.

Erläuterungen zu § 83 (1) LBeamtVG LSA

Streichung der übernommenen Regelung aus dem Bundesrecht, da auch die vor 1990 geleisteten Dienstjahre der Kolleginnen und Kollegen keine Anerkennung aus Vertrauensschutzgründen finden.

Die Einführung all dieser Änderungen fügen sich nahtlos in das bisher vom Dienstherrn gezeichnete Bild ein, die Haushaltssanierung vor allem auf dem Rücken der Beamtinnen und Beamten auszutragen.

Die GdP steht für Rückfragen und ergänzende Erläuterungen jederzeit zur Verfügung.

Im Auftrag

Uwe Petermann
Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Sachsen- Anhalt


Hier gibt es die Stellungnahme als PDF-Datei.

This link is for the Robots and should not be seen.