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"Gut, dass es uns gibt!"

BEAMTENVERSORGUNG - Wie weiter beim § 14 a BeamtVG?

Magdeburg.

Viele Anfragen aus den Reihen der Mitgliedschaft erreichen uns derzeit zum Verfahrensstand des Musterverfahrens § 14a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).

Zur Erinnerung: Im Jahre 2005 hatte das Bundesverwaltungsgericht einer Beamtin aus Niedersachsen in der BesGr. A 13 vorübergehend das Ruhegehalt erhöht. Daraufhin hat die GdP dieses Urteil aufgegriffen und eine entsprechende Anwendung auf unsere Kolleginnen und Kollegen in Sachsen-Anhalt gefordert. Mit dem Finanzministerium ist dann die Hemmung der Verjährung aller bisher entstandenen Ansprüche und die Durchführung einzelner Musterverfahren vereinbart worden.
Parallel dazu haben auch anderen Beamte, meist aus den neuen Bundesländern, Rechtsstreite eingeleitet, um die vorübergehende Erhöhung ihrer Ruhegehaltsbezüge durchzusetzen. Diese Verfahren sind bis auf eine Ausnahme positiv ausgegangen. So haben einige Bundespolizisten verschiedener Besoldungsgruppen (g.D. und h.D.) erfolgreich ihre Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten Magdeburg, Dessau und Halle durchgesetzt. Diese Urteile sind rechtskräftig, die Kollegen haben bereits ihre Nachzahlungen erhalten.

Die Vertreter des Finanzministeriums waren nicht bereit, die Ergebnisse der Rechtsstreite für Sachsen-Anhalt anzuerkennen.

Sie sind der Meinung, dass das Urteil des BVerwG bei den Besoldungsgruppen unter BesGr. A 12 zu einer Verschlechterung des bisherigen Ruhegehaltes führt. Dies sei insbesondere bei den Kollegen der Fall, die eine amtsunabhängige Versorgung (A7 bis A 11) erhalten. Die von der GdP angeregten Musterverfahren mussten also weitergeführt werden.

Zufälligerweise waren einige Klage von Kollegen ab der Besoldungsgruppe A 12 schneller beendet als die anderen. Diese Urteile sind auch schon rechtskräftig, die Kollegen konnten sich über eine Nachzahlung freuen. Nunmehr ist die groteske Situationen eingetreten, dass die Kollegen, die früher schon eine höhere Besoldung erhalten haben, nunmehr auch ein höheres Ruhegehalt erhalten, die Masse unserer Kollegen allerdings derzeit nicht mehr bekommt.

Das war für uns nicht nachvollzieh- und hinnehmbar, so dass die Verfahren der Kollegen der unteren Besoldungsgruppen beschleunigt werden mussten. Dem Musterverfahren eines Kollegen aus Magdeburg kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Ende 2007 war der Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt. Wir hatten den Eindruck, dass das Gericht die Tragweite und die grundsätzliche Bedeutung dieses Verfahrens nicht in ausreichender Weise erkannt hat. Das Gericht hatte die Klage abgewiesen, obwohl ein anderer Richter desselben Gerichts Bundespolizisten in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach Recht gegeben hatte.

Um den Verfahrensgang (VG-OVG-BVerwG) zu beschleunigen, hat die GdP dann mit dem Finanzministerium vereinbart, gemeinsam die Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen. Wiederum aus unserer Sicht völlig unverständlich und mit einer aus rechtlicher Sicht recht dünnen Begründung hat nunmehr dasselbe Gericht entschieden, dass die Sprungrevision nicht zugelassen werde, da eine grundsätzliche Bedeutung nicht vorliegen würde.

Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts kann angesichts der tausendfachen Betroffenheit von Kollegen – vor allem in den neuen Bundesländern – nicht im Ansatz nachvollzogen werden. Offensichtlich hat das Gericht hier nicht erkannt, worum es geht. Das Verwaltungsgericht muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass es eine schnelle Klärung der höchst umstrittenen Rechtsfragen nicht will, denn es hat schließlich entgegen der höchstrichterlichen Entscheidung des BVerwG entschieden. Allein deshalb hätte es schon einer schnellen Schaffung von Rechtssicherheit den Vorrang geben müssen. Es duldet damit, dass der bisherige (unhaltbare) Zustand ggf. um mehrere Jahre zementiert wird. Dem Finanzministerium kommt dieser Zustand vielleicht nicht ungelegen, da es ggf. erst zeitverzögert Nachzahlungen leisten muss oder sich die Zahl der Anspruchsteller mit der Zeit verringert.

Die GdP wird also den normalen Verfahrensgang gehen müssen, der eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens bedeutet. Wir müssen deshalb noch etwas Geduld haben.

Etwas positives kann dennoch berichtet werden. Das Finanzministerium hat sich nach Intervention der GdP damit einverstanden erklärt, die Nachzahlungen rückwirkend bis zum Monat Juli 2005 vorzunehmen. Bisher wurde nur gezahlt ab Antragstellung der Kollegen. Grund dafür ist, das die GdP schon sehr frühzeitig in der Sache im Jahr 2005 bei den Vorgängern der heutigen Entscheidungsträger die Ansprüche unserer Kollegen eingefordert hat.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, der derzeitige Zustand in der Angelegenheit § 14a BeamtVG ist äußerst unbefriedigend. Während bisher leider nur wenige Kollegen in den Genuss der erhöhten Ruhegehaltzahlungen kommen, geht die Mehrheit leer aus. Dazu kommt noch, dass Kollegen aus Sachsen-Anhalt nicht in gleicher Weise behandelt werden, wie Kollegen aus der Bundespolizei, obwohl sie demselben Recht unterliegen und vor dem gleichen (!) Gericht geklagt hatten.

Wir fordern, die Ruhegehälter aller betroffenen Pensionäre nach den Grundsätzen des BVerwG sofort neu zu berechnen und entsprechend zu erhöhen. Der Finanzministerium trägt Verantwortung für diesen Zustand. Es wird Zeit, dass die Betroffenen ihre Meinung dazu dem Finanzminister ins Gesicht sagen. Er sollte uns erklären, warum hier solche Unterschiede zugelassen werden.

Frank Schröder, Rechtsanwalt

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