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Die GdP für Euch

Hinweise Corona-Virus- FFP2 Schutzmasken für Risikogruppen

#Bleibtgesund

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
Magdeburg.

Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV)
Nach der am 14. Dezember 2020 veröffentlichte „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ erhalten alle Risikogruppen kostenfreien Zugang zu FFP2-Masken.

Die GdP Sachsen-Anhalt möchte Euch die vorliegenden Erlässe und Verordnungen zusammen-fassen. Darüber hinaus hat uns unser Versicherungspartner PVAG/Signal Iduna Informationen übermittelt, wie der gegenwärtige Ablauf aus Sicht der Versicherer ist.
Gesetzlichen Anspruch nach SchutzmV haben alle Personen, die folgende Kriterien vorweisen:
  • die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
  • bei denen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegen:
a) chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
b) chronische Herzinsuffizienz,
c) chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,
d) Demenz oder Schlaganfall,
e) Diabetes mellitus Typ 2,
f) aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
g) stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
h) Trisomie 21,
i) Risikoschwangerschaft.

Das gilt sowohl für Heilfürsorge-, als auch Beihilfeberechtigte.
Mit Erlass des Innenministeriums vom 29. Dezember 2020 wird explizit für die Heilfürsorgeberechtigten darauf verwiesen, dass Anspruchsberechtigte bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 und in der Zeit vom 16. Februar bis 15. April 2021 jeweils Anspruch auf sechs FFP2 Schutzmasken haben. Hierfür müssen jeweils je Ausgabe von sechs FFP2 Masken Eigenbeteiligungsbeiträge von je 2 € geleistet werden, die nicht als Zuzahlung im Sinne des § 61 SGBV/§ 36 POLHFVO LSA oder auf die Belastungsgrenze anzurechnen sind.
Für die Heilfürsorgeberechtigten bedeutet dies, dass diese soweit es hier aus den vorliegenden Daten ersichtlich ist, entsprechend in den nächsten Tagen benachrichtigt werden.
Für Beihilfeberechtigte gilt, dass die jeweiligen Krankenversicherungen (GKV/PKV) ab Mitte Januar 2021 beginnend angeschrieben werden. Das Anschreiben enthält dann die zwingend vom Gesetzgeber vorgeschriebenen fälschungssicheren Coupons. Mit diesen Coupons können unter Zahlung des Eigenbetrages von 2 € die FFP2 Masken in den Apotheken empfangen wer-den.
Wir bitten um Verständnis, dass dies für die Krankenkassen/Versicherer ein aufwendiger Verwaltungsakt ist, der einen entsprechenden Zeitraum in Anspruch nimmt.
Unsere Partnerversicherung PVAG/Signal Iduna hat uns versichert, dass alle dort versicherten Personen über 60 Jahre auch dann angeschrieben werden, wenn sie noch nicht im Ruhestand und sich somit in der Anwartschaftsphase befinden.
Solltet Ihr bis Ende des Monats noch nicht angeschrieben worden sein, wendet Euch bitte an Eure GKV/PKV und bittet um unverzügliche Zusendung der Coupons.
Für die Kolleginnen und Kollegen des Polizeivollzugsdienstes, die sich im aktiven Dienst befinden und ihre Dienstverrichtung unmittelbar den Kontakt mit anderen Personen vorsieht, werden hiervon unabhängig für die Dienstverrichtung FFP2 Masken von den Dienststellen zur Verfügung gestellt.
Wir wünschen Euch allen alles Gute und vor allem bleibt gesund!
Der Landesvorstand

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