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GdP-Forderung erfüllt

Schmerzensgeld auch für Tarifbeschäftigte

§ 83a Abs. 1 LBG LSA ergänzt

Magdeburg.

Die Gewerkschaft der Polizei hat den Minister für Inneres und Sport, Herrn Holger Stahlknecht, am 22.07.2019 zum Thema Schmerzensgeld angeschrieben. Hierin haben wir auf den Regelungsbedarf bestimmter Konstellationen hingewiesen und um Klärung im Sinne unserer Kolleginnen und Kollegen gebeten.

Nachdem in einer ersten Reaktion die Möglichkeit geschaffen wurde, Schmerzensgeld zu erhalten, auch wenn der Täter z.B. unbekannten Aufenthalts - Bsp. Ausland- ist, folgt nun ein weiterer Aspekt zur Thematik, welcher speziell für unsere Beschäftigten von Bedeutung ist.
        Auszug des Schreibens der GdP vom 22.07.2019:

        Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen der Polizeivollzugsbeamten/innen

        durch den Dienstherrn

        ………

        Des Weiteren wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie in geeigneter Weise klarstellen lassen, dass der § 3 Abs. 7 des TV-L (Schadenshaftung der Beschäftigten) auch für die hier in Rede stehende Bestimmungen entsprechend Anwendung finden.

        ………..

        Uwe Bachmann

Mit dem Schnellbrief des Finanzministeriums vom 03. Dezember 2019 zur „Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeld von Tarifbeschäftigten durch den Arbeitgeber“ ist das Land nunmehr der logischen Forderung der GdP nachgekommen.

        Zitat aus dem Schnellbrief:

        „Aus Gleichbehandlungsgründen bin ich damit einverstanden, § 83a LBG LSA in seiner jeweils gültigen Fassung für die Tarifbeschäftigten des Landes Sachsen-Anhalt ab sofort entsprechend anzuwenden.“

Danke hierfür an den Minister für Inneres und Sport sowie das Ministerium für Finanzen, welche gemeinsam eine Regelung für unser Tarifbeschäftigen geschaffen haben.

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