Zum Inhalt wechseln

Rechtsschutz

Ausgleich für Urlaub vor Pensionierung

Magdeburg.

Für viele Kolleginnen und Kollegen ist es ein Problem, das sie in die Pension gehen, obwohl sie ihren Urlaubsanspruch nicht vollständig realisieren können. Insbesondere wenn vor dem Eintritt in den Ruhestand Urlaubsansprüche bestehen, die aus krankheitsbedingten Gründen nicht genommen werden konnten, ist es beamtenrechtlich bisher so gewesen, dass der Dienstherr diese Ansprüche nicht ausgeglichen hat.

Für aktive Beamte besteht entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes schon seit einiger Zeit die Festlegung, dass krankheitsbedingt in einem Urlaubsjahr nicht genommener Urlaubsansprüche nicht mehr verfallen können. Nunmehr ist nur noch streitig, ob diese Regelung auch für Beamte gilt, die in den Ruhestand gehen. Derzeit ist vor dem Verwaltungsgericht Halle unter dem Aktenzeichen 5 A 121 /11 HAL ein Gerichtsverfahren mit genau diesem Streitgegenstand anhängig.
Das Gericht hat das Verfahren jedoch wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens, welches dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden ist, ausgesetzt. Dabei handelt es sich um das Verfahren um den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 25. Juni 2010 zu dem Aktenzeichen 9 K 836/10.F. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die entsprechende Europarichtlinie auch für Beamte für anwendbar erklärt und will einem Kollegen den Urlaubsabgeltungsanspruch zu sprechen.

In Anbetracht des sich dem Ende nähernden Jahres ergibt sich für ähnliche Fälle die Problematik der Verjährung. Für den Fall, dass Kolleginnen oder Kollegen aus den Urlaubsjahren und 2008, 2009 und 2010 oder 2011 noch Urlaubsansprüche geltend machen können, die sie krankheitsbedingt nicht vor dem Eintritt in die Pensionierung realisieren konnten, muss ein entsprechender Antrag auf Abgeltung bei den personalführenden Stellen gestellt werden. Nur dann kann im Falle des positiven Ausgangs des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für diese Urlaubsjahre noch eine Abgeltung erfolgen.


Nähere Informationen dazu werden über das Landesbüro erteilt, welche auch einen entsprechenden Musterantrag bereithalten.

This link is for the Robots and should not be seen.