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„Gut, dass es uns gibt!“

Widerspruch gegen die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in der Landespolizei

Schreiben an die Oberfinanzdirektion Magdeburg

Magdeburg.

Der Landesvorsitzende der GdP hat heute bei der zuständigen Oberfinanzdirektion Magdeburg gegen die Besoldung aller Beamtinnen und Beamten in der Landespolizei von Sachsen-Anhalt, die Mitglied in der GdP sind, Widerspruch eingelegt.

Darüber hinaus hat er beantragt, dass bei der Berechnung der Besoldung sämtliche einschlägige Dienstzeiten, auch wenn sie vor dem 21. Lebensjahr gelegen haben, bei der Berechnung der Besoldung zu berücksichtigen und die Besoldung insofern neu festgesetzt wird.
      Nach den entsprechenden Urteilen durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. September 2008 –Aktenzeichen 20 Sa 2244/07) und des hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom zweiten 20. April 2009 Aktenzeichen 2 Sa 1689/08) wurde für den Bereich der Tarifbeschäftigten entschieden, dass eine Vergütung, die sich ausschließlich am Lebensalter orientiert, eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und damit einen Verstoß gegen das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellt. In den entschiedenen Fällen wurde den Klägern die Vergütung nach der höchsten Altersstufe zuerkannt.

      Nach § 27 BBesG wird das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung nichts anderes vorsieht, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen richtet sich nach dem Besoldungsdienstalter. Weil insoweit die Besoldung ausschließlich an das Lebensalter eines Beamten geknüpft ist, liegt hierin ein Verstoß gegen das AGG. Den betreffenden Kolleginnen und Kollegen steht danach Besoldung nach der höchsten Altersstufe im Rahmen der geltenden Verjährungsregelungen zu.

      Darüber hinaus hat der europäische Gerichtshof EuGH in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2006 (C-88/08) ausgeführt, dass ein Verstoß gegen europäische Richtlinien (Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000) vorliegt, wenn bei der Festlegung der Dienstaltersstufen die Berücksichtigung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Dienstzeiten ausgeschlossen ist.

      Im Hinblick darauf, dass gemäß § 28 Abs. 1 BBesG das Besoldungsdienstalter frühestens am 1. des Monats beginnt, in dem der Beamte oder der Soldat das 21. Lebensjahr vollendet hat, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen die oben genannte Richtlinie vor, so dass bei der Festlegung des Besoldungsdienstalter aus der die einschlägige Dienstzeit davor ebenso zu berücksichtigen ist.

Die Einlegung dieses Widerspruchs erfolgt fristwahrend. Wegen der noch nicht rechtskräftigen Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und des hessischen Landesarbeitsgerichts wird bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt.

Über die weitere Entwicklung werden wir informieren.

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