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Fakten!

GdP-Forderung erfüllt – Verfassungsschutzkollegen endlich bedacht

Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - EZulV LSA

Magdeburg.

Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 22. Dezember 2011

Änderungen: § 12a neu eingefügt, § 13 neu gefasst sowie §§ 17 und 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 182)
§ 13 Zulage für den Umgang mit chemischen, radioaktiven oder biologischen Stoffen im Polizeivollzugsdienst (wurde für wenige „Betroffene“ erhöht - Anmerkung d. Verfassers)

§ 18 Zulage für besondere Einsätze

(1) Eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich erhält, wer als

1. Polizeivollzugsbeamtin und Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze,

2. Beamtin und Beamter unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittlerin und Verdeckter Ermittler,

3. Polizeivollzugsbeamtin und Polizeivollzugsbeamter im Personenschutz oder

4. Beamtin oder Beamter in der Observation beim Verfassungsschutz verwendet wird.

(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Vorbemerkungen Nummer 4 zu den Besoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes und einer Zulage nach § 19 gewährt.


Unsere Forderung nach einer deutlichen Anhebung des DUZ

– 5,-€ pro Stunde –

für alle Kollegen und Kolleginnen bleibt bestehen!

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©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
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