Fakten!
Der neue § 106 im LBeamtG - Altersgrenzen
Änderung beamtenrechtlicher Regelungen
(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften geltende Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate |
1959 | 2 |
1960 | 4 |
1961 | 6 |
1962 | 8 |
1963 | 10 |
1964 | 12 |
1965 | 14 |
1966 | 16 |
1967 | 18 |
1968 | 21 |
Für die Berechnung der Dienstjahre nach Satz 1 werden auch die Zeiten in einem Spezialeinsatzkommando, in einem mobilen Einsatzkommando, als Pilot in der Polizeihubschrauberstaffel, als Polizeitaucher, im Personenschutz oder als verdeckter Ermittler berücksichtigt.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt.
Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots sowie einer Freistellung vom Dienst, Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger jeweils bis zu drei Jahren werden berücksichtigt, wenn durch das Beschäftigungsverbot oder die Freistellung vom Dienst, Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung die Tätigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 unterbrochen oder aus diesem Grund nicht mehr aufgenommen wurde.
Für die Berechnung der Dienstjahre sind jeweils geleistete Zeiträume auf volle Kalendermonate aufzurunden, wobei nach der Gesamtaddition Zeiträume unter zwölf Monaten unberücksichtigt bleiben.
Achtung,
der Antrag nach Satz 1 ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns des Ruhestands zu stellen.
Im Erlass des MI vom 26.06.2018 wird folgendes geregelt:
Spätestens 9 Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres ist jeder Polizeivollzugsbeamtin und jedem Polizeivollzugsbeamten durch die Personaldienststelle das diesem Runderlass beigefügte Musteranschreiben einschließlich Formblatt mit der Bitte um Rückgabe zu übersenden. In dem Formblatt hat jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte zu erklären, ob sie oder er eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand unter Anrechnung von Schicht- oder Wechselschichtdiensten oder Dienstzeiten in anderen gesundheitlich besonders belastenden Verwendungen i. S. d. § 106 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA beantragt oder nicht.
Sofern durch die Polizeivollzugsbeamtin oder den Polizeivollzugsbeamten ein entspre-chender Antrag gestellt wird, ist der konkrete Zeitpunkt der gewünschten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumnis Sie nicht zu dem beantragten Zeit-punkt vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden können.
Schwerbehinderung
Daneben können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwer-behindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gemäß § 106 Abs. 4 i. V. m. § 40 Abs. 2 LBG LSA auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Der Antrag
Erklärung zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 106 Abs. 3 LBG LSA (Formular)
Sofern Sie dem Antrag entsprechend vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, hat Ihre Personaldienststelle auf Ihren Antrag hin den Personalrat/Stufenpersonalrat ge-mäß § 66 Satz 1 Nr. 8 PersVG LSA zu beteiligen. Die Beteiligung können Sie auf dem Formblatt durch Ankreuzen beantragen. Sofern Sie das nicht tun, unterbleibt eine Be-teiligung der Personalvertretung.
Die GdP wünscht allen Kolleginnen und Kollegen, dass sie gesund ihre „persönliche“ Pensionsgrenze erreichen.