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Gerichtsurteil zur Hinzuverdienstgrenze

Finanzminister muss handeln!

GdP, wir setzen uns für alle ein: Gemeinsam, Stark, Sicher

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
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Magdeburg/Halle.

Die GdP hat erfolgreich mit Unterstützung der Juristen des DGB-Rechtsschutzes gegen das Land geklagt. Es ging um eine Rückforderung der Zahlung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhgehaltes in Höhe von 876,35 Euro.

Der Betroffene hatte in vier Monaten zusätzlich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 452,31 Euro erzielt und damit die Zuverdienstgrenze um 2,31 Euro je Mo-nat überschritten. Dies führte zum Verlust der kompletten Erhöhung.
Bereits 2018 hatte die GdP auf diese negative Rechtsfolge den Minister für Finanzen aufmerksam gemacht. Aus diesem Grund wurde ab 2019 das Versorgungsgesetz dahingehend entschärft, das zurzeit die Versorgung „nur“ um den die 450 Euro Hinzuverdienst übersteigenden Teil gekürzt wird.
Jetzt haben die Richter des VG Halle (Az.: 5 A 60/19 HAL) geurteilt, dass die Frage eines regelmäßigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze in Anlehnung an die Rechtslage im Rentenversicherungsrecht zu beurteilen ist. Im Rentenversicherungsrecht wurden im Rahmen des Flexirentengesetzes ab 1. Juli 2017 die Hinzuverdienstgrenzen im Sinne einer kalenderjährigen Betrachtungsweise neu geregelt, um die Hinzuverdienstmöglichkeiten zu flexibilisieren und einen besseren Ausgleich unterjähriger Verdienstschwankungen zu ermöglichen.
Die GdP hat jetzt den MF angeschrieben und ihn aufgefordert, dieses Urteil in geeigneter Weise bekannt zu machen und im Verwaltungshandeln umzusetzen.
Die GdP hatte bereits am 27.07.2017 in ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften den Vorschlag unterbreitet, dass in adäquater Anwendung des Flexirentengesetzes, dass das Einkommen erst auf die Versorgung angerechnet wird, wenn die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschritten wird.
Der Landesvorstand

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©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
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