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Die GdP informiert über die Notwendigkeit von Widersprüchen

Geltendmachung zur amtsangemessenen Versorgung der Beamtinnen und Beamten

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
Magdeburg.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Beamtinnen und Beamte auch in der Versorgung haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation/ Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 GG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 4. Mai 2020 zwei Beschlüsse gefasst (2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17), in denen es die Alimentierung als nicht amtsangemessen gerügt hat. Hierbei bezog sich das BVerfG auf Vorlagebeschlüsse und vorhergehende Entscheidungen des BVerfG aus 2015 wonach der Gesetzgeber des Landes aufgestellte Parameter zur Berechnung einer amtsangemessenen Alimentierung zu berücksichtigen haben.

Das Land hat im vergangenen Jahr bereits darauf reagiert und die Familien-/Kinderzuschläge für Beamtenfamilien entsprechend rückwirkend angepasst.
Zu einer ordnungsgemäßen Prüfung der Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes gehört jedoch eine regelmäßige Prüfung, die auch zwischen den Tarifabschlüssen (jährlich) vorzunehmen ist und sich ebenso auf die Grundversorgung bezieht, um einer Unterversorgung entgegenzuwirken. Dies hat das Land für das Jahr 2022 bisher nicht vorgenommen. Unter Zugrundelegung der Maßstäbe des BVerfG ist auch für 2022 davon auszugehen, dass die Alimentation für Beamtinnen und Beamte generell und die Versorgung von Beamtinnen und Beamten nicht verfassungskonform ist.

Das Ministerium für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hat für das Jahr 2022 keinen Verzicht auf die Einrede zu Ansprüchen aus dem Besoldungsjahr 2022 erklärt, sodass es nunmehr zwingend notwendig ist, für das jeweils laufende Jahr 2022 einen Widerspruch zur amtsangemessenen Alimentierung/Versorgung bei der Bezügestelle zu stellen, um der Verjährung entgegenzuwirken.

Die Gewerkschaft der Polizei stellt Euch in der Anlage einen Musterwiderspruch zur Versorgung zur Verfügung.

Wir bitten Euch die Widersprüche eigenständig und zeitnah, spätestens bis zum Ende des Jahres bei eurer Bezügestelle einzureichen.

Bitte achtet auf einen geeigneten Nachweis!

Der vorbereitete Widerspruchsvordruck ist beigefügt sowie ab 8. Dezember 2022 im Mitgliederbereich der Internetpräsenz der GdP LSA unter www.gdp.de/SachsenAnhalt abrufbar.

Der Landesvorstand

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