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Die GdP informiert über die Notwendigkeit von Widersprüchen

Geltendmachung zur amtsangemessenen Alimentierung

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
Magdeburg.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Beamtinnen und Beamte haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 4. Mai 2020 zwei Beschlüsse gefasst (2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17), in denen es die Alimentierung als nicht amtsangemessen gerügt hat. Hierbei bezog sich das BVerfG auf Vorlagebeschlüsse und vorhergehende Entscheidungen des BVerfG aus 2015 wonach der Gesetzgeber des Landes aufgestellte Parameter zur Berechnung einer amtsangemessenen Alimentierung zu berücksichtigen haben.

Das Land hat im vergangenen Jahr bereits darauf reagiert und die Familien-/Kinderzuschläge entsprechend rückwirkend angepasst.
Zu einer ordnungsgemäßen Prüfung der Alimentierung der Beamtinnen und Beamten des Landes gehört jedoch eine regelmäßige Prüfung, die auch zwischen den Tarifabschlüssen (jährlich) vorzunehmen ist, um einer Unteralimentierung entgegen zu wirken. Dies hat das Land für das Jahr 2022 bisher nicht vorgenommen.

Unter Zugrundelegung der Maßstäbe des BVerfG ist auch für 2022 davon auszugehen, dass die Alimentation für Beamtinnen und Beamte generell und die Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit drei Kindern und mehr auch für 2022 nicht verfassungskonform ist.

Das Ministerium für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hat für das Jahr 2022 keinen Verzicht auf die Einrede zu Ansprüchen aus dem Besoldungsjahr 2022 erklärt, sodass es nunmehr zwingend notwendig ist, für das jeweils laufende Jahr 2022 einen Widerspruch zur amtsangemessenen Alimentierung bei der Bezügestelle zu stellen, um der Verjährung entgegenzuwirken. Seite 2

Die Gewerkschaft der Polizei stellt Euch in der Anlage zwei Musterwidersprüche zur allgemeinen amtsangemessenen Alimentation sowie zur Alimentation für Beamtenfamilien mit drei Kindern und mehr zur Verfügung. Bei kinderreichen Beamtenfamilien wurde bereits in dem Infoschreiben der letzten Jahre auf einen besonderen Widerspruch verwiesen, weil die Vorlageentscheidungen beim Bundesverfassungsgericht noch nicht zur endgültigen Entscheidung gekommen sind.

Wir bitten Euch die Widersprüche zeitnah, spätestens bis zum Ende des Jahres bei eurer Bezügestelle einzureichen. Für Beamtinnen und Beamte mit drei Kindern und mehr bitten wir vorsorglich um Einreichung beider Widersprüche.

Bitte achtet auf einen geeigneten Nachweis!

Die vorbereiteten Widerspruchsvordrucke sind unter diesem Text abrufbar.

Der Landesvorstand

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