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FRÜHPENSIONIERUNG - Ein Irrtum geht um in Sachsen-Anhalt

...und sorgt erheblich für Verwirrung und Enttäuschung.

Magdeburg.

Er wäre aber auch eigentlich zu schön gewesen, um wahr zu sein. Doch der Irrtum und diese Falschinformation sitzt wie fest gemeißelt in vielen Köpfen: Wer ab 55 aufhört, der kriegt 88 Prozent? Leider nein! Fakt ist : Gesetz- und Verordnungsblatt LSA Nr. 17 vom 18.08.2008 in Kraft seit 19.August, Polizeibeamte, die ab dem 55. Lebensjahr sofort aufhören wollen, bekommen keine 88 Prozent.

Sondern diese Kolleginnen und Kollegen, die vor Erreichen ihrer normalen Altersgrenze (60. Lj.) in den Antragsruhestand gehen und eher aus dem aktiven Dienst ausscheiden möchten, bekommen dann in diesem Fall ihr Ruhegehalt in der Höhe, welches sie sonst mit dem 60. Lebensjahr bekommen würden. Also keine 88 Prozent sondern jeweils etwa 58 bis 64 Prozent von ihren ruhegehaltfähigen Bruttobezügen (Ohne Schichtzulagen und meistens auch schon ohne Polizeizulage).
Für folgende Jahrgänge beträgt der Ruhegehaltsanspruch

    1954: ca. 64 Prozent

    1953: ca. 62-63 Prozent

    1952: ca. 61-62 Prozent

    1951: ca. 60-61 Prozent

    1950: ca. 59-60 Prozent

    1949: ca. 59 Prozent

    1948: ca. 58 Prozent


jeweils von ihren ruhegehaltfähigen Bruttobezügen

Diesen Antragsruhestand können nur die Polizeibeamten des mittleren und gehobenen Dienstes in Anspruch nehmen, die bis zum 31.12.2009 das 55. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag auf diesen vorgezogenen Ruhestand( Antragsruhestand) kann nur bis zum 30. Juni 2009 gestellt werden.

Wer bekommt nun 88 Prozent ? Nur für die Altersteilzeit gilt 88 Prozent!

88 Prozent vom ihrem fiktiven Nettogehalt bekommen nur die Polizisten des m.D und g.D., die in die Altersteilzeit, also mit Anspar- und Ruhephase gehen. Bisher gab es die Altersteilzeitmöglichkeit ab dem 50. Lebensjahr mit 83 Prozent. Lediglich dieser alte 83 Prozentsatz ist durch die Neuregelung für die Polizeibeamten des mittleren und gehobenen Dienstes auf 88 Prozent angehoben worden.

Wichtig! Bei Altersteilzeitbezügen drohen durch den so genannten Progressionsvorbehalt, nach der Lohnsteuererklärung ordentliche Steuernachzahlungen. So sind die angeblichen 88 Prozent vom Nettogehalt eigentlich nur die halbe Wahrheit.

Die 88-Prozent-Altersteilzeit-Regelung läuft am 1. Januar 2012 aus. Interessierte müssen also spätestens im Dezember 2011 ihre Altersteilzeit begonnen haben.

Alle Kolleginnen und Kollegen, die sich dafür interessieren, sollten auf jeden Fall ihre Ansprüche vorher von der Bezügestelle, oder ihr Ruhegehalt von der Beamtenversorgung in Magdeburg ausrechnen lassen.

Keine Entscheidung ohne Berechnung! Aber eigentlich wollte ich Euch nur sagen: Bleibt lieber hier, wir brauchen Euch!

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