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Rente mit 63 und Altersteilzeitarbeit?

Magdeburg.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Das Gesetz sieht u. a. vor, für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre) eine abschlagsfreie Rente ab dem vollendeten 63. Lebensjahr einzuführen (§ 236b SGB VI).

Durch diesen neuen Rententatbestand der abschlagsfreien Altersrente können sich für Beschäftigte in Altersteilzeitarbeit erhebliche Nachteile ergeben:
Nach § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ bzw. TV ATZ LSA endet das Arbeitsverhältnis - unbeschadet des vertraglich festgelegten Beendigungszeitpunkts und unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände - mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beanspruchen kann.

Endet dadurch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, tritt bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ein sogen. Störfall im Sinne des § 9 Abs. 3 TV ATZ ein, der zu erheblichen finanziellen Nachteilen der betroffenen Beschäftigten führt.

Allerdings hat die Tarifgemeinschaft der Länder beschlossen, dass für alle bis zum 30. Juni 2014 vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse der Anspruch auf die neue Altersrente mit 63 Jahren (§ 236b SGB VI) nicht als Beendigungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ zu werten ist.

Keine negativen Auswirkungen hat der neue Rententatbestand auf die reguläre Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

Der § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L stellt hierfür auf die Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente ab.

Die Regelaltersrente ist in den §§ 35 und 235 SGB VI geregelt. Demgegenüber handelt es sich bei der Rente mit 63 (Altersrente für besonders langjährig Versicherte), obwohl sie abschlagsfrei ist, genauso wie bei den Altersrenten für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen, wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, für Frauen sowie für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach §§ 236 bis 238 SGB VI um eine vorgezogene Altersrente. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rente mit 63 führt daher nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wollen Beschäftigte, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen, die Rente mit 63 tatsächlich in Anspruch nehmen, müssen sie – wie in allen anderen Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente auch – das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der für sie geltenden Kündigungsfrist nach §§ 34 Abs. 1 TV-L kündigen. Diese verlängerten tariflichen Kündigungsfristen gelten auch für arbeitnehmerseitige Kündigungen (BAG AP Nr. 3 zu § 53 BAT).

Soweit Beschäftigte bereits mit Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzes am 1. Juli 2014 die Voraussetzungen der Rente mit 63 erfüllen und diese In Anspruch nehmen wollen, müssten sie deshalb einen Auflösungsvertrag (§§ 33 Abs. 1 Buchst. b TV-L) mit ihrem Arbeitgeber schließen, da sie Kündigungsfrist nicht einhalten können.

Eine Verpflichtung, die Rente mit 63 in Anspruch zu nehmen oder wegen Erfüllung der Voraussetzungen für die Rente mit 63 einen Auflösungsvertrag mit dem Arbeitgeber zu schließen, besteht nicht.

Ebenso wenig ist eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Begründung zulässig, dass die bzw. der Beschäftigte die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt. Dies gilt auch für abschlagsfreie Altersrenten (§ 41 SGB VI).


Hier gibt es das Flugblatt als PDF-Datei.

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