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Die GdP hakt nach

Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen der Polizeivollzugsbeamten/innen durch den Dienstherrn

Schreiben an den Innenminister

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
Magdeburg.

Ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen durch den Dienstherrn zieht die GdP Bilanz. Mit diesem Schreiben zeigen wir auf, was verbessert, bzw. angepasst werden muss.

Sehr geehrter Herr Minister,
seit nunmehr einem Jahr besteht gemäß § 83a Abs. 1 LBG LSA ein Anspruch auf Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen durch den Dienstherrn, wenn der/die Beamte/in einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten hat.

Unserem Vorschlag zu dieser Regelung sind Sie damals gefolgt, wofür ich Ihnen ausdrücklich danke. Mittlerweile haben einige Kolleg*innen von diesem Anspruch Gebrauch gemacht.

Allerdings haben sich in der Ausführung nunmehr einige Lücken im Gesetz ergeben, die aus unserer Sicht einen Regelungsbedarf notwendig machen.

Zum einen, wenn zwar ein tätlicher rechtswidriger Angriff vorliegt, aber allein aufgrund der Schuldunfähigkeit des Täters dem Betroffenen ein Schmerzensgeldanspruch

nicht zugesprochen worden ist. Dieser Sachumstand ist aus meiner Sicht für den betroffenen Beamten – und auch generell – untragbar.

Im mir vorliegenden Fall hatte der Betroffene insofern Glück, dass er keine gravierenden körperlichen Schäden davongetragen hat. Wenn man bedenkt, dass die rechtliche Beurteilung des Schmerzensgeldanspruches nicht anders ausgefallen wäre, wenn der Betroffene infolge der Bewusstlosigkeit schwerste Hirnschädigungen erlitten oder sogar hierdurch zu Tode gekommen wäre, ist es mehr als unbillig, in derartigen Fällen, die sich auch jederzeit wiederholen können, den Beamten auf das Fehlen eines rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldanspruches zu verweisen.

In einem weiteren Fall wurde der Täter rechtskräftig zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. Allerdings scheiterte die Vollstreckung, da der Täter unbekannten Aufenthalts bzw. dauerhaft in das Ausland rückgekehrt ist.

Insofern halte ich es für dringend geboten, den § 83a Abs. 1 LBG LSA dahingehend anzupassen, dass auch die Beamten einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes durch den Dienstherrn haben, wenn ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Dritten aufgrund dessen gerichtlich festgestellter Schuldunfähigkeit bei Begehung des tätlichen rechtswidrigen Angriffs nicht durchsetzbar oder der Täter nachweislich unbekannten Aufenthalts ist.

Des Weiteren wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie in geeigneter Weise klarstellen lassen, dass der § 3 Abs. 7 des TV-L (Schadenshaftung der Beschäftigten) auch für die hier in Rede stehende Bestimmungen entsprechend Anwendung finden.

In Erwartung einer positiven Reaktion verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Uwe Bachmann

Hier das Schreiben komplett.

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
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