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Personalratswahl 2020

Briefwahl ermöglichen!

GdP, wir setzen uns für alle ein: Gemeinsam, Stark, Sicher

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
Magdeburg.

Der Termin für die Personalratswahl 2020 wurde wegen der Corona-Pandemie im April verschoben und soll jetzt am 1. und 2. Dezember durchgeführt werden. Mit Blick auf die aktuellen Infektionszahlen schlagen wir dem MF vor, die Briefwahl für die Personalratswahlen zu ermöglichen.

Sehr geehrter Herr Minister,
gern nehme ich angesichts der aktuellen Entwicklung der SARS-CoV-2 – Pandemie erneut die Gelegenheit wahr, auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Personalratswahlen
am 1. und 2. Dezember 2020 zu blicken.
Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020 vom 8. April 2020 wurde die für den 5./6. Mai 2020 avisierte Personalratswahl verschoben und mit Verordnung ihres Hauses auf den 1./2. Dezember 2020 gelegt.
In Anbetracht der im April zu verzeichnenden, nicht abschätzbaren Entwicklung der SARS-CoV-2 war die Durchführung der Personalratswahlen im Mai nicht sicherzustellen. Sie stellten fest, dass die Durchführung der Wahlen, selbst als Briefwahlen, im Augenblick objektiv nicht möglich sei.
Dem ist die Gewerkschaft der Polizei (GdP) zu dieser Zeit gefolgt.
Nunmehr besteht erneut das Erfordernis, die Personalratswahlen so kontaktarm wie irgend möglich zu vollziehen und dennoch den Erfordernissen des Personalvertretungsgesetzes sowie der Wahlverordnung (WO PersVG LSA) zu entsprechen.
Wenngleich eine Anordnung der Briefwahl im Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) nicht unmittelbar vorgesehen ist, sollte dringend eine entsprechende Änderung des Personalvertretungsgesetzes bzw. der Wahlordnung erfolgen. Von der Möglichkeit der Anordnung von Briefwahlen wurde im Mai dieses Jahres bei der Wahl der Personalvertretungen der Bundespolizei mit Erfolg Gebrauch gemacht.
Die Bundesregierung hat mit einer Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO), hier § 19a1, eine Sonderbestimmung für die Personalratswahlen 2020 geschaffen und somit eine rechtssichere Umstellung von Präsenz auf die Briefwahl erlaubt.
Dem möchten wir als GdP gern folgen.
Als GdP weisen wir sehr eindringlich auf das bei einer erneuten Verschiebung der Personalratswahlen wegen SARS-COV-2 bestehende Problem der demokratischen Legitimation der gegenwärtig gewählten Personalräte – vor allem in der Landespolizei – hin.
Mit der Umsetzung der Polizeistrukturreform zum 01.01.2019 wurden in der Polizei Übergangspersonalräte geschaffen, die bis zu der regulären Personalratswahl im Mai 2020 im Amt bleiben [2]. Diese von der GdP für die reguläre Amtsdauer begrüßte Verordnung ist faktisch mit 31. Mai 2020 außer Kraft getreten. Die Verlängerung der Amtszeit der Übergangspersonalräte nach § 26a PersVG LSA von 17 Monaten stellte bereits eine außergewöhnlich lange Zeit für ein Übergangsmandat dar. Motiv dafür war sicherlich der nahende Zeitraum für die regulären Wahlen.
Grundlage für die Verordnung ist eine Neustrukturierung der Polizei, womit die bis dahin bestehenden Personalräte weiterhin in den jeweiligen Dienststellen als Personalvertretung wirken, obgleich sie nunmehr aufgrund massiver Personalverschiebungen in anderen Dienststellen verwendet werden.
Diese Übergangslösung wurde gleichwohl zur unmittelbaren Absicherung der Personalvertretungen im Neustrukturierungsprozess und lediglich für einen eng begrenzten Zeitraum bis zur Neuwahl der Personalräte im Mai 2020 bedacht. Die Amtszeit der Übergangspersonalräte wurde zeitlich auf den 31. Mai 2020 begrenzt.
Mit der Verschiebung der Wahlen auf den 01./02. Dezember 2020 wurde diese in Sachsen-Anhalt bereits auf 5 Jahre festgelegte Amtszeit bereits deutlich erweitert. Inwieweit eine ggf. erneut notwendige Verschiebung der Personalratswahlen dann noch mit dem Prinzip der demokratischen Legitimität der Personalräte korreliert steht dagegen im Raume. Diese dürfte nicht unbegrenzt stehen, sondern lediglich für den Zeitraum, für den die Personalräte auch gewählt wurden. Hier bestehen hinsichtlich der weiteren Ausdehnung der bisherigen Amtszeit der Übergangspersonalräte ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken.
Die unverhältnismäßig lange Amtsdauer – zumal von Übergangspersonalräten – verstößt nach unserer Meinung gegen das grundgesetzlich geschützte Demokratie-gebot aus Art 20 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 und 2 Verf ST. Ähnlich wie bei einer Verlängerung der Wahlperiode des deutschen Bundestages von 4 Jahren auf 5 Jahre oder mehr sind der Grundsatz der „Volkssouveränität“ und des „Demokratiegebotes“ aus Art 20. Abs. 1 GG – dem Kernbereich unserer Verfassung - zu beachten. Nach der herrschenden Lehre wird hinsichtlich der Länge von Legislaturperioden demokratisch gewählter Amtsträger von einem Spielraum von 3 – 6 Jahren ausgegangen. Eine nochmalige Verschiebung der Personalratswahlen in Sachsen-Anhalt auf Anfang 2021 würde dem höchst zulässigen Zeitraum von 6 Jahren gefährlich nahekommen.
Deshalb ist die Durchführung der Personalratswahlen Anfang Dezember 2020 – notfalls als Briefwahl – von verfassungsrechtlicher Bedeutung. Eine Zäsur in der derzeitigen Amtszeit der Übergangspersonalräte ist dringend geboten. Die demokratische Repräsentation der Beschäftigtenvertretung macht eine erneute Legitimation durch Wahlen erforderlich. Dies vor allen deshalb, weil sich im Bereich der Landespolizei teilweise Kolleginnen und Kollegen in den Übergangspersonalräten befinden, die gar nicht mehr der betreffenden (nach der Polizeistrukturreform neu geschaffenen oder umgebildeten) Dienststelle angehören. Dieser Zustand dauert nun schon seit dem 01.01.2019 an!
Eine Zäsur ist notwendig, um die neu gewählten Personalratsgremien als rechtmäßige Repräsentanten in den Dienststellen tätig werden lassen zu können. Die Personalräte werden von den wahlberechtigten Beschäftigten der jeweiligen Dienststellen bewusst und explizit für den Zeitraum von maximal 5 Jahren und entsprechend für die Dienststellenebene (örtliche Vertretung und Stufenvertretung) legitimiert. Fast 6 Jahre Amtszeit wären demnach zu lang.
Es wird deshalb für den Fall der möglicherweise erneut ins Auge gefassten Verschiebung der Personalratswahlen wegen der gegenwärtig ansteigenden Infektionszahlen dringend angeregt, die Neuwahlen nicht erneut zu verschieben, sondern rechtliche Möglichkeiten zu schaffen, damit die Personalratswahlen dennoch durchgeführt werden können. Das richtige Mittel dafür ist die Schaffung der Möglichkeit der Briefwahl.
Weiter sollte die in § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Verschiebung der Personalratswahlen als Übergangslösung verankerte Möglichkeit der elektronischen Abstimmung oder Nutzung des Umlaufverfahrens auf Dauer im PersVG LSA Anwendung finden. Das Sächsische Personalvertretungsgesetz sieht z.B. in § 35 Abs. 5 des Sächs-PersVG eine solche Möglichkeit seit Jahren vor. Ebenso wäre eine Erweiterung der Möglichkeit der Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Personalratssitzungen mittels Video- oder Telefonschaltkonferenzen analog dem Bundespersonalvertretungsgesetzes sehr zu begrüßen.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Bachmann, Landesvorsitzender

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©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
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