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Wichtige Änderungen für Beamtinnen und Beamte

Sonderurlaub zur Pflege naher Angehöriger

Urlaubs–VO ab 01.10.2016 geändert !!!

Magdeburg.

Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Damit werden die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FamiliepflegeZG) weiter entwickelt und besser miteinander verzahnt.

Der Verordnungsgeber unseres Landes hat es jetzt endlich geschafft, die Urlaubsverordnung LSA auf den aktuellen Stand zu bringen.
Bitte macht euch mit den neuen Reglungen vertraut, denn wenn solch ein Fall eintritt, muss man wissen!

Es besteht kein Genehmigungsvorbehalt und entgegenstehende dienstliche Gründe sind unbeachtlich.

In der Urlaubsverordnung wurde ein § 22a, Sonderurlaub zur Pflege naher Angehöriger eingefügt.

Darin ist festgeschrieben:


    (1) Beamten ist Sonderurlaub längstens bis zu zehn Arbeitstagen, davon neun Arbeitstage mit Besoldung, zu bewilligen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung).

Den vollständigen Text der geänderten Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt findet ihr hier.


Hier gibt es das Flugblatt als PDF-Datei

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