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Freiwillige Verlängerung der Lebensarbeitszeit ab sofort möglich

Forderung der GdP endlich umgesetzt!

Magdeburg.

Unter der Titel "Bewilligung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte" stehen im Rahmen des Personalkostenbudgets dafür ab sofort Haushaltsmittel in begrenztem Umfang zur Verfügung, so das MI.

Im zitierten Erlass des MI vom 17.10.2018, Az. 25.21-03112/2-11/Bd. 1 heißt es:
"Daher können Anträge von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab sofort bis zu einer Dauer von maximal einem Jahr und bis längstens 31. Dezember 2019 bewilligt werden, d.h. die Maßnahme des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2019 beendet sein.

Demgemäß kann der Antrag eines Polizeivollzugsbeamten auf ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand für ein Jahr ab dem 01. November 2018 antragsgemäß bewilligt werden, während der gleichlautende Antrag eines Polizeivollzugsbeamten auf ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts, welches ab dem 01. Mai 2019 beginnt, lediglich für die verbleibenden 8 Monate bewilligt werden kann. Die Sechs-Monats-Frist gemäß § 39 Abs. 4 Satz 4 LBG ISA findet keine Anwendung.

Einer Bewilligung können Gründe in der Person der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten entgegenstehen, insbesondere wenn - z.B. aufgrund häufiger Fehlzeiten in der Vergangenheit - zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen des Dienstes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausreichend gewachsen ist.

Über Anträge von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bitte ich in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Dem Referat 25 des Ministeriums für Inneres und Sport ist im Falle der Bewilligung eines Antrags im Nachgang umgehend eine Kopie des bewilligenden Bescheides unter Angabe der Personalnummer der betreffenden Beamtin oder des betreffenden Beamten zu übersenden.

Der Widerruf einer vereinbarten Altersteilzeitbeschäftigung zum Zwecke bzw. mit dem Ziel des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Altersteilzeitbeschäftigung ist nicht statthaft. Davon unberührt bleibt ein gemäß § 64 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 LBG LSA möglicher Widerruf einer bewilligten Altersteilzeitbeschäftigung aus Gründen des Eintritts eines Härtefalles.

Sofern das Antragsvolumen das für Maßnahmen des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zur Verfügung stehende Budget übersteigt, wird von Seiten des Ministeriums für Inneres und Sport die Beendigung der Bewilligung entsprechender Anträge verfügt."

Also, wer Interesse hat, sollte sich bald entscheiden.

Ein Kommentar:

Endlich möge man meinen, viel zu spät wird mit dieser Maßnahme auf den sinkenden Personalbestand reagiert. Offensichtlich hat außer der Landespolizei und dem Innenministerium keinen wirklich die Personalnot der Landespolizei interessiert. Zu wenig Lobby für die innere Sicherheit. Während die Personalnot der Lehrer immer wieder in den Medien Thema ist, spielt die Landespolizei da nur eine kleine Rolle.
Mit dem Haushaltsplan 2019 wurden jetzt Mittel frei gemacht, um im Vollzug die KollegInnen zu halten. Leider nur für 2019. Ob das auch in den Jahren 2020 und 2021 geschieht, mag ich nicht Vorausehen. Wahrscheinlich nicht.
Mindestens genau so groß ist aber die Personalnot in der Verwaltung der Landespolizei. Stellenmäßig, oder im „Neudeutsch“ Vollzeitäquivalent genannt, ist alles im Lot. Schaut man aber den Bedarf an, sieht man sofort die Schieflage. Es fehlt im gehobenen Dienst an allen Ecken und Kanten, oder besser gesagt, in allen Fachbereichen. Das muss auch geregelt werden. Die Vorschläge liegen auf dem Tisch, nun müssen diese auch umgesetzt werden.
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