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Ergänzte Version!

Anrechnung des Verpflegungsgeldes

(vorerst) letzter Punkt

Magdeburg.

Als (vorerst) letzten Punkt in Sachen Anrechnung des Verpflegungsgeldes auf die Rente hat der Landesbezirk erreicht, dass die Rentenversicherungsträger ihre Rechtsauffassung geändert haben und die Anträge ab Eingang bei der Sonderversorgung ihre Rückwirkung entfalten. Dies geht aus einem Schreiben der DRV vom 4.3.2020 hervor.

Im Amtsdeutsch wird das so ausgedrückt,

    „Sie (also die DRV) sind jetzt der Auffassung, dass ein bei einem Sonderversorgungsträger gestellter Antrag auf Überprüfung nach dem AAÜG festgestellter Daten, der zu einer Änderung von AAÜG-Daten und demzufolge zu einer Rentenneufeststellung zu Gunsten der rentenberechtigten Person führt, zu-gleich als maßgeblicher Antrag für die Bestimmung der rückwirkenden Leistungserbringung nach § 44 Abs. 4 SGB X zugrunde zu legen ist. Das bedeutet, dass Nachzahlungsbeträge der Rente in noch offenen Verfahren ab sofort für vier Jahre vor dem Jahr zu erbringen sind, in dem der Überprüfungsantrag beim Sonderversorgungsträger gestellt wurde (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 SGB X).“

Das bedeutet im Klartext,

• Antrag noch bei der Sonderversorgung in Bearbeitung, Rückwirkung 4 Jahren, ab Antragsdatum!

• Antrag bearbeitet und durch die DRV neu erstellt und die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen (4 Wochen), dann unbedingt formlos unter Verweis auf die Info an die GdP vom 4.3.2020 Wider-spruch einlegen.

• Für alle, die einen neuen Rentenbescheid erhalten haben und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, wird es kaum eine Möglichkeit geben, dagegen vorzugehen. Diese Rechtslage lassen wir aber derzeit überprüfen und informieren euch rechtzeitig.

ACHTUNG, in der beschriebenen Angelegenheit, geht es um die Neuberechnung der Rente und nicht der Versorgung (Pension)! Also keine Rente - keine Neuberechnung. Die Rückwirkung betrifft NUR den Zeitraum der Zahlung der Altersrente und nicht der Pension.

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