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Achtung, weitere Musteranträge

Einzelheiten zur Tarifergebnis vom März 2009

Bewährungs- und Zeitaufstiege sind zu beantragen

Magdeburg.

Nach der Tariferhöhung zum 1.3.209 gibt es für die Tarifbschättigten einiges zu beachten. Zunächst zum Geld. Alle Tarifbeschäftigten erhielten nach der Tarifeinigung vom 1. März 2009 mehr Geld. Zunächst wurde die Vergütung ab dem 1. März 2009 um einen Sockelbetrag von 40 € erhöht. Von diesem um 40 € erhöhten Bruttoverdienst erhielten die Beschäftigten dann noch einmal eine 3,0 %-ige lineare Erhöhung. Ab dem 1. März 2010 wird das Tabellenentgelt um weitere 1,2 % erhöht werden.

2. Das bisherige Leistungsentgelt wurde abgeschafft und in den Sockelbetrag von 40 Euro tabellenwirksam eingebaut. Zu beachten ist bei der Erhöhung der Tabellenentgelte (und bei dem Sockelbetrag), dass sie unter Zugrundlegung der Bemessungssätze von 92, 5 %. bzw. 100 % aus den unterschiedlichen Tarifgebieten (Ost/ West) erfolgte.

Soweit für Beschäftigte noch ein Bemessungssatz von 92,5 % (Entgeltgruppe E 9 bis E 15) gilt, wird deshalb der Sockelbetrag von 40 Euro nur in Höhe von 37 Euro bruttowirksam. Dasselbe gilt auch für Beschäftigte, die einer individuellen Endstufe zugeordnet sind, soweit ein Bemessungssatz von 92,5 % zutrifft.

Ab dem 01.01.2010 fällt der Bemessungssatz von 92,5 % weg. Dann gilt ein einheitlicher Bemessungssatz von 100 %.

3. Auch die Übergangsfrist zur Besitzstandswahrung bei Bewährungs- und Zeitaufstiegen bzw. Vergütungsgruppenzulagen wurde verlängert. Beschäftigte nehmen an dem Bewährungs- oder Zeitaufstieg nach altem Recht teil, wenn die Bewährungszeit spätestens am 31.12.2010 erfüllt ist. Bisher war die „Rettung“ des Bewährungs- und Zeitaufstieges nur bis zum 31.10.2008 möglich. Grund für diese Regelung ist die immer noch nicht fertige Entgeltordnung. § 8 Abs. 3 TVÜ-TV-L wurde entsprechend geändert. Ganz wichtig ist das in dieser Vorschrift aufgenommene Antragserfordernis.

Auf Antrag des Beschäftigten wird ein BAT-Aufstieg zwischen dem 1. November 2008 und der verlängerten Frist jetzt dann nachvollzogen, wenn zur Überleitung am 1. November 2006 die Zeit des BAT-Aufstiegs noch nicht zur Hälfte abgelaufen war (sogenannte 50-Prozent-Klausel). Die 50-Prozent-Klausel wirkt wegen der Fristverlängerung erst für BAT-Aufstiege, die nach dem 31. Dezember 2010 anstehen.

Die Verlängerung des Bestandsschutzes wird zwar nahtlos und rückwirkend zum 1. November 2008 umgesetzt. Konkrete Zahlungsansprüche sind jedoch erst ab März 2009 begründet. Das heißt, dass der zu beantragende BAT-Aufstieg aus der Zeit zwischen 1. November 2008 und 28. Februar 2009 erst ab März 2009 Zahlungsan-sprüche auslöst und somit auch die 6-monatige tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L erst ab März 2009 läuft.

Zu beachten ist weiterhin noch, dass der Beschäftigte einen entsprechenden schriftlichen Antrag rechtzeitig zum individuellen BAT-Aufstiegszeitpunkt stellen muss. Den Arbeitgeber trifft hierbei eine Aufklärungs- und Hinweispflicht. Trotzdem empfehlen wir eine eigene Antragstellung und haben einen Musterantrag erarbeitet (Musterantrag I.)


Für BAT-Aufstiege sind die konkreten Rechtsfolgen unterschiedlich nach den Entgeltgruppen ausgestaltet

aa) Beschäftigte in der Entgeltgruppe 3, 5, 6 oder 8 mit einem bis 31. Dezember
2010 ausstehenden BAT-Aufstieg aus Vergütungsgruppe BAT/-O:
    VIII nach VII (Höhergruppierung aus EG 3 nach EG 5)
    VII nach VIb (Höhergruppierung aus EG 5 nach EG 6)
    VIb nach Vc (Höhergruppierung aus EG 6 nach EG 8)
    Vc nach Vb (Höhergruppierung aus EG 8 nach EG 9)
werden nach den bestehenden allgemeinen Regeln des TV-L/TVÜ-Länder ab dem individuellen BAT-Aufstiegszeitpunkt in die jeweils nächsthöhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dies wird in jedem Einzelfall unter dem Strich mindestens den Garantiebetrag (Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 TV-L) von 26,50 Euro (ab März 2009, ab März 2010 26,82 Euro) zur Folge haben.

bb) Beschäftigte in der Entgeltgruppe 2, 9, 10, 11, 12, 13Ü, 14 oder 15 mit einem bis
31. Dezember 2010 ausstehenden BAT-Aufstieg aus Vergütungsgruppe BAT/-O:
    IXb nach IXa oder nach VIII (innerhalb EG 2)
    Vb nach IVb; Va nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa (innerhalb EG 9)
    IVb nach IVa; Va nach IVb mit weiterem Aufstieg nach IVa (innerhalb EG 10)
    IVa nach III (innerhalb EG 11)
    III nach IIa (innerhalb EG 12)
    IIa nach Ib nach 11 oder 15 Jahren (innerhalb EG 13Ü)
    IIa nach Ib nach 5 oder 6 Jahren (innerhalb EG 14)
    Ib nach Ia (innerhalb EG 15)
erhalten ohne Änderung ihrer Entgeltgruppe ab dem individuellen BAT-Aufstiegszeit-punkt Entgelt nach der neuen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem Höhergruppierungsgewinn nach BAT/-O ergibt. Für übergeleitete Beschäftigte in EG 13 kommt die Neuregelung wie schon die Altregelung in § 8 TVÜ-Länder nicht zum Tragen, da hier eine alleinige Zuordnung der Vergütungsgruppe IIa ohne Aufstieg nach Ib erfolgt ist.

cc) Zur Ermittlung des BAT-Höhergruppierungsgewinns von Beschäftigten in einer Entgeltgruppe 2, 9, 10, 11, 12, 13Ü, 14 oder 15 wurden folgende Regelungen im neuen § 8 Absatz 3 TVÜ vereinbart:

Der BAT-Höhergruppierungsgewinn wird nach dem BAT-Stand vom Oktober 2006 berechnet. Es wird also ein Vergleichsentgelt nachvollzogen, das in der höheren Vergütungsgruppe nach BAT zugestanden hätte. Die im Vergleichsentgelt mit Stand Oktober 2006 berücksichtigte Lebensaltersstufe bleibt ebenso maßgeblich wie die Ortszuschlagsstufe 1 oder 2. Nachträglich bei einer Fortgeltung des BAT/-O eingetretene Änderungen bleiben unberücksichtigt. Für die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost wirkt eine Faktorisierung, womit der jeweilige BAT-Höhergruppier-ungsgewinn auf die zwischenzeitlich erlangte West-Anpassung hochgerechnet wird.
Dies gilt für eine individuelle Zwischenstufe wie für eine individuelle Endstufe.
Mit dem BAT-Höhergruppierungsgewinn erhalten Beschäftigte eine neue individuelle Zwischen- oder Endstufe. Diese gilt für die Zeit der „aktuellen“ Stufenverweildauer, die in der Regel seit dem 1. November 2008 läuft. Unter Umständen kommt es zu einem Stufensprung, wenn die Summe aus dem jeweils aktuellen Tabellenentgelt und dem Höhergruppierungsgewinn höher ist als die nächsthöhere reguläre (End-) Stufe.

Achtung!
Der Antrag auf das Entgelt nach der neuen individuellen Zwischen- oder Endstufe verschafft in jedem Fall einen BAT-Höhergruppierungsgewinn. Jedoch fällt ab diesem Zeitpunkt auch die bereits gewährte oder erst künftig zustehende Strukturausgleichszahlung (SAZ) nach TVÜ weg. Deshalb muss dem Antrag in jedem Fall eine individuelle Prüfung vorangestellt werden. Hier ist der Arbeitgeber in der Pflicht, Aufklärung und Hinweise zu geben. Schließlich muss geprüft werden, ob und gegebenenfalls wie sich der BAT-Aufstieg auf einen eventuellen Strukturaus-gleich auswirkt (individueller Strukturausgleich nach Anlage 3 zum TVÜ-Länder).

dd) Verlängerter Besitzstand auch für Vergütungsgruppenzulagen. Entsprechend zum neu gefassten § 8 TVÜ wirkt der bis 31. Dezember 2010 verlängerte Bestands-schutz ebenso für am 31. Oktober 2006 ausstehende BAT-Vergütungsgruppen-zulagen nach neu gefasstem § 9 TVÜ. Unter der Voraussetzung, dass zum individuellen Zeitpunkt ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wird, erhalten Beschäftigte eine Besitzstandszulage in Höhe der BAT-Vergütungsgruppenzulage, die zum 1. März 2009 um 3,0 Prozent und zum 1. März 2010 um weitere 1,2 Prozent erhöht wird. Im Einzelnen hängt die Besitzstandszulage von unterschiedlichen Voraussetzungen ab je nachdem, ob die Überleitung in den TV-L bei ausstehender Vergütungsgruppenzulage mit oder ohne vorhergehenden BAT-Aufstieg erfolgte.

Erfolgte die Überleitung zum 1. November 2006
    ohne vorhergehenden BAT-Aufstieg: Die Besitzstandszulage in Höhe der BAT-Vergütungsgruppenzulage wird gezahlt, wenn Beschäftigte bis spätestens zum 31. Dezember 2010 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der BATVergütungs-gruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am 1. November 2006 erfüllt war oder nicht

beziehungsweise
    mit vorhergehendem BAT-Aufstieg, der bereits bis 31. Oktober 2006 erreicht war: Die Besitzstandszulage in Höhe der BAT-Vergütungsgruppenzulage wird gezahlt, wenn am 1. November 2006 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die BAT-Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden BAT-Aufstieg zurückgelegt war oder die BAT-Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2010 erworben worden wäre

beziehungsweise mit vorhergehendem BAT-Aufstieg, der noch bis 31. Oktober 2008 erreicht wurde:

Die Besitzstandszulage in Höhe der BAT-Vergütungsgruppenzulage wird gezahlt, wenn am 1. November 2008 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht war und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2010 erworben worden wäre.

Achtung!
Voraussetzung ist jeweils ein entsprechender schriftlicher Antrag des Beschäftigten, der rechtzeitig zum individuellen Zeitpunkt, zu dem nach BAT/-O die Vergütungsgruppenzulage zugestanden hätte, gestellt werden muss. Den Arbeitgeber trifft hierbei eine Aufklärungs- und Hinweispflicht. Zur Geltendmachung dient ebenso Musterantrag I.

ee) Höhergruppierung aus der vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit. Ab 1. März 2009 können Beschäftigte erstmals eine Besitzstandszulage beanspruchen, wenn sie eine höherwertige Tätigkeit nach der Überleitung 2006 zunächst weiterhin vorübergehend ausgeübt haben und ihnen diese Tätigkeit noch vor dem 1. November 2008 dauerhaft übertragen worden ist. Unter Verwendung des Musterantrags II, der bis zum 31. Dezember 2009 gestellt werden muss (Ausschlussfrist), wird die abschmelzende persönliche Zulage solange gezahlt, wie die höherwertige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Höhe der Zulage ab 1. März 2009 entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. November 2006 nach § 6 TVÜ (bisherige Angestellte) oder § 7 TVÜ (bisherige Arbeiter) gebildeten Vergleichsentgelt einschließlich der neuen Besitzstandszulage und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. Nach dem 31. Oktober 2006 erfolgte allgemeine Entgeltanhebungen sowie Stufenaufstiege, Höhergruppierungen und Zulagen gemäß § 14 Absatz 3 TV-L werden vom so gebildeten Unterschiedsbetrag abgezogen.

ff) Besitzstandszulage für Kinder. Die schon bislang in einer Protokollerklärung zu § 11 TVÜ-Länder aufgeführten Tatbestände, in denen eine ausbleibende Entgeltzahlung unschädlich für den rechtlichen Bestand des kinderbezogenen Besitzstandes ist, werden ergänzt. Danach wird die erstmalige Zahlung beziehungsweise die Wiederaufnahme der Zahlung der kinderbezogenen Zulage auf Antrag des Beschäftigten hin frühestens ab 1. März 2009 bewirkt. Zur Geltendmachung dient der Musterantrag III. Der Zahlung des kinderbezogenen Besitzstands steht nunmehr auch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2006 beziehungsweise eine spätere Unterbrechung dann nicht entgegen, wenn ein Sonderurlaub aufgrund von Familienpflichten oder ein sonstiger Sonderurlaub angetreten wird, für den der Arbeitgeber vor dessen Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
Sofern die kinderbezogene Besitzstandszulage ab 1. November 2006 beim zwischenzeitlich verstorbenen Anspruchsberechtigten begründet war, wird nunmehr der andere in den TV-L übergeleitete Beschäftigte so gestellt, als hätte ihm die Zulage bereits im Oktober 2006 zugestanden. Auch hierzu dient der Musterantrag II. um die Zahlung der kinderbezogenen Besitzstandszulage frühestens ab dem 1. März 2009 zu erhalten.

Musterantrag_3.pdfMusterantrag_1.pdfMusterantrag_2.pdf
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