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Altersdiskriminierenden Besoldung

Magdeburg.

Am 12.12.2014 hat auch das Ministerium der Finanzen die Entscheidung des BVerwG vom 30.10.2014 zu Fragen der altersdiskriminierenden Besoldung grundsätzlich anerkannt und in einem Schnellbrief die Personalstellen darüber informiert.

Am 19.06.2014 hatte der EuGH entschieden, dass die frühere Einstufung nach Altersstufen bei Beamtinnen und Beamten eine ungerechtfertigte Diskriminierung dargestellt hat. Dabei hat er den Ländern offen gelassen, wie es mit etwaigen Entschädigungsansprüchen umgeht.
Bei uns hat sich das Bundesverwaltungsgericht damit befasst und am 30.10.2014 sein Urteil in Sachen „Altersdiskriminierende Besoldung“ auch für das Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt verkündet.

Es wurde entschieden, dass jüngere Beamte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung haben, weil die Höhe ihrer Bezüge von ihrem Lebensalter abhing. Dies widersprach der 2000/78/EG Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Einem Beamten aus Sachsen-Anhalt hat darin das Gericht eine Entschädigung in Höhe von 100 € pro Monat zugesprochen. Wichtig ist hier der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs, welchen wir bereits 2009 für unsere damaligen Mitglieder eingelegt haben.

Das BVerwG hat als Grundlage hierfür den § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) herangezogen, der eine angemessene Entschädigung vorsieht. Demnach wären Entschädigungen für den Zeitraum vom 18.08.2006 bis zum 01.04.2011 (also seit Inkrafttreten des AGG bis zum Inkrafttreten des neuen Landesbesoldungsgesetzes möglich.

Der EuGH und das BVerwG sehen keine Diskriminierung in dem seit dem 01.04.2011 bei uns geltenden Erfahrungseinstufungssystem und deren Überleitung.

Derzeit warten das MF, genauso wie die Gewerkschaft der Polizei auf die Urteilsbegründung. Sie sollte in den nächsten zwei Monaten vorliegen.

Anschließend können auch genauere Angaben über den weiteren Werdegang gemacht werden.


Hier gibt es das Flugblatt als PDF-Datei.

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