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"Gut, dass es uns gibt!"

wichtige Information für Tarifbeschäftigte

über die Jahressonderzahlung und jetzt Ausgleichstage beantragen

Magdeburg.

Der neue Tarifvertrag für die Länder sieht ab dem Jahr 2007 vor, dass das bisherige Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Jahressonderzahlung gezahlt wird. Außerdem möchten wir alle Tarifbeschäftigten daran erinnern, dass für die Jahre 2008 und 2009 die Ausgleichstage bis zum 30. November 2007 beantragt werden müssen.


TARIFRECHT - Jahressonderzahlung

Der neue Tarifvertrag für die Länder sieht ab dem Jahr 2007 vor, dass das bisherige Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Jahressonderzahlung gezahlt wird.

Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L haben die Beschäftigten, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Davon unberührt sind Zeiten, wo das Arbeitsverhältnis ruht. Dies sind z.B.:

· unbezahlter Sonderurlaub (§ 28 TV-L)
· Ableistung des Wehr-/Zivildienstes
· Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt eines Kindes (§ 3 (2) und § 6 (1) Mutterschutzgesetz)
· Elternzeit nach §§ 15 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
· krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.
Bei der Jahressonderzahlung ist es unerheblich, wie lange ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und wie lange es noch dauert - Stichtag ist der 1. Dezember.

Endet ein Arbeitsverhältnis am 30. November, entfällt der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vollständig. Das gilt auch bei Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze.

Ausnahme ist hierbei jedoch die Altersteilzeit, wenn diese vor dem 20. Mai 2006 vereinbart wurde (§ 20 Abs. 6 TV-L).

Die Jahressonderzahlung beträgt nach § 20 Abs. 2 bei den Entgeltgruppen

· E 1 bis E 8: 71,5 v.H.
· E 9 bis E 11: 60 v.H.
· E 12 bis E 13: 45 v.H.
· E 14 bis E 15: 30 v.H.
der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 des § 20 TV-L.

Die Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, welches in den Monaten Juli bis September durchschnittlich gezahlt wurde. Hierzu zählen aber nicht zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelte und Monatspauschalen.

Sind Überstunden oder Mehrarbeitsstunden jedoch im Dienstplan vorgesehen und sind Entgelte bei Rufbereitschaft für die tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt worden, fließen diese in die Bemessungsgrundlage ein.

Weiterhin davon ausgenommen sind sowohl monatlich gezahlte Leistungszulagen als auch einmalig gezahlte Leistungsprämien.

§ 20 Abs. 3 S. 2 TV-L besagt, der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September.

Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November fällig.

Grundsätzlich ist die Jahressonderzahlung ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Das gilt auch für Entgeltbestandteile, die in die Bemessungsgrundlage einfließen, ohne selbst zusatzversorgungspflichtig zu sein (z.B. Nachtarbeitszuschläge).

Auf Ausnahmen und Sonderregelungen bin ich nicht eingegangen. Die Thematik dazu ist sehr umfangreich und abhängig vom Einzelfall.

Zusammenfassend gilt für die Jahressonderzahlung:

· das bestehende Arbeitsverhältnis am 1.Dezember
· das durchschnittlich gezahltes Entgelt der Monate Juli, August, September
· die Einstufung in die Entgeltgruppe am 1. September
· die Zusatzversorgungspflicht.
Mit den Bezügen im September 2007 erfolgt eine Einmalzahlung in folgender Höhe:

· EG 1 bis EG 8: 450 Euro
· EG 9 bis EG 12: 300 Euro
· EG 13 bis EG 15: 100 Euro.
Zum 31. Dezember 2007 erfolgt die hundertprozentige Angleichung des Entgeltes bis zur EG 9 TV-L (ehemalige Vergütungsgruppe Vb BAT-O) an das Westniveau. Alle übrigen Tarifbeschäftigten erhalten zum 31. Dezember 2009 ihre Angleichung.

Für das Tarifgebiet Ost werden die Beträge der Entgelttabelle ab 1. Mai 2008 um 2,9 Prozent erhöht.

Siglinde Jungmann

TARIFRECHT - Ausgleichstage jetzt beantragen

...Kinder wie die Zeit vergeht - kaum beantragt sind die zwei Jahre der bisher gewählten Ausgleichstage vorbei. Aus diesem Grund möchte ich noch einmal alle Tarifbeschäftigten daran erinnern, dass für die Jahre 2008 und 2009 die Ausgleichstage bis zum 30. November 2007 beantragt werden müssen.

Der § 3 (1) des Tarifvertrages LSA 2007 zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung ermöglicht den Tarifbeschäftigten das Wahlrecht zur Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit bzw. die bisherige wöchentlichen Arbeitszeit zu erbringen und den Ausgleich durch Ausgleichstage in Anspruch zu nehmen.

Damit binden sich die Tarifbeschäftigten für die Dauer von zwei Kalenderjahren, wenn die Wahl bis zum 30. November 2007 ausgeübt wird. Wird dieser Termin nicht in Anspruch genommen, erfolgt die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit im gleichen Verhältnis der Absenkung des Entgeltes (5 Prozent bzw. 7,5 Prozent).

Der Antrag für die Ausgleichstage erfolgt formlos an das Personaldezernat der Dienststelle. Der Entwurf des Antrags kann auf Wunsch über die E-Mail-Adresse in Halle oder über die E-Mail-Adresse im MI zugesandt werden.

Siglinde Jungmann

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