Entscheidung des VG Halle
Verjährung in der Heilfürsorge
Dies hat das VG Halle am 12.06.2014 (5 A 97/13 HAL) festgestellt.
Die Vorschrift des § 45 SGB I kann nicht analog angewandt werden. Bei den Leistungen der Heilfürsorge für Polizeibeamte handelt es sich um keine Sozialleistungen nach dem SGB V. Es handelt sich vielmehr um Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis. Keiner Entscheidung bedarf es hier ob § 112 LBG LSA die Heilfürsorge allgemein dem Regime des SGB V unterstellt oder - was der Wortlaut näher legt - nur den Umfang der Leistungen an den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung, aber auch an der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ausrichtet.
Die Vorschrift des § 45 SGB I kann nicht analog angewandt werden. Bei den Leistungen der Heilfürsorge für Polizeibeamte handelt es sich um keine Sozialleistungen nach dem SGB V. Es handelt sich vielmehr um Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis. Keiner Entscheidung bedarf es hier ob § 112 LBG LSA die Heilfürsorge allgemein dem Regime des SGB V unterstellt oder - was der Wortlaut näher legt - nur den Umfang der Leistungen an den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung, aber auch an der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ausrichtet.
Denn der § 112 LBG LSA ist nicht anwendbar, sondern die Regelung des 116 Abs. 3 BG LSA, der nur die Einführung von Eigenanteilen im Umfange der Beteiligung Beihilfeberechtigter oder gesetzlich Versicherter ermöglichen sollte. Ziel war nicht die Gleichstellung der Heilfürsorge mit der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern die Einsparung von Haushaltsmitteln durch die Eigenanteile. Verfahrensregelungen und Verjährungsvorschriften hatte der Gesetzgeber erkennbar nicht im Auge.
Hier gibt es das Flugblatt als PDF-Datei.