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Änderungen des Modernisierungsgesetz für die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV)

Auswirkungen auf Polizeivollzugsbeamten

Magdeburg.

Beteiligung der Polizeivollzugsbeamten an den Kosten der Heilfürsorge bleiben von den Änderungen des GKV- Modernisierungsgesetz derzeit unberührt. Im Erlass des MI vom 12. Jan. 2004, Az. 27.31-1252 wird näheres erläutert.

Erlass des MI vom 12. Jan. 2004, Az. 27.31-1252
Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt; Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Modernisierungsgesetz- GMG) auf die Heilfürsorgebestimmungen für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Sachsen-Anhalt

Bezug: Runderlass vom 17. Juli 2003 – 27.31-1252

Hinsichtlich der Auswirkungen des GKV- Modernisierungsgesetzes- GMG auf die Heilfürsorgebestimmungen für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Sachsen-Anhalt teile ich folgendes mit:
Die bestehenden Regelungen zur Beteiligung der Polizeivollzugsbeamten an den Kosten der Heilfürsorge bleiben von den Änderungen des o.g. Gesetzes derzeit unberührt. Klarstellend weise ich darauf hin, dass weitere durch das o.g. Gesetz für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung umgesetzte Kostenbeteiligungen, insbesondere die bei der Inanspruchnahme der ambulanten ärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung sowie der zahnärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V erfolgende Kostenbeteiligung (sogenannte „Praxisgebühr“), für heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt nicht zur Anwendung kommen.
Hiervon ausgenommen sind Leistungen der künstlichen Befruchtung (§ 17 der Heilfürsorgebestimmungen), die gemäß § 27a SGB V gewährt werden. Für seit dem 1. Januar 2004 beantragte Leistungen übernimmt die Heilfürsorge 50 v.H. der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei dem Heilfürsorgeberechtigten durchgeführt werden.

Unverändert werden durch die Heilfürsorge zudem Leistungen gemäß § 11 der Heilfürsorgebestimmungen (Sehhilfen) nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung und nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Festbeträgen gewährt.

Mit Wirkung vom 1. Februar 2004 sind jedoch die Kosten des Brillengestells von bislang 10,23 Euro vom Leistungsanspruch nicht mehr erfasst. Aufgrund der Änderung der bestehenden Regelungen des § 61 SGB V (Wegfall der vollständigen Befreiung von der Zuzahlung [mit Ausnahme bei der Inanspruchnahme von zahnprothetischen Leistungen]) und des § 62 SGB V (teilweise Befreiung von Zuzahlung) verlieren nach § 21 der Heilfürsorgebestimmungen (Härtefälle) von der Abrechnungsstelle der Heilfürsorge ausgestellte Befreiungsbescheinigungen (unabhängig von der Geltungsdauer) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ihre Gültigkeit. Befreiungen von der Zuzahlung sind nunmehr gemäß § 62 Abs. 1 SGB V erst dann möglich, wenn die Belastungsgrenze von 2 v.H. bzw. 1 v.H. (für chronisch Kranke) der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt durch innerhalb eines Kalenderjahres geleistete Zuzahlungen überschritten wird.
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