Zum Inhalt wechseln

Nach Spruch des BVerwG - höheres Ruhegehalt

Neuberechnung der Pensionen durch GdP gefordert

Magdeburg.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der vorübergehenden Erhöhung nach § 14 a BeamtVG nicht das erdiente Ruhegehalt, sondern die Mindestversorgung von 35 v.H. zu erhöhen.

Ostdeutsche Ruhestandsbeamte haben Anspruch auf höheres Ruhegehalt
Nach dieser Entscheidung steht fest, dass die meisten ostdeutschen Ruhestandsbeamten zu wenig Ruhegehalt bekommen.

Bisher hat das Land für die Berechung der Pensionen die wenigen Dienstjahre als Beamte und die vorübergehenden Erhöhung nach § 14 a BeamtVG herangezogen. Mit dieser Berechnung des Ruhegehaltssatzes erhielten die Beamten zwischen 48 bis 53 Prozent ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Die Verfahrensweise hat das Bundesverwaltungsgericht gekippt und festgestellt, dass für die Berechnung der Pension die Mindestversorgung in Höhe von 35 v.H. anzusetzen und durch die Anzahl der Pflichtversicherungsjahre je 1v.H. zu erhöhen ist.

Die Pensionäre würden so einen Ruhegehaltssatz von 65 bis 70 Prozent erhalten, der zu einer Erhöhung von ca. 300,- bis 500,- € monatlich führt.

Leider schweigt das Land zu diesem Urteil und reagiert nicht. Die GdP erwartet, dass das Land eine Neuberechnung der Pensionen von Amtswegen durchführt und eine widerspruchs- und Klagewelle gegen das Land verhindert.

This link is for the Robots and should not be seen.