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Hinweise der Bezirksgruppe Süd zur Überlastungsanzeige

Was tun, wenn es nicht mehr geht?

Halle.

Wann liegt eine Überlastung vor, wann wird eine Überlastungsanzeige erforderlich und was sollte aus Sicht der GdP-BG Süd beachtet werden?


I. Begriff/ Auswirkungen von Überlastungen
  1. Der Begriff der Überlastungsanzeige ist rechtlich nicht normiert. Es gibt diesen Begriff im Arbeitsrecht und auch im Dienst- und Beamtenrecht nicht.
  2. Mit einer Überlastungsanzeige unterrichtet der Mitarbeiter seinen Vorgesetzten, wenn Probleme und Schwierigkeiten auftreten, insbesondere, wenn die ihm obliegende Dienstleistung durch ihn nicht in angemessener Zeit erledigt werden kann. Die Handlungsverantwortung liegt demnach bei den Arbeitnehmern. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass es der Arbeitnehmer nicht unterlassen darf, auf den Missstand, d.h., die „Arbeitsverdichtung“ (Missstände und Fehlentwicklung u.a. unangemessene Erhöhung des Arbeitspensums mithin die überobligatorische Leistungserbringung) hinzuweisen.
  3. Überlastungssituationen können zu Fehlern oder Mängel in der Dienstverrichtung führen, was u. a. in einer längeren Bearbeitungsdauer münden kann. Ferner sind Beschwerden interner oder externer Betroffener, Fristversäumnisse und sogar Regressansprüche Resultat von Überlastung. Um sich also nicht schadensersatzpflichtig zu machen, ist ein rechtzeitiger Hinweis an den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn über die Überlastungssituation erforderlich.
  4. Nicht zuletzt sind auch schwere gesundheitliche Schäden, insbesondere auf langandauernde oder zeitweise starke Überlastungen zurückzuführen.

II. Verantwortung bei Arbeitnehmer/innen
  1. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 242 BGB) verpflichtet die Beschäftigten, ihre Arbeitsleistung so zu erbringen, wie „…Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte…“ es erfordern, weshalb die Beschäftigten ihre Vorgesetzten ohne Zögern unterrichten müssen, wenn Arbeit unverrichtet liegen bleibt oder mangelhaft ausgeführt wurde. Die Beschäftigten könnten auch der Arbeitnehmerhaftung wegen Übernahmeverschulden unterliegen (§ 687 BGB). Demnach entlastet die Überlastungsanzeige unter Umständen den Arbeitnehmer von der Haftungsverantwortung im Hinblick auf das Übernahmeverschulden.
  2. Die Schadenshaftung bei Angestellten ergibt sich ferner aus entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen.

III. Verantwortung bei Beamte/ Beamtinnen
  1. Die Rechtslage im Beamtenrecht ist durch einen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, nämlich der des besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses ähnlich.
  2. Sollten Beamte betroffen sein, sind diese im Rahmen ihrer Beratungs- und Hinweispflicht dazu angehalten, den Dienstherrn über Missstände und Fehlentwicklungen frühzeitig zu unterrichten. Die Überlastungsanzeige, die im Übrigen von jedem persönlich eingereicht werden muss, ist ein obligatorisches Mittel einer Unterrichtung der Dienstvorgesetzten. Kollektive Überlastungsanzeigen sind nicht zulässig, da sie der notwendigen Darstellung des individuellen Überlastungsgrad nicht Rechnung tragen können und einen etwaigen Haftungsausschluss unzulässig kollektivieren würden. Das Unterlassen einer Überlastungsanzeige kann sogar im Einzelfall ein Dienstvergehen sein und den einzelnen Beamten mithin schadenersatzpflichtig machen oder er muss sich gegebenenfalls auch ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB) zurechnen lassen.
  3. Die Beschäftigtengruppe der Beamten unterliegt ferner wegen des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses unter gewissen Umständen dem Rückgriff des Dienstherren (§ 48 BeamtStG - Pflicht zum Schadensersatz):
    „…Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner…“
  4. Vorstehendes auch und in Verbindung mit § 56 BeamtG LSA:
    „…(1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
    (2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über…“
  5. Wobei die Haftung des hoheitlich sowie des nicht hoheitlich handelnden Beamten für unmittelbare und mittelbare Schädigungen seines Dienstherrn einheitlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

IV. Verantwortlichkeit Dienstvorgesetzte/ Dienstherr
  1. Der Dienstherr ist wegen seiner besonderen Fürsorgepflicht dazu angehalten, die Arbeitsverhältnisse so zu gestalten, dass möglichst keine Überlastung bei seinen Beamten eintritt.
  2. Dienstvorgesetzte können sich ferner nicht ihrer Führungsverantwortung entziehen, denn § 618 Abs. 1 BGB (Fürsorgepflicht) verpflichtet den allgemeinen Arbeitgeber zu folgendem:
  3. „…Der Dienstberechtigte hat … Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet…“
  4. Reagiert der zuständige Vorgesetzte nicht adäquat auf die Anzeige der Überlastung und entlastet den Mitarbeiter den Erfordernissen entsprechend, kann eine aus der Nichtentlastung hervorgehende Fehlerhäufung nicht dem Mitarbeiter angelastet werden.
  5. Erfolgt durch den Dienstherrn keine Entlastung, können entstehende Fehler nicht zu Lasten des Anzeigenden bewertet und geahndet werden.

V. Verfahrensempfehlungen
  1. Die Überlastungsanzeige sollte, um das Anliegen unmissverständlich klar zu machen, unbedingt schriftlich angetragen werden. Es sollte darin auf die Mängel (z.B. Arbeitsverdichtung durch überobligatorische Wahrnehmung von Arbeitsaufgaben infolge Personalmangels etc.) aufmerksam gemacht werden.
  2. Wichtig ist:
    Eine Überlastungsanzeige darf nie zu pflichtwidrigem Handeln führen!!!
    Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur sorgfältigen Erbringung der Arbeitsleistung entfällt nicht!
  3. Der Personalrat sollte unbedingt beteiligt werden. Gegebenenfalls kann dem Personalrat eine Kopie der Überlastungsanzeige zur Verfügung gestellt werden.
  4. Inhaltlich muss die Überlastungsanzeige konkret die Situation am Arbeitsplatz schildern. Weiterhin sollte beschrieben werden, was durch den betroffenen Mitarbeiter selbst bereits unternommen wurde, um die Situation zu verbessern. Im Hintergrund sollte immer der Gedanke stehen:
    Die Überlastungsanzeige dient dem Schutz des Betreffenden (Anzeigenden).
  5. Dem Dienstherrn wird durch den betroffenen Beschäftigten deutlich gemacht, dass der vorliegende Arbeitsumfang (sowohl zeitlich als auch sachlich-inhaltlich) durch ihn allein nicht mehr bewältigt werden kann und deshalb Handlungs- und Verrichtungsfehler nicht auszuschließen sind.
  6. Eine solche Überlastungsanzeige sollte spätestens dann abgegeben werden, wenn der Mitarbeiter die Übersicht über die zu leistende Arbeit verloren gegangen ist. Ferner, wenn für den Betreffenden allein (auch eigener Kraft) erkannt wird, dass er die ihm gestellten Aufgaben nicht mehr bewältigen können wird.
  7. Überlastung wird insbesondere auftreten bei langanhaltenden Vertretungen anderer Mitarbeiter, die durch Abwesenheit ihrer Dienstleistungen nicht mehr selbst erbringen. Aber auch kurzfristige überobligatorische Arbeitsverrichtungen (Stoßarbeit) führen immer öfter zur Überlastung und sollten unbedingt angezeigt werden.

VI. Eine Überlastungsanzeige könnte folgendermaßen aussehen

Hier gibt es den Vorschlag einer Überlastungsanzeige, der vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) erstellt wurde als Doc-Datei.

Im Auftrag der GdP Bezirksgruppe Sachsen-Anhalt Süd

Rolf Gumpert (Stellv. Vors. GdP BG LSA Süd)

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