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gemäß §7 a Landesbesoldungsgesetz

Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand von 10 %

kein Antrag notwendig - 10 % werden gezahlt

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
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Magdeburg.

Der Zuschlag von 10 % bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß §7 a Landesbesoldungsgesetz wird gezahlt – kein Antrag notwendig

Polizeivollzugsbeamt*innen, welche ihre Arbeitszeit 2019 freiwillig verlängern - ihren Ruhestand hinausschieben - werden die im Gesetz mögliche Erhöhung von 10% erhalten.
  1. Mit Erlass des MI vom 01.02.2019 ist jetzt festgeschrieben, dass der für die Zuschlagszahlung in Höhe von 10 % gemäß Gesetz erforderliche Personalbedarf bis zum Jahr 2021 festgestellt ist.
  2. Der nicht ruhegehaltsfähige Zuschlag wird ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt, gewährt.
  3. Der Zeitraum beginnt nach dem 01.01.2019 und dauert - nach der-zeitigem Beschluss - bis längstens 31.12.2019.
  4. Ein Antrag auf Zahlung des 10%-Zuschlag nicht ist erforderlich. Die-ser wird mit der Genehmigung des Antrages an die Bezügestelle weitergeleitet.

Quelle: Erlass MI 25.21-031112/2-11 Bd.1

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