Etappensieg für die Pensionäre
Erhöhung des Ruhegehaltes nach § 14a BeamtVG
Es führte aus, dass der Ursprungsbescheid des Koll. zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes rechtswidrig sei. Ein nach den sonstigen Vorschriften berechneter Ruhegehaltssatz stellt nach der Rechtsprechung des BVerwG - der auch das VG Dessau folgt - auch der Mindestruhegaltssatz von 35 % gemäß § 14a Abs. 4 Satz 1 BeamtVG dar. Das in dem entschiedenen Fall der Ruhegehaltssatz des Koll. hinter dieser Methode zurückgeblieben war, bestimmt sich der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG. Dies bedeutet, dass der Kollege eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes statt auf 56,51% nunmehr auf 62,92% verlangen kann.
Damit stellt sich das VG Dessau voll hinter die Argumentation des BVerwG vom 23.6.2005.
Damit stellt sich das VG Dessau voll hinter die Argumentation des BVerwG vom 23.6.2005.
Die GdP sieht sich in ihrer Position bestätigt und wird das weitere Verfahren aufmerksam verfolgen.