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3-jährige Versorgungssperre ist verfassungswidrig

Schwerin:.

Das das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. März 2007, die Wartefrist von drei Jahren bei der Versorgung aus Beförderungsämtern für NICHTIG erklärt.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

das BVerfG hat am 13.April sein Urteil vom 20. März zum Thema 3-jährige Versorgungssperre veröffentlicht. Danach ist § 5 Abs.3 Satz1 BeamtVG nichtig.

§ 5 BeamtVG, Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
"(3) 1. Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. 2. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest; die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. 3 In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.“

Bestandskäfige Versorgungsbescheide bleiben von der Entscheidung unberührt. (siehe Pressemeldung des BVerfG ) Die eventuell Betroffenen können lediglich eine Neufestsetzung ihres bisherigen Versorgungsbescheides beantragen.

Strittig ist allerdings immer noch, was nun nach Wegfall des Satzes 1 gilt.

Richtet sich die Versorgung nunmehr nach dem zuletzt innegehabten Amt oder lebt die vorher geltende 2-jährige Versorgungssperre wieder auf.

Sobald es Erläuterungen zum Urteil gibt, berichten wir zeitnah.


Der Landesvorstand



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