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Deutlich schlechtere Verjährungs- und Tilgungsfristen als beim Bund

Schwerin:.

Warum brauchen Polizeibeamte aus Mecklenburg-Vorpommern doppelt so hohe Verjährungs- und Tilgungsfristen??? SCHARFE KRITIK an das zukünftige Landesdisziplinargesetzes M-V übte der Landesvorsitzende der GdP Michael Silkeit

Im Rahmen eines gewerkschaftlichen Beteiligungsgespräches, bei Innenstaatssekretär Bosch, übte die Gewerkschaft der Polizei scharfe Kritik am Entwurf des zukünftig in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Landesdisziplinargesetzes (LDG M-V). Der Landesvorsitzende der GdP, Michael Silkeit, wörtlich: „Für die Polizei sind zum Teil doppelt so hohe Verjährungs- und Tilgungsfristen als beim Bund nicht hinnehmbar. Unser Beruf, der regelmäßiges Einschreiten erfordert, bringt es nun einmal mit sich, dass damit auch das Risiko, dem Verdacht eines Dienstvergehens ausgesetzt zu werden, ungleich höher ist als in anderen Zweigen der öffentlichen Verwaltung. Dabei ist doch allgemein bekannt, dass oftmals schon die Einleitung disziplinarischer Vorermittlungen zum Ausschluss von personalfördernden Maßnahmen führt. Dabei nützt es auch nichts, wenn der Staatssekretär eine Änderung der Beförderungsrichtlinien in Aussicht stellt, um die schlimmsten Auswirkungen zu lindern.“

Die GdP wird alles unternehmen, um im parlamentarischen Beteiligungsverfahren eine Regelung durchzusetzen, wie sie im Bund und in anderen Bundesländern Praxis ist.

Zu den wesentlichen Neuerungen der Neuordnung im Disziplinarrecht:

· Die Bindung des Disziplinarrechts an das Strafprozessrecht wird gelöst. Statt dessen erfolgt nunmehr eine Einbindung in das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungsprozessrecht. Damit stehen drei gerichtliche Instanzen zur Verfügung (VG, OVG, BVG).

· Die bisherige Trennung in Vorermittlungsverfahren und förmliches Verfahren wird aufgehoben, statt dessen soll es ein einheitliches Disziplinarverfahren geben.

· Die Maßnahmekompetenz des Dienstvorgesetzten wird erweitert. Im behördlichen Disziplinarverfahren sollen zukünftig nicht nur Verweise und Geldbußen ausgesprochen werden, sondern auch Kürzungen der Dienstbezüge und Zurückstufungen.

· Auf ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren wird gänzlich verzichtet.


Der Gesetzentwurf geht nunmehr zur Zweiten Lesung ins Kabinett. Anschließend wird er in den Landtag eingebracht werden.

Über den weiteren Werdegang werden wir zeitnah berichten.

Der Landesvorstand
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