Leider gibt die Pressemeldung nicht sehr viel her und führte dadurch zu einigen Irritationen. Grundsätzlich läuft es so, dass der/die Beschäftigte, wenn sie/er am Feiertag arbeiten muss, natürlich dafür im Dienstplan einen anderen Tag "Frei" erhält und dadurch keine Benachteiligung entstehen kann. Richtig ist, dass der Tag als Urlaubstag angerechnet wird ist, aber der Dienstplan nicht korrekt ist, wenn kein "Ausgleichstag" vorgesehen ist."> Zum Inhalt wechseln

Landesfachbereichsvorstand Tarif

Benachteiligung der Beschäftigten im Wechselschichtdienst bzw. Schichtdienst !?

Schwerin:.

Pressemitteilung zu einem aktuellen BAG-Urteil zum Thema "Urlaub an gesetzlichen Feiertagen im öffentlichen Dienst".

Leider gibt die Pressemeldung nicht sehr viel her und führte dadurch zu einigen Irritationen. Grundsätzlich läuft es so, dass der/die Beschäftigte, wenn sie/er am Feiertag arbeiten muss, natürlich dafür im Dienstplan einen anderen Tag "Frei" erhält und dadurch keine Benachteiligung entstehen kann. Richtig ist, dass der Tag als Urlaubstag angerechnet wird ist, aber der Dienstplan nicht korrekt ist, wenn kein "Ausgleichstag" vorgesehen ist.

§ 26 TVöD/TV-L geht von Arbeitstagen aus ("Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten..."). Diese Regelung weicht vom Bundesurlaubsgesetz ab; hier wird auf Werktage abgestellt ("..als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn-oder gesetzliche Feiertage sind"; § 3 Absatz 2 BUrlG). Ausgehend von unserer tarifvertraglichen Regelung bedeutet das, dass die dienstplanmäßig vorgesehen Arbeitstage, an denen keine Arbeit vorgesehenen ist - auch wenn es sich z. B. um einen Samstag handelt -, nicht als Urlaubstag einzusetzen sind bzw. genommen werden müssen.

Ist also beispielsweise im Dienstplan am Samstag und Sonntag Arbeit und dafür am Montag und Dienstag keine Arbeit vorgesehen, müssen im Falle des Urlaubs zwar der Samstag und der Sonntag, nicht aber der Montag und der Dienstag als Urlaubstage eingesetzt werden. Ist für die gesamte Woche Urlaub genehmigt, müssen (wenn auch Mittwoch bis Freitag dienstplanmäßig gearbeitet werden müsste) genauso fünf Urlaubstage eingesetzt werden, als wenn der Dienstplan durchgängig von Montag bis Freitag Arbeit vorsehen würde.

Darüber wurde im Zuge der Neuordnung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst die früher bei Wochenfeiertagen eintretende Benachteiligung der Beschäftigten, die grundsätzlich an jedem Kalendertag arbeiten müssen, gegenüber denjenigen Beschäftigten, die in einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag arbeiten, aufgehoben. Wir konnten die ausdrückliche Regelung durchsetzen, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden vermindert (vergl. §§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD und TV-L sowie 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V). Diese Regelung gilt für diejenigen Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und ohne diese Regelung nacharbeiten müssten (vergl. die Protokollerklärungen zu §§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD und TV-L). Die hiervon erfassten Beschäftigten werden dadurch mit denjenigen Beschäftigten gleichgestellt, die bereits wegen des Feiertags frei haben und deshalb dafür keinen Urlaubstag einsetzen müssen.

Euer Landesfachbereich Tarif
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