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Heilfürsorgebestimmungen für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Schwerin:.

Da es weiterhin Unklarheit bei den "Verfahren mit Dienstunfällen" gibt, haben wir die Fragen geklärt! Wir haben uns - für Euch - nochmals mit dem polizeiärztlichen Dienst in Verbindung gesetzt...

In unserem GdP-Infoblatt 21/05 vom 01.08.05 versuchten wir, aktuell aufgetretene Fragen im Zusammenhang mit der Novellierung der Heilfürsorgebestimmungen zu beantworten. Da es weiterhin Anfragen zur Regulierung der Arztkosten bei Dienstunfällen gibt, haben wir uns nochmals mit dem polizeiärztlichen Dienst in Verbindung gesetzt und die Fragen geklärt.

1. Bisherige Verfahrensweise :

Die Kostenabrechnung bei Dienstunfällen erfolgte ebenfalls über die Heilfürsorgestelle im ATB M-V.

Der betroffene Kollege hat im Zusammenhang mit einem Dienstunfall seinen Hausarzt oder einen Durchgangsarzt aufgesucht und angegeben, dass er wegen einem Dienstunfall zur Behandlung gekommen ist.

Der Hausarzt oder der Durchgangsarzt hat dann durch die Kenntnis, dass er im Zusammenhang mit einem Dienstunfall behandelt, automatisch zu 100 % mit der Heilfürsorgestelle abgerechnet. Auf den betroffenen Kollegen kamen keine finanziellen Kosten zu.

Es spielte auch keine Rolle, dass zum Zeitpunkt der Erst- und ggf. Folgebehandlungen die abschließende Anerkennung als Dienstunfall noch nicht erfolgt war.

Ist der Kollege wegen einem Dienstunfall in einem Krankenhaus ambulant oder stationär behandelt worden, erfolgte ebenfalls automatisch zu 100 % eine Abrechnung mit der Heilfürsorgestelle.

Eine Ausnahme war lediglich die zahnärztliche Behandlung bei einem Dienstunfall, hier erfolgte sofort eine 60-prozentige Übernahme und nach Anerkennung als Dienstunfall die restliche 40-prozentige Übernahme der Kosten; somit auch der Gesamtkosten.

2. Künftige Verfahrensweise :

Vom Grunde ändert sich nur die Abrechnungsstelle. Künftig ist es die „Unfallkasse“ im Landesbesoldungsamt Neustrelitz. Diese Trennung von der Heilfürsorge war erforderlich, weil es ansonsten zu einer Schlechterstellung der Polizeibeamtinnen und –beamten gekommen wäre.
Bei Dienstunfällen muss der Kollege aber nicht in Vorkasse gehen. Der polizeiärztliche Dienst schlägt dazu vor, dass jeder Betroffene im Falle eines Dienstunfalls die Rechnung vom Arzt unverzüglich an das Landesbesoldungsamt zur Regulierung weiterreicht. Damit tritt er selbst finanziell nicht in Erscheinung. Da uns dieses Verfahren noch zu umständlich ist, werden wir Verhandlungen mit dem Innenministerium und der Unfallkasse aufnehmen, dass Ärzte zukünftig wieder direkt mit dem Landesbesoldungsamt abrechnen können.

Der Landesvorstand

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