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Landesvorstand

Fragen zur Novellierung der Heilfürsorgebestimmungen

Schwerin:.

Am 1. Oktober treten geänderte Heilfürsorgebestimmungen in Kraft. Dazu erreichte uns in den letzten Tagen eine Vielzahl von Anfragen. Die am häufigsten gestellten Fragen möchten wir auf diesem Wege beantworten.

1. Wie kam es zur Änderung der Heilfürsorgebestimmungen?
Bereits Ende August 2003 informierten wir euch über das Vorhaben der Landesregierung, Polizisten mit 1,4% ihrer Besoldung als sogenannte Eigenbeteiligung zur Heilfürsorge zur Kasse zu bitten. (Wir berichteten fortlaufend) Das heißt konkret, Polizisten sollten 1/3 der Kosten der Heilfürsorge von ca. 9 Mio. € selbst tragen. Die Eigenbeteiligung sollte bereits 2004 in Kraft treten. Der Protest vieler Kolleginnen und Kollegen, insbesondere bei unseren Mittwochsdemonstrationen auf der Schlossbrücke, konnte das Schlimmste verhindern. Der Landtag M-V beauftragte das Finanzministerium, das Innenministerium und die GdP, auf dem Verhandlungswege einen Kompromiss zu erzielen. Im Falle einer Nichteinigung standen die 1,4% weiterhin im Raum. Im Frühsommer verständigten sich die Verhandlungspartner auf die Übernahme der Gesundheitsreform in die Heilfürsorge. Bei diesem Ergebnis handelt es sich um den maximal möglichen Kompromiss. Das Finanzministerium bestand noch im späten Frühjahr auf einer Mischform zwischen Gesundheitsreform und Eigenbeteiligung, die Belastungen wären ungleich höher geworden. Jetzt betragen sie ein Viertel dessen, was das Finanzministerium mit der Eigenbeteiligung einnehmen wollte. Das Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen zum 1. Juli 2005 (Wunsch des Innenministeriums) konnte der HPR der Polizei noch rechtzeitig verhindern.

2. Warum wurden die Heilfürsorgebestimmungen geändert?
Für die Begehrlichkeiten des Finanzministeriums standen die anderen Bundesländer Pate. Nur noch 3 Bundesländer bieten ihren Polizisten Heilfürsorge. Viele haben das System in die Beihilfe überführt, andere Länder haben Eigenbeteiligungen von 1,6% und mehr. Angesichts der desolaten Situation der öffentlichen Haushalte ist davon auszugehen, dass die verbliebenen Länder ihre Regelungen demnächst überarbeiten werden.

3. Was hat sich bei der Unfallfürsorge geändert?
Nur die Anschrift und das Verfahren zur Abrechnung der Kosten. Zukünftig sind die Kosten nicht mehr bei der Heilfürsorgeabrechnungsstelle einzureichen, sondern in der Beihilfeabrechnungsstelle des Landesbesoldungsamtes Neustrelitz. Konkrete Hinweise zur Abrechnung werden gegenwärtig durch das Innenministerium erarbeitet und dann an jede Behörde versandt.

4. Muss ich künftig bei einem Dienstunfall genauso meinen Anteil zur Behandlung wie bei der Heilfürsorge leisten?
Nein. Dienstunfälle unterliegen der Dienstunfallfürsorge. Die Kosten trägt nach wie vor der Dienstherr.

5. Wird die Praxisgebühr von jedem pauschal eingezogen?
Nein. Die Praxisgebühr ist nur bei Inanspruchnahme eines Arztes direkt an diesen zu zahlen. Dieser verrechnet sie mit seinen Forderungen gegenüber der Heilfürsorge.

6. Wenn ich infolge eines Dienstunfalls einen Notarzt benötige, wer trägt die Kosten?
Die Kosten trägt das Land. Es kann aber sein, dass diese zunächst auszulegen sind und anschließend rückerstattet werden.

7. Wo erhalte ich weitere Informationen?
In der Infoline der Landespolizei wurde ein Merkblatt zur Änderung der Heilfürsorgebestimmungen eingestellt. Der ärztliche Dienst hat eine Telefon-Hotline eingerichtet (0385-5908224) und die Polizeidirektionen erhalten nach Fertigstellung weitergehende Infos.


Der Landesvorstand

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