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GdP im Landtag erfolgreich! Entwurf zum Landesdisziplinargesetz in geänderter Fassung verabschiedet

Schwerin:.

Neues Landesdisziplinargesetz für alle Bediensteten der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern. GdP-Proteste hatten Erfolg!

Am gestrigen Tage verabschiedete der Landtag Mecklenburg-Vorpommern ein neues Landesdisziplinargesetz für alle Bediensteten der Landesverwaltung. Damit hat die alte Landesdisziplinarordnung (LDO M-V) aus dem Jahre 1998 ausgedient. Der Hauptunterschied zwischen alter LDO und neuem LDG besteht in einem grundlegenden Wechsel des Verfahrensrechts. Basierte die LDO verfahrensrechtlich auf der Strafprozessordnung, orientiert sich nunmehr das LDG am Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht.

Über die Veränderungen im Disziplinarverfahren informieren wir gesondert.

Bereits vor der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag, am 15.12.04, gab es massive Kritik seitens der Gewerkschaft der Polizei. Insbesondere befürchteten wir eine deutliche Schlechterstellung der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern gegenüber beispielsweise Bundesbeamten. (Vgl. Flugblatt 01.11.04) Grund waren verschlechterte Fristen beim Maßnahmeverbot (nach wieviel Jahren kann ein Dienstvergehen noch verfolgt werden) und beim Verwertungsverbot bzw. der Frage, wann sind Disziplinarstrafen aus der Personalakte zu tilgen. Unser Gesetzentwurf war durch deutlich schlechtere Fristen zum Nachteil der Kolleginnen und Kollegen gekennzeichnet.
Infolge des anhaltenden Protestes befasste sich am 2. März 2005 der Innenausschuss mit der Gewerkschaftskritik. Anlässlich einer öffentlichen Anhörung stellten die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes nochmals umfänglich ihre Auffassungen dar. (Wir berichteten)

Die öffentliche Anhörung und sich anschließende Verhandlungen mit den Landtagsabgeordneten führten letztendlich zu einer Änderung des Gesetzentwurfs im Sinne der GdP. Die Fristen der §§ 17 und 18 LDG wurden entschärft. Des weiteren stellte der Landtag in einer Entschließung fest, dass der Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren auch zukünftig bei der Führung seiner Ermittlungen nicht an Weisungen gebunden ist.


Der Landesvorstand

Download zum aktuellen Flugblatt
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