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Satzung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) und die Zusatzbestimmungen des Landesbezirks Mecklenburg-Vorpommern

Satzung
der Gewerkschaft der Polizei

Zusatzbestimmungen
Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern
§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich

(1) Die Gewerkschaft führt den Namen “Gewerkschaft der Polizei” (GdP). Ihr politischer Sitz ist Berlin, ihr Verwaltungssitz ist Hilden. Die GdP unterhält für die gewerkschaftspolitische Arbeit auf Bundesebene am politischen und am Verwaltungssitz in Berlin und Hilden eine Bundesgeschäftsstelle, die zugleich Sitz des Bundesvorstandes und des Geschäftsführenden Bundesvorstandes ist.

(2) Die GdP ist Mitglied im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).

(3) Die GdP kann sich internationalen Zusammenschlüssen von Polizeigewerkschaften anschließen. Die Entscheidung trifft der Bundesvorstand.

(4) Sie organisiert die Beschäftigten der Polizei umd des Vollzugsbereichs der Zollverwaltung (Bundesfinanzpolizei) sowie Beschäftigte kommunaler, staatlicher und internationaler Organisationen, welche gefahrenabwehrende, überwachungs- oder ordnungsspezifische Aufgaben wahrnehmen, in Absprache mit dem DGB und seinen Einzelgewerkschaften. Der Organisationsbereich kann erweitert werden, die Entscheidung über die Erweiterung sowie über alle Fragen im Zusammenhang mit der Definition des Organisationsbereiches trifft der Bundeskongress. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende landesbezirks- sowie bezirksspezifische Gegebenheiten bleiben unberührt.

(5) Die GdP erkennt die satzungsrechtliche Funktion des DGB zur Klärung von Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedsgewerkschaften an.

(6) Das Organisationsgebiet der GdP gliedert sich entsprechend der Länder der Bundesrepublik in Landesbezirke. Den Status eines Landesbezirks besitzen daneben der Bezirk Bundeskriminalamt (BKA) und der Bezirk Bundespolizei/Zoll (Vollzugsbereich der Zollverwaltung). Die Landesbezirke und Bezirke BKA und Bundespolizei/Zoll können eingetragene oder nicht eingetragene Vereine sein, die insoweit teilautonom sind.
§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich

1) Der Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern ist Teil der Gesamtorganisation der Gewerkschaft der Polizei.

(2) Der Sitz ist Schwerin.

(3) Der Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern organisiert die Polizeibeschäftigten im Land Mecklenburg-Vorpommern. Der Organisationsbereich kann erweitert werden.
§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Die GdP bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundes-republik Deutschland. Sie lässt sich in ihren Zielsetzungen und ihrer Arbeit leiten von den demokratischen Prinzipien und von den Grundrechten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt sind, für deren Verwirklichung sie aktiv eintritt. Die GdP setzt sich für den Ausbau des sozialen Rechtsstaates und die weitere Demokratisierung von Staat und Gesellschaft ein. Undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt sie ab.

(2) Die Vertretung der Interessen von Frauen mit dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechterdemokratie und der gleichberech-tigten Teilhabe von Frauen im Beruf, in der Gewerkschaft und in der Gesellschaft ist politische Aufgabe der GdP. Frauen sollen in den gewerkschaftlichen Organen und Gremien mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Mitgliedschaft vertreten sein.

(3) Die GdP ist unabhängig von Regierungen, Verwaltungen, politischen Parteien und Reli-gionsgemeinschaften.

(4) Die GdP vertritt die beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologi-schen, sozialen und kulturellen Interessen der Be-schäftigten und ehemals Beschäftigten der Poli-zei. Sie erstrebt insbesondere Verbesserungen der allgemeinen Arbeits- und Lebensbe-dingungen sowie des Beamten- und Arbeitsrechts und fördert die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

(5) Die Ziele der GdP sollen erreicht werden durch Einwirkung auf die Gesetzgebung, Abschluss von Tarifverträgen, Verhandlungen mit den Behörden und, soweit erforderlich, durch Anwendung gewerkschaftlicher Kampfmittel. Sie beteiligt sich an den Wahlen zu den Betriebs- und Personalvertretungen und unterstützt die Be-triebs- und Personalräte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(6) Die GdP kann für ihre Mitglieder Sozialeinrichtungen unterhalten. Rechtsansprü-che können aus dieser Bestimmung nicht hergeleitet werden.

(7) Die GdP fühlt sich der Solidarität mit demokratischen Polizeigewerkschaften oder die-sen entsprechenden Berufsorganisationen anderer Staaten verpflichtet und beteiligt sich aktiv an der Verbesserung der Zusammenarbeit mit diesen.
§ 3 Rechtsschutz

Die GdP gewährt ihren Mitgliedern Rechts-schutz. Das Nähere regeln die Rechtsschutz-ordnung (RSO) und die Zusatzbestimmungen der Landesbezirke/Bezirke zum Rechtsschutz. Über das Verfahren zur Gewährung von Rechtsschutz entscheidet der Landesbezirk/Bezirk.
§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der GdP können die Beschäftigten und ehemals Beschäftigten der Polizei, Teil-nehmer:innen an berufsvorbereitenden Ausbildungen für den Polizeiberuf sowie aktive und berentete Beschäftigte der GdP und ihrer Wirtschaftsunternehmen werden, soweit sie sich zu den Zielen und Aufgaben der GdP bekennen. Dies gilt auch für die in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer:innen aus der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit).

(2) Die Aufnahme muss schriftlich oder in Textform (Bsp. Papier, E.-Mail) bei dem Landesbezirk/Bezirk beantragt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis steht. Angehörige der Bundespolizei/des Zolls bzw. des Bundeskriminalamtes beantragen ihre Aufnahme im GdP-Bezirk Bundespolizei/Zoll bzw. GdP-Bezirk Bundeskriminalamt. Die Aufnahme in die GdP kann aus einem wichtigen Grund verweigert werden. Dagegen kann beim Bundesschieds-gericht Einspruch eingelegt werden.

(3) Die Aufnahme wird durch Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Landesbezirk/Bezirk vollzogen. Eine rückwirkende Mitgliedschaft ist nicht möglich.

(4) Ein Wechsel der Mitgliedschaft zwischen den Landesbezirken bzw. den Bezirken BKA und Bundespolizei/Zoll ist durch einfache Anzeige bei den abgebenden und aufnehmenden Landesbezirken bzw. Bezirken BKA und Bundespolizei/Zoll möglich, wenn ein Beschäftigungsverhältnis in einem anderen Bundesland aufgenommen wird.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Interesse der GdP zu betätigen, jederzeit für ihre Ziele einzutreten und den von den Organen der GdP gefassten Beschlüssen nachzukommen.

(6) Jedes Mitglied hat die vom Bundeskongress festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Beitragsrückstand von drei Monaten hat das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge.

(7) Solange die Mitgliedschaft ruht, kann das Mitglied keine Ansprüche gegenüber der GdP oder ihren Einrichtungen geltend machen und das Wahlrecht nicht ausüben.

(8) Wer länger als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, kann nach ergebnisloser Aufforderung zur Beitragszahlung nach einem weiteren Monat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Landesbezirk/Bezirk.
§ 5 Fördermitgliedschaft

(1) In der Gewerkschaft der Polizei ist eine För-dermitgliedschaft möglich.

(2) Das Fördermitglied muss sich ausdrücklich zu den Aufgaben und Zielen der GdP bekennen.

(3) Das Fördermitglied hat keinen Anspruch auf Leistungen der GdP. Fördermitglieder haben insbesondere weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
§ 6 Schiedsgerichte

(1) Für die Durchführung von Ordnungs-verfahren und von Verfahren bei Satzungs-streitigkeiten wird ein Bundesschiedsgericht am Sitz des Bundesvorstandes in Berlin gebildet. Das Bundesschiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, einer:einem Vorsitzenden, einem:
einer Beisitzer:in als stellvertretende:r Vor-sitzende:r und einem:einer Beisitzer:in. Zu-sätzlich sind drei stellvertretende Mitglieder des Bundesschiedsgerichts zu wählen.

(2) Auf der Ebene der Landesbezirke und der Bezirke BKA und Bundespolizei/Zoll ist je ein Landesschiedsgericht zu wählen oder dessen Aufgaben sind auf dem Landeskontrollausschuss zu übertragen. Diese Schiedsgerichte bestehen aus drei Mitgliedern, einer:einem Vorsitzenden, einem:einer Beisitzer:in als stellvertretende:r Vorsitzende:r und einem:einer Beisitzer:in. Zusätzlich sind drei stellvertretende Mitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt auf dem Landesdelegiertentag bzw. Bezirksdelegiertentag (BKA und Bundespolizei/Zoll). Eine Nachwahl findet durch das vom Landesbezirk festgelegte Organ statt.

(3) Die Mitglieder des Bundesschiedsgerichtes dürfen keine hauptamtlichen Beschäftigten auf Bundes- und Landes- bzw. Bezirksebene der GdP oder ihrer Wirtschaftsunternehmen sein, sie dürfen keine weitere Funktion innerhalb der GdP haben.

(4) Niemand darf zugleich Mitglied eines Landeskontrollausschusses und des Bundesschiedsgerichtes sein. Niemand kann in demselben Verfahren in mehr als einer Instanz Mitglied des Schiedsgerichtes sein.

(5) Die Wahl der Mitglieder dieser Schiedsgerichte sowie ihrer Stellvertreter:innen erfolgt nach den Grundsätzen, die für die Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder der betreffenden Organisationsgliederungen gelten.

(6) Wiederwahl ist zulässig.

(7) Das Bundesschiedsgericht berichtet gegen-über dem Bundeskongress schriftlich oder in Textform über seine Tätigkeit.
§ 7 Ordnungs- und Satzungsstreitverfahren

(1) Auf Antrag ist ein Ordnungsverfahren durchzuführen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen der GdP gehandelt hat.

Gegen die Interessen der GdP hat ein Mitglied in der Regel verstoßen, wenn es
a) die Bestimmungen der Satzung der Gewerk-
schaft missachtet oder
b) das Ansehen der Gewerkschaft schädigt.

(2) Die Klärung von Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieser Satzung, der Versammlungs- und Sitzungsordnung (VSO), der Richtlinien der Personengruppen, der Rechts-schutzordnung und der Richtlinien zur Führung von Musterprozessen kann jede Gliederung und jedes Organ der GdP, mit Ausnahme des Bundesschiedsgerichtes, mit schriftlicher Begründung innerhalb von sechs Monaten beim Bundesschiedsgericht beantragen, nachdem sich zuvor der Bundeskontrollausschuss auf Antrag dieser Gliederung/dieses Organs mit dieser Sache befasst hat. Wurde bei einem Landesbezirk oder einem der Bezirke BKA oder Bundespolizei/Zoll das Schiedsgericht aus dem Kontrollausschuss gebildet, entfällt diese vorherige Befassung durch den Landeskontrollausschuss.

(3) Das Schiedsgericht kann eine der folgenden Entscheidungen treffen; das Bundesschieds-gericht trifft diese Entscheidung abschließend:
a) Zurückweisung des Antrages
b) Ermahnung
c) zeitweiliges Versagen aller Rechte auf Lei-stungen der GdP, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben
d) zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von gewerkschaftlichen Ämtern
e) Ausschluss aus der GdP
f) Feststellung, dass sich der:die Antragsgeg-ner:in eines Verstoßes gegen die Satzung nicht schuldig gemacht hat
g) Feststellung, die die Satzung, die Versammlungs- und Sitzungsordnung, die Richtlinien der Personengruppen, die Rechtsschutzordnung und die Richtlinien zur Führung von Musterprozessen anzuwenden sind
h) Einstellung des Verfahrens

(4) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht kann auch durch eine gütliche Beilegung des Streits beendet werden.

(5) Das Nähere regelt die Schiedsordnung der Gewerkschaft der Polizei.
§ 8 Unvereinbare Mitgliedschaften

(1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der GdP ist die Mitgliedschaft in einer undemokrati- schen Vereinigung oder Partei. Die Feststellung über die Unvereinbarkeit bzw. deren Aufhebung trifft der Bundeskongress. Zwischen den Kon-gressen trifft diese Entscheidung der Bundes-vorstand.

(2) Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne des Abs. 1 angehört, ist vom Landesbezirksvorstand/Bezirksvorstand durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung über seinen:ihren Austritt aus der betreffenden Vereinigung oder Partei zu setzen. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist nicht vor, hat der Landesbezirksvorstand/Bezirks-vorstand ein Ordnungsverfahren durchzuführen.

§ 9 Anrechnung von Mitgliedschaften

(1) Die Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerk-schaft wird angerechnet.

(2) Mitgliedern, die aus einer anderen Gewerk-schaft oder Berufsorganisation zur GdP über-treten, kann die bisherige Mitgliedschaft in der betreffenden Gewerkschaft oder Berufsorgani-sation angerechnet werden. Es werden ebenfalls die Zeiten aus einer vorherigen Mitgliedschaft in der GdP angerechnet, wenn das Mitglied wieder in die GdP eintritt.

(3) Die Mitgliedschaft im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund wird als Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft anerkannt.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der GdP endet durch
a) fristgemäßen Austritt
b) Übertritt zu einer anderen DGB-Gewerkschaft
c) Ausschluss
d) Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Be-rufsorganisation nach Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist
e) rechtskräftige Entfernung aus dem Dienst
f) Tod
g) rechtskräftige Beendigung des Beschäfti-gungsverhältnisses bei der GdP oder deren Wirtschaftsunternehmen

(2) Die Feststellung, welche Berufsorganisation als konkurrierend anzusehen ist, trifft der Bundesvorstand.

(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ist unmittelbar der Verlust jedes Amtes in der GdP verbunden und erlischt jeder Anspruch an die GdP und ihre Einrichtungen.

(4) Der Austritt kann nur schriftlich oder in Textform zum Quartalsende mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist erklärt werden.

(5) Ausgeschiedene Beschäftigte der Polizei, der Gewerkschaft der Polizei und von deren Wirtschaftsunternehmen können Mitglied der GdP bleiben. Dies gilt nicht für Mitglieder, die nach § 10 Abs. 1e) wegen des Verlustes der Beamtenrechte oder wegen einer arbeit-geberseitigen Kündigung ausgeschieden sind. Daneben können andere wichtige Gründe ein Ausscheiden rechtfertigen. Ausgeschiedene Mitglieder erhalten bei einer Arbeitsaufnahme außerhalb des öffentlichen Dienstes bei Arbeitskämpfen, an denen die GdP nicht beteiligt ist, weder Streik- noch andere Unterstützungen.

(6) Ehegatten und eingetragene Lebenspart-ner:innen verstorbener Mitglieder können an Stelle des:der Verstorbenen Mitglied werden. Eine entsprechende Erklärung ist innerhalb von drei Monaten abzugeben.
    § 11 Organe der GdP

    (1) Organe der GdP sind
    a) der Bundeskongress,
    b) der Gewerkschaftsbeirat,
    c) der Bundesvorstand,
    d) der Geschäftsführende Bundesvorstand,
    e) das Bundesschiedsgericht
    f) der Bundeskontrollausschuss.

    (2) Auf der Ebene der Landesbe7zirke und Bezir-ke BKA und Bundespolizei/Zoll sind Organe
    a) der Landesdelegiertentag bzw. der Bezirksde-legiertentag
    b) der Gewerkschaftsbeirat, sofern er eingerichtet ist
    c) der Landes(bezirks)vorstand bzw. Bezirksvor-stand
    d) der Geschäftsführende Landes(bezirks)vor-stand bzw. Bezirksvorstand
    e) das Landesschiedsgericht bzw. Bezirks-schiedsgericht, sofern es eingerichtet ist
    f) der Landes(bezirks)kontrollausschuss bzw. Bezirkskontrollausschuss

    (3) Über die Zusammensetzung der Organe und ihre Aufgaben entscheiden die Landesbezirke und Bezirke in eigener Zuständigkeit, dies gilt nicht für die Landesschiedsgerichte. Die Dele-gierten der Organe gemäß § 11 Abs. 2 a) und b) müssen gewählt werden. Die Delegiertenschlüs-sel werden in den Zusatzbestimmungen bzw. Satzungen der Landesbezirke und Bezirke ge-regelt.

    (4) Über die Zusammensetzung der Vorstände der in den Landesbezirken und Bezirken BKA und Bundespolizei/Zoll bestehenden Bezirks- und Kreisgruppen entscheiden die Landesbezirke und Bezirke BKA und Bundespolizei/Zoll in ih-ren Zusatzbestimmungen.

    (5) Versammlungen und Sitzungen der Organe und Wahlen zu den Organen sind in der Regel in Präsenz durchzuführen. Sie können in Ausnah-mefällen ausschließlich mittels elektronischer Kommunikation (z. B. Video- und Telefonkon-ferenz) oder in einer Kombination mit einer Präsenzveranstaltung (hybrid) durchgeführt werden.
§ 10 Organe des Landesbezirks

Organe der GdP Mecklenburg-Vorpommern sind
a) der Landesdelegiertentag
b) der Landesbeirat
c) der Landesvorstand
d) der Geschäftsführende Landesvorstand
e) der Landeskontrollausschuss
§ 12 Bundeskongress

(1) Der Bundeskongress ist das höchste Organ der Gewerkschaft der Polizei.

(2) Alle vier Jahre findet ein ordentlicher
Bundeskongress statt. Jedes Gewerkschaftsmit-glied hat Anwesenheitsrecht.
§ 11 Landesdelegiertentag

(1) Der Landesdelegiertentag ist das höchste Organ der GdP Mecklenburg-Vorpommern.


(2) Alle vier Jahre findet ein ordentlicher Landesdelegiertentag statt. Jedes Gewerkschafts-mitglied hat Anwesenheitsrecht.
§ 13 Zusammensetzung des Bundeskongresses


(1) Der Bundeskongress setzt sich aus den in den Landesbezirken/Bezirken gewählten 251 Dele-gierten zusammen. Die Verteilung der Mandate auf die Landesbezirke/Bezirke wird nach d’Hondt errechnet. Maßgebend für die Berechnung der Zahl der Mandate sind die durchschnittlichen Mitgliedszahlen des dem Kongressjahr vorhergehenden Jahres. Jeder Landesbezirk/Bezirk erhält jedoch mindestens vier Mandate (Grundmandate): dadurch können Überhangmandate möglich werden. Die Gesamtzahl der gemäß Sätze 1 bis 4 gewählten Delegierten sind die Stimmberechtigten.

(2) Die Wahl der Delegierten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf eine angemessene und anteilige Repräsentation von Beamtinnen und Beamten, Tarifbeschäftigten, Mitgliedern der JUNGEN GRUPPE (GdP), der Seniorengruppe sowie der Frauengruppe (gem. Frauenförderplan) soll geachtet werden. Die Mitglieder der Frauengruppe, der Seniorengruppe und der JUNGEN GRUPPE (GdP) müssen mindestens entsprechend ihrem Mitgliederanteil vertreten sein. Für die Einhaltung der Mitgliederanteile sind zunächst die Mandate der JUNGEN GRUPPE (GdP) und der Seniorengruppe unter Beachtung des jeweiligen Frauenanteils zu vergeben. Bleibt der Mitgliederanteil der Frauengruppe hiernach unterschritten, erhält diese Personengruppe so viele Mandate, bis ihr Mitgliederanteil erfüllt ist. Die Landesbezirke/Bezirke haben die erforderliche Anzahl der Mandate der drei Personengruppen zum Bundeskongress zu entsenden. Können die Generationen und Geschlechter nicht entsprechend ihrem Anteil in der Mitgliedschaft der Landesbezirke/Bezirke berücksichtigt werden, können die hiervon in den Personengruppen betroffenen Mandate von den jeweiligen geschäftsführenden Personengruppen-vorständen für eine Besetzung durch den Landesbezirk/Bezirk freigegeben werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Landesbezirke/Bezirke, die lediglich die Grundmandate erhalten.

(3) Die Einberufung des ordentlichen Bundes-kongresses erfolgt durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand. Die Delegierten sind min-destens vier Wochen vor dem Bundeskongress unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Übersendung der zu beratenden Kon-gressanträge schriftlich oder in Textform einzuladen. Dem Wunsch eines:einer Dele-gierten, die Unterlagen in Papierform zur Verfügung gestellt zu bekommen, muss ent-sprochen werden. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet der Bundeskongress bei Eintritt in die Tagesordnung.

(4) Neben dem Bundesvorstand nehmen an dem Bundeskongress, sofern sie nicht ordentliche Delegierte sind, mit beratender Stimme teil:
a) der Bundeskontrollausschuss
b) die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts
c) die Sprecher:innen der Arbeitskreise der Bundestarifkommission, die nicht Mitglied des Bundesvorstandes sind
d) die Vorsitzenden der Bundesfachausschüsse
e) die Mitglieder des Gewerkschaftsbeirates nach § 21 Abs. 2 b) und d)
f) die Bundeskassenprüfer:innen
g) die verantwortlichen Redakteure bzw. Redak-teurinnen der Landesbezirke bzw. der Bezirke BKA und Bundespolizei/Zoll
h) die Gewerkschaftssekretäre bzw. Gewerk-schaftssekretärinnen
i) die durch die Landesbezirke/Bezirke auf eigene Kosten entsandten Gastdelegierten, hierbei darf die Anzahl der Gastdelegierten, die der ordent-lichen Delegierten nicht übersteigen
j) die Mitglieder der geschäftsführenden Personengruppenvorstände auf Bundesebene

(5) Der Bundeskongress wählt eine Verhand-lungsleitung. Sie besteht aus dem:der Verhand-lungsleiter:in und mindestens zwei Beisitzern und Beisitzerinnen. Dem Geschäftsführenden Bundesvorstand steht zur Bildung der Verhand-lungsleitung ein Vorschlagsrecht zu.

(6) Über den Ablauf des Bundeskongresses ist ein Protokoll zu fertigen. Der Bundeskongress bestimmt zu Beginn eine:n oder mehrere Protokollführer:in(nen). Die Beschlüsse und Wahlergebnisse werden im geschlossenen Mitgliederbereich des Internetauftritts der GdP veröffentlicht. Über Art und Umfang einer darüber hinausgehenden späteren Veröffent-lichung des Bundeskongressprotokolls kann der Bundesvortand entscheiden.
Einsprüche gegen das Protokoll des Bundeskongresses durch Teilnehmer:innen und Organisationen der GdP müssen spätestens vier Wochen nach Versendung bzw. Veröffent-lichung beim Geschäftsführenden Bundesvor-stand eingelegt werden. Wird dem Einspruch vom Bundesvorstand nicht stattgegeben, entscheidet über ihn endgültig der Bundes-kontrollausschuss. Das Protokoll muss von dem:der Verhandlungsleiter:in und von dem:der:den Protokollführer(n):in(nen) unterzeichnet sein. Bei Landesdelegiertentagen ist entsprechend zu verfahren. Die Landesbezirke und Bezirke können bezüglich der Zahl der Mandatsdelegierten sowie Teilnehmenden gem. § 13 Abs. 4 für die Zusammensetzung ihrer Delegiertentag abweichende Regelungen treffen.
§ 12 Zusammensetzung des Landesdelegiertentages

(1) Der Landesdelegiertentag setzt sich aus den in den Kreisgruppen gewählten Delegierten zusammen. Maßgebend für die Berechnung der Zahl der Mandate sind die durchschnittlichen Mitgliedszahlen des dem Landesdelegiertentag vorhergehenden Jahres. Der Delegiertenschlüssel ist durch den Landesvorstand festzulegen.

(2) Die Wahl der Delegierten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf eine angemessene Repräsentation der JUNGEN GRUPPE, der Seniorengruppe, der Frauengruppe, von Beamten/innen und Beschäftigten soll Rücksicht genommen werden.


(3) Die Einberufung des ordentlichen Landes-delegiertentages erfolgt durch den Geschäfts-führenden Landesvorstand. Die Delegierten sind mindestens vier Wochen vor dem Landes-delegiertentag unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Übersendung der zu beratenden Anträge schriftlich einzuladen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet der Landesdelegiertentag bei Eintritt in die Tagesordnung.

(4) Neben dem Landesvorstand nehmen an dem Landesdelegiertentag, sofern sie nicht ordentliche Delegierte sind, mit beratender Stimme teil:

- der Landeskontrollausschuss,
- die Landeskassenprüfer,
- der/die Geschäftsführer/in,
- der/die Landesredakteur/in der DEUTSCHEN

POLIZEI.

(5) Der Landesdelegiertentag wählt eine Ver-handlungsleitung. Sie besteht aus dem/der Ver-handlungsleiter/in und mindestens zwei Bei-sitzern bzw. Beisitzerinnen. Dem Landesvorstand steht zur Bildung der Verhandlungsleitung ein Vorschlagsrecht zu.

(6) Über den Ablauf des Landesdelegiertentages ist ein Protokoll zu fertigen. Über Art und Umfang einer späteren Veröffentlichung des Protokolls entscheidet der Landesvorstand. Einsprüche gegen das Protokoll des Landesdelegiertentages von Teilnehmer/innen und Organen der GdP müssen spätestens 4 Wochen nach Versendung bzw. Veröffentlichung beim Geschäftsführenden Landesvorstand eingelegt werden. Wird dem Einspruch vom Landesvorstand nicht stattgegeben, entscheidet über ihn endgültig der Landeskontrollausschuss.
§ 14 Aufgaben des Bundeskongresses

(1) Zu den Aufgaben des Bundeskongresses gehören:
a) Festlegung der gewerkschaftspolitischen Grundsätze und des Grundsatzprogramms
b) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Bundesvorstandes, des Bundeskontrollaus-schusses sowie der Prüfberichte der Bundes-kassenprüfer:innen
c) Genehmigung der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das auf den Bundeskongress folgende Haushaltsjahr
d) Entlastung des Bundesvorstandes
e) Beratung und Beschlussfassung zur Satzung, zur Schiedsordnung der GdP, zur Versammlungs- und Sitzungs- sowie zur Rechtsschutzordnung
f) Beratung und Beschlussfassung über weitere Anträge und Entschließungen
g) Beratung und Beschlussfassung über die Beitrags- und Finanzordnung sowie die Beitragssätze; den Landesbezirken und Bezirken Bundespolizei/Zoll und BKA wird die Möglich-keit eingeräumt, eine Festlegung des Beitrags für Berufsanfänger in der Ausbildung und im Studium sowie einen sog. Familienbeitrag in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. Der an den Bundesvorstand abzuführende Kopfbeitrag bleibt davon unberührt und ist in der festgelegten Höhe abzuführen.

h) Feststellung der Unvereinbarkeit von Mit-gliedschaften.

(2) Der Bundeskongress wählt die Mitglieder des Geschäftsführenden Bundesvorstandes (§ 25), die Bundeskassenprüfer:innen (§ 27) und die Mit-glieder des Bundesschiedsgerichts (§ 6).
§ 13 Aufgaben des Landesdelegiertentages

(1) Zu den Aufgaben des Landesdelegiertentages gehören:

a) Festlegung der gewerkschaftspolitischen

Grundsätze und des Grundsatzprogramms
b) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Landesvorstandes sowie des Landeskontroll-ausschusses und Genehmigung der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das im Jahre des Landesdelegiertentages laufende Haushaltsjahr
c) Entlastung des Landesvorstandes
d) Beratung und Beschlussfassung zu den Zusatz- bzw. Ausführungsbestimmungen zur Satzung, zur Versammlungs-, Sitzungs- und Rechtsschutz-ordnung

e) Beratung und Beschlussfassung über weitere Anträge und Entschließungen
f) Beratung und Beschlussfassung über die von der Bundesregelung abweichenden Beitragssätze
g) Festsetzung der Beitragsanteile für die Kreisgruppen
h) Beratung und Beschlussfassung über Verän-derungen gemäß § 1 Absatz 2 und 3

(2) Der Landesdelegiertentag wählt die Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstandes (§ 22) und die Kassenprüfer/innen der GdP Mecklenburg-Vorpommern (§ 26).
§ 15 Außerordentlicher Bundeskongress

(1) Ein außerordentlicher Bundeskongress ist unverzüglich einzuberufen:
a) auf Beschluss des Bundesvorstandes mit Zweidrittel-Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder oder
b) auf Antrag von zwei Dritteln der Landesbezirke/Bezirke

(2) Zu einem außerordentlichen Bundeskongress werden die zum vorausgegangenen ordentlichen Bundeskongress gewählten Delegierten entsandt.

(3) Ist ein:e Delegierte:r verhindert, ist ein:/e gewählte:r Ersatzdelegierte:r des betroffenen Landesbezirks/Bezirks zu entsenden. Gründe für die Verhinderung sowie die Nachfolge bzw. Stellvertretung sind dem Bundesvorstand unverzüglich mitzuteilen.

(4) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung soll nur der Antragsgrund sein. Auf Beschluss des außerordentlichen Bundeskongresses kann die Tagesordnung um dringliche Tagesordnungspunkte gemäß § 17 (2) – (4) ohne Beschlussfassung ergänzt werden. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.
§ 14 Außerordentlicher Landesdelegiertentag

(1) Ein außerordentlicher Landesdelegiertentag ist unverzüglich einzuberufen
a) auf Beschluss des Landesbeirates mit 2/3 Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder oder
b) auf Antrag von zwei Dritteln der Kreisgruppen

(2) Zu einem außerordentlichen Landesdele-giertentag werden die zum vorausgegangenen ordentlichen Landesdelegiertentag gewählten Delegierten entsandt.

(3) Ist ein/e Delegierter/e verhindert, ist ein/e gewählte/r Ersatzdelegierte/r der betroffenen Kreisgruppe zu entsenden. Gründe für die Verhinderung sowie die Nachfolge bzw. Stellvertretung sind dem Landesvorstand unverzüglich mitzuteilen.


(4) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung darf nur der Antragsgrund sein. Im übrigen gilt § 12 entsprechend.
§ 16 Anträge für den Bundeskongress

(1) Der Inhalt von Kongressanträgen soll sich an der grundsätzlichen Aufgabenstellung der Gewerkschaft der Polizei orientieren.
(2) Antragsberechtigt sind:
a) der Bundesvorstand
b) der Geschäftsführende Bundesvorstand
c) der Bundeskontrollausschuss
d) die Landesbezirke/Bezirke
e) der Bundesjugendvorstand
f) der Vorstand der Seniorengruppe (Bund)
g) der Vorstand der Frauengruppe (Bund)
h) die Bundestarifkommission
i) die Bundesfachausschüsse.

(3) Kongressanträge sind spätestens fünf Monate vor Beginn des Kongresses schriftlich oder in Textform mit Begründung beim Geschäftsführenden Bundesvorstand einzureichen. Er ordnet die Anträge den einzelnen Sachbereichen zu. Anträge aus dem Bereich Haushalt/Finanzen bedürfen der Stellungnahme des Bundesfachausschusses Haushalt und Finanzen. Verspätet eingegangene Anträge werden an den:die Antragsteller:in zurückgesandt. Die Landesbezirke und Bezirke können in ihren Zusatzbestimmungen/Satzungen für ihre Delegiertentage eine kürzere Frist, mindestens drei Monate, zur Einreichung der Anträge festlegen.

(4) Eine Vorberatung der Anträge erfolgt durch die Antragsberatungskommission. Für die Benennung der Mitglieder dieser Antragsbe-ratungskommission steht den Landesbezir-ken/Bezirken sowie den Personengruppen (Bund) das Vorschlagsrecht für jeweils eine:n Ver-treter:in zu, der im Falle der Personengruppen ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes der Personengruppen sein muss. Die vorgeschla-genen Vertreter:innen der Landesbezirke/Bezirke müssen Delegierte des Bundeskongresses sein. Den Vorsitz in der Antragsberatungskommission führt ein Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes. An der Sitzung der Antragsberatungskommission können die weite-ren Mitglieder des Geschäftsführenden Bundes-vorstandes sowie die Bundessekretäre bzw. Bundessekretärinnen mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Über Anträge, die durch einen früheren Bun-deskongress angenommen, als Arbeitsmaterial überwiesen oder abgelehnt wurden, darf nur bei veränderter Sach- oder Rechtslage erneut beraten oder abgestimmt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Antragsberatungskommission. Die Antragsteller:innen sind über die Ablehnung von Anträgen mit einer Begründung (schriftlich oder in Textform) zu unterrichten. Sie können bis zwei Wochen vor Kongressbeginn Beschwerde beim Bundeskontrollausschuss einlegen. Gibt dieser der Beschwerde statt, sind diese Anträge auf dem Bundeskongress zu beraten.

(6) Beschlüsse, die nach Vortrag des Bundes-vorstandes trotz entsprechender Bemühungen dem Wortlaut nach nicht oder nicht vollständig erledigt werden können, können bei Zustimmung durch den Bundeskontrollausschuss als ständige Aufgabe im Sinne des § 2 der Satzung weitergeführt werden. Einer Bestätigung durch den Bundeskongress bedarf es dann nicht.
(7) Die Antragsberatungskommission (ABK) berät auch über Änderungsanträge und gibt sodann eine Empfehlung vor der Beschlussfassung durch den Bundeskongress ab.

(8) Auf der Basis der Empfehlungen der Antragsberatungskommission erarbeitet der Geschäftsführende Bundesvorstand eine Liste aller zur Annahme empfohlenen Anträge, die deshalb im Einvernehmen zusammengefasst und ohne Aussprache beschlossen werden können (Konsensliste) und legt diese Liste dem Bundesvorstand, der unmittelbar vor dem Bundeskongress tagt, zur Beratung und Beschlussfassung vor. Diese Konsensliste wird daraufhin den Delegierten als Tischvorlage vorgelegt und zu Beginn der Antragsberatung abgestimmt. Unmittelbar vor der Abstimmung über die Konsensliste weist die Verhandlungs-leitung darauf hin, dass jede:r Delegierte berechtigt ist, die Entfernung eines oder mehrerer Anträge von der Konsensliste zu verlangen.
Grundsätzlich werden nur Anträge mit Aussprache behandelt, die nicht auf der Konsensliste stehen. Über eine Ausnahme hiervon entschiedet die Verhandlungsleitung bei Vorliegen besonderer gewerkschaftspolitischer Relevanz des Antrags.
§ 15 Anträge für den Landesdelegiertentag

(1) Der Inhalt von Anträgen soll sich an der grundsätzlichen Aufgabenstellung der GdP orientieren.
(2) Antragsberechtigt sind:
a) der Landesvorstand
b) der Geschäftsführende Landesvorstand,
c) der Landeskontrollausschuss,
d) die Kreisgruppen,
e) der Landesjugendvorstand,
f) der Vorstand der Landesseniorengruppe,
g) der Vorstand der Landesfrauengruppe,
h) die Landesfachausschüsse

i) der Landesfachbereichsvorstand Tarif.

(3) Anträge sind spätestens fünf Monate vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich mit Begründung beim Geschäftsführenden Landesvorstand einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge werden an den Antragsteller zurückgesandt.

(4) Eine Vorberatung der Anträge erfolgt durch die Antragsberatungskommission. Für die Benennung der Mitglieder dieser Antragsberatungskommission steht den Kreisgruppen sowie den Personengruppen des Landesbezirks Mecklenburg-Vorpommern das Vorschlagsrecht für eine/n Vertreter/in zu.

Die vorgeschlagenen Vertreter/innen des Landesbezirks müssen Delegierte des Landesdelegiertentags sein. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Landesvorstandes. Die Antragsberatungskommission wählt eine/n Berichterstatterin/er. An den Sitzungen der Antragsberatungskommission können vom Geschäftsführenden Landesvorstand Beauftragte beratend teilnehmen.

(5) Über Anträge, die durch einen früheren Landesdelegiertentag angenommen, als Arbeitsmaterial überwiesen oder abgelehnt worden sind, darf nur bei veränderter Sach- oder Rechtslage erneut beraten oder abgestimmt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Antragsberatungskommission. Die Antragsteller/

innen sind über die Ablehnung von Anträgen zu unterrichten. Sie können bis zwei Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages Beschwerde beim Landeskontrollausschuss einlegen. Gibt dieser der Beschwerde statt, sind diese Anträge auf dem Landesdelegiertentag zu beraten.
§ 17 Dringlichkeitsanträge für den
Bundeskongress

(1) Anträge, die während des Kongresses als Dringlichkeitsanträge behandelt werden sollen, sollen sich nur mit Angelegenheiten beschäf-tigen, die ihren Niederschlag nicht in fristgerech-ten Anträgen finden konnten. Die Dringlichkeit muss begründet werden.

(2) Dringlichkeitsanträge müssen von 10 v. H. aller Stimmberechtigten oder von einem Landes-bezirk/Bezirk oder von satzungsgemäßen Orga-nen der GdP eingebracht werden.

(3) Der Bundeskongress behandelt einen solchen Antrag nur, wenn er ihm zuvor die Dringlichkeit zuerkannt hat. Sodann befasst sich die Antrags-beratungskommission mit dem Inhalt und gibt dem Bundeskongress ihre Empfehlung.

(4) Angelegenheiten, wie sie in § 14 Abs. 1 Buchst. e) und g) genannt sind, dürfen nicht im Rahmen von Dringlichkeitsanträgen behandelt werden.
§ 16 Dringlichkeitsanträge für den Landesdelegiertentag

(1) Anträge, die während des Landesdelegiertentages als Dringlichkeitsanträge behandelt werden sollen, dürfen sich nur mit Angelegenheiten beschäftigen, die ihren Niederschlag nicht in fristgerechten Anträgen finden konnten. Die Dringlichkeit muss begründet werden.

(2) Dringlichkeitsanträge müssen von 10 v.H. aller Stimmberechtigten oder von satzungs-gemäßen Organen der GdP Mecklenburg-Vorpommern eingereicht werden.


(3) Der Landesdelegiertentag behandelt einen solchen Antrag nur, wenn ihm zuvor die Dringlichkeit zuerkannt wurde. Sodann befasst sich die zuständige Antragsberatungskommission mit dem Inhalt und gibt dem Landesdelegiertentag eine Empfehlung.


(4) Satzungs- und Beitragsangelegenheiten sowie solche im Sinne des § 13 Absatz 1 Buchstabe h) dürfen im Rahmen von Dringlichkeitsanträgen nicht behandelt werden.
§ 18 Beschlussfähigkeit

(1) Sitzungen satzungsgemäßer Organe der GdP sind nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten nach vorangegan-gener ordnungsgemäßer Einladung anwesend sind.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist von dem:der Ver-handlungsleiter:in bei Eröffnung der Sitzung und bei Aufruf des Tagesordnungspunktes Wahlen festzustellen.

(3) Beschlussunfähigkeit liegt vor, wenn sich nach Eröffnung der Sitzung Teilnehmer:innen entfernt haben und dadurch die erforderliche An-zahl von anwesenden Stimmberechtigten nach Abs. 1 unterschritt en und dies von dem:der Ver-handlungsleiter:in, gegebenenfalls auf Antrag, festgestellt wird. In diesem Falle ist die Sitzung zu unterbrechen bis die Beschlussfähigkeit wie-der hergestellt ist. Ist dies in einer angemessenen Zeit nicht zu erreichen, wird die Sitzung ge-schlossen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind Mitgliederversammlungen beschlussfähig, wenn zu ihnen ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
§ 17 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit des Landesdelegier-tentages ergibt sich aus § 4 der Versammlungs- und Sitzungsordnung der Gewerkschaft der Poli-zei sowie aus § 17 der Satzung.
§ 19 Abstimmungen

(1) Alle Entscheidungen werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stim-menmehrheit gefasst. Diese ist erreicht, wenn von dem beschlussfähigen Organ mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Stimment-haltungen sind dabei unerheblich. Stimmen-gleichheit bewirkt Ablehnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es bei der Entlastung des Bundesvorstandes (§ 14 Abs. 1 d)) der absoluten Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten. Überdies dürfen die zu entlastenden Vorstandsmitglieder, auch wenn sie Delegierte sind, nicht an der Abstimmung teilnehmen. Diese Regelungen gelten in den Landesbezirken und Bezirken unveränderlich.
(3) Der Zweidrittel-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten bedarf es in folgenden Fällen: a) Feststellung über unvereinbare Mitgliedschaft
b) Änderungen und Ergänzungen der Satzung, der Schiedsordnung der GdP, der Versammlungs- und Sitzungs- sowie der Rechtsschutzordnung
c) Änderungen und Ergänzungen der Beitrags- und Finanzordnung sowie Beschlussfassung über Beitragssätze
d) Entscheidungen des Gewerkschaftsbeirates oder des Bundesvorstandes in sonst dem Bundeskongress vorbehaltenen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Regelung des § 21 Abs. 5
e) Auflösung und Verschmelzung der GdP

(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Bestehen über das Ergebnis Zweifel, ist die Gegenprobe durchzuführen. Liefert auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, werden die Stimmen von der Verhandlungsleitung ausgezählt.

(5) Von diesem Verfahren kann abgewichen werden. Die Abstimmung kann auch mittels Telekommunikationsmittel erfolgen, wenn das Abstimmergebnis eindeutig verlässlich und protokollierbar ist [(hybride) Video- und Telefonkonferenzen].

(6) Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung der Mitglieder im Umlauf- oder Sternverfahren gültig. Voraussetzungen hierfür sind, dass alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (Bsp. Brief, E-Mail) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(7) Auf Antrag erfolgt mit Zustimmung eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten eine namentliche oder geheime Abstimmung. Werden beide Abstimmungsverfahren beantragt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen darüber, welche Abstimmungsart zum Tragen kommt.

(8) Namentliche oder geheime Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge und die Zuerkennung der Dringlichkeit werden nicht durchgeführt.

(9) Der:die Verhandlungsleiter:in schließt die Abstimmung und gibt das Ergebnis bekannt.

(10) Nach Abstimmung kann jede:r zur Abstimmung Berechtigte ihre:seine Entscheidung bei der Stimmabgabe schriftlich zu Protokoll geben, dies gilt nicht für geheime Abstimmungen.
    § 18 Abstimmungen

    (1) Für Abstimmungen auf dem Landesdelegiertentag finden die Bestimmungen des § 18 Absatz 1 sowie der Absätze 3 bis 7 der Satzung der GdP Anwendung.

    (2) Der Zwei-Drittel-Mehrheit aller Stimmberechtigten bedarf es in folgenden Fällen:

    · Ordnungsverfahren
    · Unvereinbare Mitgliedschaften
    · Änderungen oder Ergänzungen der Zusatzbe-
    stimmungen des Landesbezirks zur Satzung,
    zur Versammlungs- und Sitzungsordnung oder
    zur Rechtsschutzordnung der GdP
    · Entscheidungen des Landesbeirates in Angele-
    genheiten, die sonst dem Landesdelegiertentag
    vorhalten sind
    · Auflösung oder Verschmelzung
§ 20 Wahlen

(1) Bei Wahlen zu Organen der GdP und der Bundeskassenprüfer:innen sowie bei Wahlen in den Landesbezirken und Bezirken und ihren Untergliederungen gelten die folgenden Absätze. Alle anderen Personalentscheidungen sind Abstimmungen im Sinne des § 19.

(2) Wird nur ein:e Kandidat:in vorgeschlagen, ist er:sie gewählt, wenn er:sie mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten (§ 13 Abs. 1) erhält. Erreicht er:sie diese Zahl nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Vorschläge gemacht werden können. Wird kein neuer Vorschlag gemacht, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen wer-den nicht berücksichtigt.

(3) Sind mehrere Wahlvorschläge vorhanden, ist der:die Kandidat:in gewählt, der:die mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten (§ 13 Abs. 1) auf sich vereinigt. Erreicht er:sie dieses Ziel nicht, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im Falle einer Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/bzw. Kandidatinnen. Endet auch diese Stichwahl mit gleicher Stimmenzahl, entscheidet das Los.

(4) Bei der Besetzung mehrerer Funktionen sind grundsätzlich Einzelwahlen durchzuführen. Eine Kandidatur ist in mehreren Wahlgängen möglich. Die Reihenfolge der Wahlgänge wird von der Verhandlungsleitung festgelegt. Der Bundes-kongress kann auf Antrag gemeinsame Wahl beschließen. Werden in einem Wahlgang mehrere Funktionen gewählt, dürfen auf dem Stimmzettel so viele Kandidaten bzw. Kandidatinnen aufgeschrieben werden, wie Funktionen zu besetzen sind, andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Satz 5 ist bei einem elektronischen Stimmabgabeverfahren gem. Abs. 7 analog anzuwenden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten (§ 13 Abs. 1) auf sich vereinigt. Vereinigen mehrere Kandidaten jeweils mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich, so sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. § 20 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Bei den Bundeskongressen bedürfen Wahlvorschläge, die nicht von einem Landesbezirk/Bezirk oder vom Bundesvorstand eingereicht werden, der Unterschrift von mindestens 10 v. H. der anwesenden Stimm-berechtigten.

(6) Um für ein Amt in einer Personengruppe kandidieren zu können, muss das Mitglied Angehörige:r dieser Personengruppe sein. Um für ein Amt in einem Landesbezirk oder Bezirk und den dortigen Untergliederungen kandidieren zu können, muss das Mitglied Angehörige:r des jeweiligen Landesbezirks oder Bezirks und der jeweiligen Untergliederung sein. Die Sonder-regelungen der Personengruppen (Richtlinien) finden hierbei Anwendung.

(7) Jede Wahl ist geheim durchzuführen, sofern mehr als eine Person für ein Amt kandidiert oder ein:e anwesende:r Stimmberechtigte:r der offe-nen Wahl widerspricht. Bei geheimer Wahl ist auch ein elektronisches Stimmabgabeverfahren gem. Abs. 8 möglich.

(8) Wahlen können mittels eines elektronischen Stimmabgabeverfahrens oder per Briefwahl durchgeführt werden.
§ 19 Wahlen auf dem Landesdelegiertentag

(1) Bei Wahlen zu Organen der GdP Mecklenburg-Vorpommern gelten die folgenden Absätze. Alle anderen Personalentscheidungen sind Abstimmungen im Sinne des § 18.
(2) Wird nur ein/e Kandidat/in vorgeschlagen, ist er/sie gewählt, wenn er/sie mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) erhält. Erreicht er/sie diese Zahl nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Vorschläge gemacht werden können. Wird kein neuer Vorschlag gemacht, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Sind mehrere Wahlvorschläge vorhanden, ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) auf sich vereinigt. Erreicht er/sie dieses Ziel nicht, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im Fall einer Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen. Endet auch diese Stichwahl mit gleicher Stimmenzahl, entscheidet das Los.


(4) Bei der Besetzung mehrerer Funktionen sind grundsätzlich Einzelwahlen durchzuführen. Eine Kandidatur ist in mehreren Wahlgängen möglich. Die Reihenfolge der Wahlgänge wird von der Verhandlungsleitung festgelegt. Der Landesdelegiertentag kann auf Antrag gemeinsame Wahl beschließen. Werden in einem Wahlgang mehrere Funktionen gewählt, dürfen auf dem Stimmzettel so viele Kandidaten/innen aufgeschrieben werden, wie Funktionen zu besetzen sind; andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) auf sich vereinigt. § 19 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.


(5) Bei Landesdelegiertentagen bedürfen Wahlvorschläge, die nicht vom Landesvorstand eingereicht werden, der Unterschrift von mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten.


(6) Jede Wahl ist geheim durchzuführen, sofern mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder ein/e Stimmberechtigter/e der offenen Wahl widerspricht.
§ 21 Gewerkschaftsbeirat

(1) Der Gewerkschaftsbeirat ist das höchste Organ der Gewerkschaft der Polizei zwischen den Bundeskongressen.

(2) Der Gewerkschaftsbeirat besteht aus:
a) dem Bundesvorstand
b) den den Landesbezirken/Bezirken pro ange-fangene 5.000 Mitglieder zustehenden und von ihnen gewählten Mitgliedern, im Falle der Verhinderung ihren Vertreter:innen, wobei Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zustehenden Mandate die dem Beitragseinzug zugrundeliegenden Zahlen des jeweiligen vierten Quartals des vorausgegangenen Jahres sind
c) den Vorsitzenden des
• Bundesfachausschusses Bereitschaftspolizei
• Bundesfachausschusses Schutzpolizei
• Bundesfachausschusses Kriminalpolizei
• Bundesfachausschusses Wasserschutzpolizei
• Bundesfachausschusses Polizeiverwaltung
• Bundesfachausschusses Beamten- und Besol-
dungsrecht
• Bundesfachausschusses Haushalt- und Finan-
zen
• Bundesfachausschusses Verkehr
• Bundesfachausschusses Verfassungsschutz
• Bundesfachausschusses Digitalisierung
d) zwei Tarifbeschäftigten, die von der Bundes-
tarifkommission gewählt werden
e) zwei Mitgliedern der JUNGEN GRUPPE (GdP), der Frauengruppe und der Seniorengruppe, die von den Personengruppen-vorständen gewählt werden.

Bei Verhinderung von Mitgliedern nach den Buchstaben b) und c) entscheidet die entsendende Stelle über die Vertretung.

(3) Den Vorsitz im Gewerkschaftsbeirat führt der:die Bundesvorsitzende oder eine:r seiner:
ihrer Vertreter:innen. Er:sie hat den Gewerk-schaftsbeirat in den Angelegenheiten des § 21 Abs. 4 oder auf Antrag von zwei Dritteln der Landesbezirke/Bezirke einzuberufen.

(4) Der Gewerkschaftsbeirat entscheidet – vorbehaltlich der späteren Entscheidung des Bundeskongresses – in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 1 a) und g) sowie des § 14 Abs. 2 und des § 1 Abs. 3 Satz 2.

(5) Soll ein Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes gewählt werden, so ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mindestens Zweidrittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Erreicht der:die Kandidat:in diese Zahl nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nun weitere Personen kandidieren können. Kandidieren weitere Personen, ist erneut eine Zweidrittel-Mehrheit notwendig. Kandidiert nur die Person des ersten Wahlganges, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (mehr als die Hälfte) notwendig ist. Erreicht der:die Kandidat:in die notwendigen Stimmen nicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, in dem die Mehrheit der abge-gebenen Stimmen erreicht werden muss, um gewählt zu werden. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(6) Sind mehrere Kandidaten bzw. Kandidatinnen vorhanden, ist der:die Kandidat:in gewählt, der:die im ersten Wahlgang mindestens Zweidrittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Erreicht kein:e Kandidat:in die Zweidrittel-Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (mehr als die Hälfte) auf sich vereinigt. Wird auch diese Zahl nicht erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle einer Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten bzw. Kandidatinnen. Endet auch diese Stichwahl mit gleicher Stimmenzahl, entscheidet das Los. Stimm-enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(7) Die Landesbezirke/Bezirke können abwei-chende Regelungen treffen.
§ 20 Landesbeirat

(1) Der Landesbeirat ist das höchste Organ der GdP Mecklenburg-Vorpommern zwischen den Landesdelegiertentagen.

(2) Der Landesbeirat besteht aus:

a) dem Landesvorstand,
b) den den Kreisgruppen pro angefangenen 300 Mitgliedern zustehenden und von ihnen benannten Mitgliedern

Bei Verhinderung von Mitgliedern nach b) entscheidet die entsendende Stelle über die Vertretung.


(3) Den Vorsitz im Landesbeirat führt der/die Landesvorsitzende oder eine/r seiner/ihrer Vertreter/innen. Er/Sie hat den Landesbeirat in den Angelegenheiten des § 20 Abs. 4 der Satzung sowie auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf Antrag von 2/3 der Kreisgruppen einzu-berufen.

(4) Der Landesbeirat entscheidet - vorbehaltlich der späteren Entscheidung des Landesdelegiertentages - in allen Angelegenheiten des § 13 mit Ausnahme von Satzungs- und Beitragsangelegenheiten. Er ist darüber hinaus ermächtigt – vorbehaltlich der späteren Entscheidung des Landesdelegiertentages – die Erweiterung des Organisationsbereichs gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 der Satzung vorzunehmen. Er entscheidet ferner in Angelegenheiten nach § 7 Abs. 1 Satz 3. Die Entscheidungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten (§ 18 Abs.2).


§ 22 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus
a) dem Geschäftsführenden Bundesvorstand
b) dem:der Vorsitzenden oder Stellvertreter:in
• der Landesbezirke/Bezirke
• der JUNGEN GRUPPE (GdP)
• des Vorstandes der Seniorengruppe (Bund)
• des Vorstandes der Frauengruppe (Bund)
c) dem:der Protokollführer:in der Bundestarif-kommission.

(2) Der Bundesvorstand bestimmt im Rahmen der vom Bundeskongress gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Gewerkschaftspolitik. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Bundeskongresses und des Gewerkschafts-beirates verantwortlich.

(3) Der Bundesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er vertritt die GdP gegenüber den Organen und Behörden des Bundes,
b) er kann dem Geschäftsführenden Bundes-vorstand Aufträge übertragen und überwacht dessen Tätigkeit,
c) er beschließt die Haushaltspläne, soweit keine Zuständigkeit des Bundeskongresses gegeben ist,
d) er befasst sich mit den Prüfberichten der Bundeskassenprüfer:innen,
e) er entscheidet über einen Antrag zur Einberufung eines außerordentlichen Bundes-kongresses,
f) er entscheidet über unvereinbare Mitglied-schaften, soweit dies nicht der Bundeskongress entscheiden kann
g) er stellt die vom Geschäftsführenden Bundes-vorstand aufzustellenden Jahresabschlüsse vorbe-haltlich der Genehmigung des Bundeskongresses fest,
h) er beschließt über die Grundsätze der Vermögensanlage durch einfache Mehrheit; beschließt der Bundesvorstand insoweit gegen die Stimme des:der für Finanzen Zuständigen, bedarf es einer Zweidrittel_Mehrheit der Anwesenden,
i) er beschließt eine Streikordnung,
j) er trifft die Feststellungen über konkurrierende Berufsorganisationen,
k) er beschließt die Richtlinien für die wiederkehrenden Zuschüsse an die Landes-bezirke und Bezirke nach Ziffer 2.6 der Beitrags- und Finanzordnung.

(4) Der Bundesvorstand beschließt für die Arbeit der JUNGEN GRUPPE (GdP), der Seniorengruppe (Bund), der Frauengruppe (Bund), der Vertrauensleute und für die Ehrungen (GdP) Richtlinien.

(5) Der Bundesvorstand wählt die Delegierten zum Bundeskongress des DGB und benennt die Vertreter:innen für den Bundesausschuss des DGB.

(6) Der Bundesvorstand erstattet dem Bundes-kongress den Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Bundesvorstandes sowie über das gesamte wesentliche Geschehen der Gewerk-schaftsarbeit. Der Rechenschaftsbericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundeskongresses schriftlich oder in Textform vorliegen.

(7) Der Bundesvorstand wird mindestens viermal im Jahr sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bundes-vorstandes von dem:der Bundesvorsitzenden zu Sitzungen einberufen.

(8) In den Fällen der Abs. 3 c) - f), 4 und 5 erfolgt die Beschlussfassung in der Form, dass die Vorsitzenden bzw. Stellvertreter:innen der Landesbezirke und Bezirke so viele Stimmen haben, wie den Landesbezirken/Bezirken gemäß § 21 Abs. 2 b) der Satzung an Mitgliedern im Gewerkschaftsbeirat zustehen. Die Stimmen können nur en bloc abgegeben werden, eine Aufsplittung ist nicht zulässig. Die Entschei-dungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen. Eine geheime Abstimmung findet nicht statt. § 15 Abs. 2 und 4 VSO sind entsprechend anzuwenden.

(9) Die Landesbezirke und Bezirke können bezüglich der Anzahl der Sitzungen und der Zusammensetzung der Landesbezirks-/Bezirks-vorstände abweichende Regelungen treffen.

§ 21 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus
a) dem Geschäftsführenden Landesvorstand,
b) den Vorsitzenden der Kreisgruppen oder deren Stellvertreter,
c) dem/der Vorsitzenden oder Stellvertreter/in
- der Seniorengruppe der GdP Mecklenburg-Vorpommern
- der JUNGEN GRUPPE der GdP Mecklenburg-Vorpommern
- der Landesfrauengruppe der GdP Mecklenburg-Vorpommern
- des Landesfachbereichsvorstandes Tarif
- des Landesfachausschusses Kriminalpolizei
- des Landesfachausschusses Schutzpolizei
- des Landesfachausschusses Wasserschutzpolizei

(2) Der Landesvorstand bestimmt im Rahmen der vom Landesdelegiertentag gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Gewerkschaftspolitik. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages und des Landesbeirates verantwortlich.

(3) Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:


a) er vertritt den Landesbezirk gegenüber den Organen und Behörden
b) er kann dem Geschäftsführenden Landesvor-stand Aufträge übertragen und überwacht dessen Tätigkeit
c) er stellt die Haushaltspläne auf
d) er stellt die vom Geschäftsführenden Landesvorstand aufzustellenden Jahresabschlüsse vorbe-haltlich der Genehmigung des Landesdelegiertentages (§ 13 Abs. 1b) fest und befasst sich mit den Prüfberichten der Landeskassenprüfer
e) er beschließt über die Grundsätze der Vermögensanlage durch einfache Mehrheit; beschließt der Landesvorstand insoweit gegen die Stimme des für Finanzen Zuständigen, bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden.

(4) Der Landesvorstand ist dem Landes-delegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet dem Landesdelegiertentag den Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Landesvorstandes sowie über das gesamte wesentliche Geschehen der Gewerkschaftsarbeit. Der Rechenschaftsbericht muss den Delegierten
mindestens vier Wochen vor Beginn des Landes-delegiertentages schriftlich vorliegen.

(5) Der Landesvorstand beschließt für die Arbeit der JUNGEN GRUPPE, der Landesseniorengruppe, der Landesfrauengruppe und der Vertrauensleute Richtlinien.

(6) Der Landesvorstand wird in der Regel viermal im Jahr sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landesvorstandes vom Landesvorsitzenden zu Sitzungen einberufen.
§ 23 Bundestarifkommission


(1) Für die tarifpolitische Arbeit besteht die Bundestarifkommission.

(2) Die Bundestarifkommission besteht aus dem Geschäftsführenden Bundesvorstand (GBV), je zwei Tarifbeschäftigten eines jeden Landesbe-zirks/Bezirks und einer:einem Tarifbeschäftigten mit beratender Stimme der JUNGEN GRUPPE(GdP). Vorsitzende:r der Bundestarif-kommission ist das im GBV für Tarif zuständige Mitglied. Stellvertretende:r Vorsitzende:r ist der:die Bundesvorisztende. Daneben wählt die Bundestarifkommission eine:n Protokoll-führer:in. Die Wahl erfolgt aus der Mitte der Bundestarifkommission. Der Bundestarifkom-mission steht ein Vorschlagsrecht für den Wahlvorschlag des Bundesvorstandes für die Funktion der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters Tarif im Geschäftsführenden Bundesvorstand zu.

(3) Die Sitzungen der Bundestarifkommission finden nach Bedarf statt. Sie werden durch die:den Bundesvorsitzende:n einberufen. Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten kann die Bundestarifkommission Arbeitskreise bilden. Die Einberufung der Arbeitskreise erfolgt durch das für tarifpolitische Arbeit zuständige GBV-Mitglied.

(4) Auf Landesbezirks-/Bezirksebene können Tarifkommissionen gebildet werden. Die Zusammensetzung legt der Landesbezirk/Bezirk fest.

(5) Bei Tarifverhandlungen auf Landesbezirks-/Bezirksebene werden die Tarifkoordination und die Clearingstelle eingebunden. Es gelten die Richtlinien über die Tarifkoordination bzw. der Unterstützung bei Streik sowie die Streik-ordnung.
§ 22 Tarifkommission Mecklenburg-
Vorpommern

Die Tarifkommission des Landesbezirks Mecklenburg-Vorpommern besteht aus dem Geschäftsführenden Landesvorstand und dem Landesfachbereichsvorstand Tarif.
Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende(n), eine(n) Stellvertreter(In) und eine(n) Protokollführer(In).
§ 24 Bundesfachausschüsse/Kommissionen


(1) Der Bundesvorstand bestellt zu seiner Unterstützung folgende Bundesfachausschüsse:
a) Bundesfachausschuss Bereitschaftspolizei
b) Bundesfachausschuss Schutzpolizei
c) Bundesfachausschuss Kriminalpolizei
d) Bundesfachausschuss Wasserschutzpolizei
e) Bundesfachausschuss Polizeiverwaltung
f) Bundesfachausschuss Beamten- und Besol-dungsrecht
g) Bundesfachausschuss Haushalt und Finanzen
h) Bundesfachausschuss Verkehr
i) Bundesfachausschuss Verfassungsschutz
j) Bundesfachausschuss Digitalisierung

Die Landesbezirke und Bezirke können hiervon abweichende Regelungen treffen. Sie können auch auf die Bestellung von Fachausschüssen verzichten.

(2) Die Bundesfachausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine:n Vorsitzende:n, eine:n Vertreter:in und eine:n Protokollführer:in (Arbeitsausschuss). An den Sitzungen der Bundesfachausschüsse und der Kommissionen soll ein:e Vertreter:in des Geschäftsführenden Bundesvorstandes teilneh- men. Die Sitzungen werden nach Rücksprache mit dem:der jeweiligen Ausschussvorsitzenden durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand einberufen.

(3) Den Landesbezirken/Bezirken und den Vorständen der Personengruppen steht für die Bestellung der Bundesfachausschüsse ein personelles Vorschlagsrecht zu.

(4) Der Geschäftsführende Bundesvorstand kann daneben für besondere Aufgaben weitere Kommissionen einsetzen.
§ 23 Landesfachausschüsse/Kommissionen/
Landesfachbereichsvorstände

(1) Der Landesvorstand bestellt zu seiner Unterstützung folgende Landesfachausschüsse:

- Schutzpolizei
- Wasserschutzpolizei,
- Kriminalpolizei


sowie den Landesfachbereichsvorstand Tarif

(2) Die Landesfachausschüsse und der Landesfachbereichsvorstand Tarif (LFBV) wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Vertre-ter/in und eine/n Protokollführer/in (Arbeits-ausschuss). An den Sitzungen der Landes-fachausschüsse und LFBV Tarif soll ein/e Vertreter/in des Geschäftsführenden Landesvorstandes teilnehmen. Die Sitzungen werden nach Rücksprache mit dem/der jeweiligen Ausschuss-vorsitzenden/Bereichsvorstandsvorsitzenden durch den Geschäftsführenden Landesvorstand einberufen.

(3) Den Kreisgruppen steht für die Besetzung der Fachausschüsse/LFBV Tarif ein Vorschlagsrecht zu. Die Aufgaben des Landesfachausschusses Bereitschaftspolizei im Bundesfachausschuss Bereitschaftspolizei nimmt die Kreisgruppe Bereitschaftspolizei wahr.


(4) Der Geschäftsführende Landesvorstand kann daneben bei Bedarf für besondere Aufgaben weitere Kommissionen einsetzen.
§ 25 Geschäftsführender Bundesvorstand

(1) Der Geschäftsführende Bundesvorstand (GBV) besteht aus
a) dem:der Vorsitzenden
b) den vier stellvertretenden Vorsitzenden, davon ein:e Tarifbeschäftigte:r
c) dem für Finanzen verantwortlichen Mitglied (Bundeskassierer:in)
d) dem für die Protokollführung zuständigen Mitglied (Bundesschriftführer:in)
e) zwei weiteren Mitgliedern, davon ein stellvertretend für Finanzen zuständiges Mitglied

Aufgaben und Kompetenzen der Vorstands-bereiche werden durch die Geschäftsordnung des GBV geregelt. Die Mitglieder nach den Buch-staben a), c) und d) bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Landesbezirke und Bezirke können bezüglich § 25 b) und e) in der Zahl der Vorstandsmitglieder abweichen.

(2) Der Geschäftsführende Bundesvorstand führt die Geschäfte und nimmt die ihm vom Bundeskongress oder vom Bundesvorstand übertragenen Aufgaben wahr. Er verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes und hat alljährlich dem Bundesvorstand einen von ihm unter-zeichneten Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) vorzulegen.

(3) Er hat dem Bundesvorstand auf dessen Sitzungen über seine Tätigkeit zu berichten.

(4) Der Geschäftsführende Bundesvorstand kann eine Entscheidung nach § 15 der Schiedsordnung (Sofortmaßnahme) gegen ein Mitglied treffen.

(5) Der Geschäftsführende Vorstand übt seine Tätigkeit mit Ausnahme der Funktion des:der Vorsitzenden grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz. Der Bundesvorstand kann abweichend beschließen, dass die Mitglieder des Geschäftsführenden Bundesvorstands für die Erledigung von Gewerkschaftsaufgaben eine zu versteuernde Aufwandsentschädigung erhalten. Für die Untergliederungen der GdP (§ 1 Abs. 6 der Satzung der GdP) und ihrer weiteren Gliederungen können Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Dies gilt auch in begründeten Ausnahmefällen für Funktionsträger, die nicht Vorständen angehören. Das Nähere (Art, Umfang und Beschlussfassung) regeln die Landesbezirke und Bezirke BKA und Bundespolizei/Zoll in eigener Zuständigkeit.
§ 24 Geschäftsführender Landesvorstand

(1) Der Geschäftsführende Landesvorstand (GLV) besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) den drei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer/eine Tarifbeschäftigter/te sein sollte
c) dem/der Landeskassierer/in
cc) und einem/r Stellvertreter/in
d) dem/der Landesschriftführer/in
dd) und einem/r Stellvertreter/in
e) weiteren Beisitzern

Aufgaben und Kompetenzen der Vorstands-bereiche werden durch die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Landesvorstandes geregelt. Die Mitglieder nach den Buchst. a, c, und d bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Der Geschäftsführende Landesvorstand führt die Geschäfte und nimmt die ihm vom Landesdelegiertentag, Landesbeirat oder vom Landesvorstand übertragenen Aufgaben wahr. Er verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes und hat alljährlich dem Landesvorstand einen von ihm unterzeichneten Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) vorzulegen.


(3) Er hat dem Landesvorstand auf dessen Sitzungen über seine Tätigkeit zu berichten.
§ 26 Bundeskontrollausschuss

(1) Der Bundeskontrollausschuss besteht aus je einem Mitglied jedes Landeskontrollausschus-ses/Bezirkskontrollausschüssen. Die Landesbe-zirke/Bezirke nominieren auf dem Bundes-kongress ein Mitglied sowie für den Verhinderungsfall eine:n ständige:n Vertreter:/in. Ein Wechsel zwischen den Kongressen ist nur in Ausnahmefällen möglich.

(2) Mitglieder des Bundeskontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ der GdP auf Bundesebene angehören, (§ 11 b) - d)).

(3) Der Bundeskontrollausschuss wählt aus seiner Mitte eine:n Vorsitzende:n, eine:n Vertreter:in und eine:n Protokollführer:in.

(4) Der Bundeskontrollausschuss ist zuständig für
a) die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beschlüsse des Bundeskongresses und der satzungsgemäßen Arbeit der Organe mit Ausnahme des Bundeskongresses und des Bundesschieds-gerichts,
b) Beschwerden über die in § 11 1 b) - d) genannten GdP-Organe, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnisnahme des Beschwerdegegenstandes
c) Er nimmt die Kassenprüfberichte entgegen.

(5) Zur Durchführung seiner Aufgaben sind dem Bundeskontrollausschuss die notwendigen Unter-lagen auf Anforderung durch den Ge-schäftsführenden Bundesvorstand zugänglich zu machen.

(6) Der:die Vorsitzende des Bundeskontrollaus-schusses oder sein(e):ihr€ Stellvertreter:in oder bei deren Verhinderung ein zu bestimmendes Mitglied sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe der GdP mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Eingehende Beschwerden werden von drei zu wählenden Mitgliedern des Bundeskontroll-ausschusses vorgeprüft. Kommt mindestens eines der drei Mitglieder zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht völlig unbegründet ist, muss sich der Bundeskontrollausschuss in seiner nächsten Sitzung damit beschäftigten. Vorher ist der beteiligte Landesbezirk/Bezirk zu hören. Die Kontrollausschüsse der Landesbezirke/Bezirke können auf die Vorprüfung verzichten.

(8) Der Bundeskontrollausschuss erstattet dem Bundeskongress durch seine:n Vorsitzende:n Bericht. Der Bericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundeskongresses schriftlich oder in Textform vorliegen.

(9) Die Sitzungen des Bundeskontrollausschusses finden nach Bedarf statt – mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie werden durch seine:n Vorsitzende:n einberufen. Auf Antrag des Bundeskontrollausschusses nimmt ein Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstands (GBV) zu bestimmten vorher vereinbarten Tagesord-nungspunkten an einer Sitzung teil. Gleiches gilt bei Antragstellung durch den GBV. Das Mitglied des GBV ist kein:e Teilnehmer :in im Sinne der Versammlungs- und Sitzungsordnung (VSO) an der Bundeskontrollausschuss-Sitzung.
§ 25 Landeskontrollausschuss

(1) Der Landeskontrollausschuss besteht aus je einem Mitglied jeder Kreisgruppe. Die Kreis-gruppen nominieren auf dem Landes-delegiertentag ein Mitglied sowie für den Verhinderungsfall eine/n ständigen Vertreter/in. Ein Wechsel zwischen den Delegiertentagen ist nur in Ausnahmefällen möglich.

(2) Mitglieder des Landeskontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ des Landesbezirks angehören.

(3) Der Landeskontrollausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Vertreter/in und eine/n Protokollführer/in.


(4) Der Landeskontrollausschuss ist zuständig für
a) die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beschlüsse des Landes-delegiertentages und der satzungsgemäßen Arbeit der Organe (§10 Buchst. b bis d),
b) Beschwerden über die Organe der GdP Mecklenburg-Vorpommern (§ 10 Buchst. b bis d)


(5) Zur Durchführung seiner Aufgaben sind die notwendigen Unterlagen auf Anforderung dem Landeskontrollausschuss durch den Geschäfts-führenden Landesvorstand zugänglich zu machen. Die Kassenprüfberichte sind auch dem Landeskontrollausschuss zuzuleiten.


(6) Der/die Vorsitzende des Landeskontroll-ausschusses, im Verhinderungsfall ihre/sein Vertreter/in oder ein sonst zu bestimmendes Mitglied ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe der GdP Mecklenburg-Vorpommern teilzunehmen.

(7) Eingehende Beschwerden (Abs. 4 Buchst. b) werden von drei zu wählenden Mitgliedern des Landeskontrollausschusses vorgeprüft. Kommt mindestens eines der drei Mitglieder zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht völlig unbegründet ist, muss sich der Landeskon-trollausschuss in seiner nächsten Sitzung damit beschäftigen. Zuvor muss die zuständige Kreisgruppe gehört werden.

(8) Der Landeskontrollausschuss ist dem Landes-delegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet durch seine/n Vorsitzende/n den Rechen-schaftsbericht. Der Bericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Landes-delegiertentages schriftlich vorliegen.

(9) Die Sitzungen des Landeskontrollausschusses finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, statt. Sie werden durch seine/n Vorsitzen-de/n einberufen. Auf Antrag nimmt ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes an einer Sitzung teil.
§ 27 Bundeskassenprüfer:innen

(1) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und zweckmäßige Verwendung des Gewerk-schaftsvermögens wählt der Bundeskongress drei Bundeskassenprüfer:innen und drei Personen, die ausgeschiedene Bundeskassenprüfer:innen er-setzen können. Die Bundeskassenprüfer:innen haben ihre Aufgabe durch regelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens halbjährlich muss eine Kassen-prüfung vorgenommen werden. Die Kassen-prüfberichte sind dem Bundesvorstand zuzu-leiten. Dem Bundeskongress gegenüber sind die Bundeskassenprüfer:innen berichtspflichtig. Der Bericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundeskongresses schriftlich oder in Textform vorliegen. Bei der Anzahl der Ersatz-Bundeskassenprüfer/:nnen können die Landesbezirke/Bezirke abweichende Regelungen treffen.

(2) Die Wahl der Bundeskassenprüfer:innen und der Ersatz-Bundeskassenprüfer:innen durch den Bundeskongress erfolgt für vier Jahre.

(3) Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) Scheidet ein:e Bundeskassenprüfer:in in der laufenden Amtsperiode aus, so rückt eine als Ersatz-Bundeskassenprüfer:in gewählte Person nach und übernimmt die Aufgabe der ordentlichen Bundeskassenprüferin bzw. des ordentlichen Bundeskassenprüfers. Die Reihenfolge bestimmt das Losverfahren, welches in der nächstmöglichen Sitzung des Bundesvorstandes umgesetzt wird.

(5) Die Bundeskassenprüfer:innen und die Ersatz-Bundeskassenprüfer:innen dürfen nicht dem Gewerkschaftsbeirat, dem Bundesvorstand, dem Geschäftsführenden Bundesvorstand, dem Bundeskontrollausschuss oder dem Bundes-schiedsgericht angehören.

(6) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und zweckmäßige Verwendung der Ein- und Ausgaben wählen die Bezirksgruppen und Kreisgruppen in ihren Bezirksgruppenkon-ferenzen bzw. Jahreshauptversammlungen zwei Kassenprüfer:innen. Die Prüfungen der Kassenbestände haben einmal im Jahr zu erfolgen. Das Ergebnis der durchgeführten Prüfung ist schriftlich oder in Texform dem jeweiligen Vorstand zuzuleiten. Den Teilnehmern und Teilnehmerinnen der Bezirks-gruppenkonferenzen, sowie Jahreshauptver-sammlungen ist ein umfassender Bericht über die durchgeführten Prüfungen abzugeben.
§ 26 Landeskassenprüfer/-innen

(1) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vermögens der GdP Mecklenburg-Vorpommern wählt der Landesdelegiertentag drei Kassenprüfer, die keinem Organ des Landesbezirks angehören dürfen. Die Kassen-prüfer haben ihre Aufgabe durch regelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzu-nehmen. Mindestens halbjährlich muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Die Kassenprüfungsberichte sind dem Landesvor-stand zuzuleiten.


(2) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch den Landesdelegiertentag für vier Jahre.


(3) Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 28 Gliederung der GdP

(1) Die Landesbezirke/Bezirke können Unter-gliederungen bilden.

(2) Auf der örtlichen Ebene arbeiten Vertrau-ensleute als wichtiges Bindeglied zwischen den Mitgliedern und den gewerkschaftlichen Or-ganen. Die Vertrauensleute genießen bei ihrer gewerkschaftlichen Betätigung den gewerk-schaftlichen Schutz der GdP. Die Rechte und Pflichten der gewerkschaftlichen Vertrauensleute werden in Vertrauensleute-Richtlinien festgelegt.

(3) Zur Förderung der Jugendarbeit besteht in der GdP die JUNGE GRUPPE (GdP).

(4) Zur Förderung der Seniorenarbeit besteht in der GdP die Seniorengruppe (Bund).

(5) Zur Förderung der Frauenarbeit besteht in der GdP die Frauengruppe (Bund).
§ 27 Gliederung des Landesbezirks

(1) Die Mitglieder der GdP Mecklenburg-Vorpommern werden organisatorisch in Kreis-gruppen zusammengefasst. Die Kreisgruppen orientieren sich grundsätzlich an den jeweiligen Grenzen und Zuständigkeitsbereichen der Dienststellen der Landespolizei. Ein Zusammenschluss mehrerer Dienststellen oder Teilen von Dienst-stellen zu einer Kreisgruppe ist möglich. Einzelheiten kann der Landesvorstand in einem Organisationsplan regeln. Auf örtlicher Ebene arbeiten Vertrauensleute als wichtiges Bindeglied zwischen den Mitgliedern und den Kreisgruppen sowie den gewerkschaftlichen Organen. Die Vertrauensleute genießen bei ihrer gewerk-schaftlichen Betätigung den gewerkschaftlichen Schutz der GdP. Die Rechte und Pflichten der gewerkschaftlichen Vertrauensleute werden in Vertrauensleute-Richtlinien festgelegt.

(2) (5) Zur Förderung der gruppenspezifischen Arbeit besteht im Landesbezirk die JUNGE GRUPPE, die Seniorengruppe und die Frauengruppe.
§ 29 Versammlungs- und Sitzungsordnung

Die Versammlungs- und Sitzungsordnung, § 14 Abs. 1 e) regelt die Verfahren zur Durchführung von Sitzungen und Wahlen der satzungsgemäßen Organe und Gliederungen sowie aller sonstigen Versammlungen, Kundgebungen und Veranstal-tungen der Gewerkschaft der Polizei, soweit sie nicht bereits in dieser Satzung geregelt sind.
§ 28 Versammlungs- und Sitzungsordnung

Die Versammlungs- und Sitzungsordnung regelt die Verfahren zur Durchführung von Sitzungen und Wahlen der satzungsgemäßen Organe und Gliederungen sowie aller sonstigen Versammlungen, Kundgebungen und Veranstaltungen der GdP, soweit sie nicht bereits in dieser Satzung geregelt sind.
§ 30 Auflösung und Verschmelzung der GdP


Die Auflösung der GdP oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Organisation beschließt der Bundeskongress. Dabei ist auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.
§ 29 Auflösung und Verschmelzung des
Landesbezirks

Die Auflösung der GdP Mecklenburg-Vorpommern oder seine Verschmelzung mit einer anderen Organisation beschließt der Landesdelegiertentag mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Dabei ist auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.
§ 31 Geltungsbereich

Für die Landesbezirke/Bezirke gilt diese Satzung. Sie können Zusatzbestimmungen beschließen. Wird festgestellt, dass eine Regelung in einer Zusatzbestimmung eines Landesbezirkes/Bezir-kes dieser Satzung in ihrer jeweiligen Fassung widerspricht, gehen Bestimmungen dieser Satzung den entgegenstehenden Regelungen vor.
§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung auf dem Bundeskongress am 14.09.2022 in Kraft.
§ 30 Inkrafttreten

Diese Zusatzbestimmungen treten mit Beendigung des 7. Ordentlichen Delegiertentages am 27. April 2017 in Kraft.


  • GdP Schriftenreihe (pdf.Dokument) - Inhalt: Satzung - Versammlungs- und Sitzungsordnung - Schiedsordnung - Rechtsschutzordnung - Richtlinien - Frauenförderplan - GdP-Leistungen
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