Zum Inhalt wechseln

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum erhöhten Ruhegehalt ostdeutscher Ruhestandsbeamter

Schwerin:.

Viele Nachfragen erreichten uns in den letzten Tagen, zum Urteil des BVerwG, wonach ostdeutsche Ruhestandsbeamte Anspruch auf ein höheres Ruhegehalt haben. Wer Anspruchberechtigt ist und wer die Vorraussetzungen erfüllt, sowie andere nützliche Hinweise – das alles könnt Ihr hier erfahren.

Auf Grund einer Vielzahl von Anfragen zum Urteil des BVerwG, wonach ostdeutsche Ruhestandsbeamte Anspruch auf ein höheres Ruhegehalt haben, hier nun einige Hinweise und Verhaltensvorschläge:
  1. Anspruchberechtigt ist immer nur der Ruhestandsbeamte, d.h. der Beamte kann erst mit Erhalt der ersten Ruhestandsbezüge den Antrag abgeben.
  2. Eine weitere Voraussetzung: Die Mindestversorgung (35%) darf noch nicht erreicht sein. Dazu eine einfache Faustformel: Tag der erstmaligen Ernennung + 18,6 Jahre ergibt die Grenze. D.h., erst 18,6 Jahre nach der erstmaligen Ernennung kann ein Beamter die volle Mindestversorgung von 35% erreicht haben. Dieser Zeitpunkt kann objektiv erst Anfang 2010 erreicht werden, da erstmalige Ernennungen im Jahr 1991 erfolgten. Somit sind bisher alle Ruhestandsbeamten anspruchsberechtigt!!!!!
  3. Der Antrag ist mit den persönlichen Daten versehen an das Landesbesoldungsamt Neustrelitz zu richten.
  4. Erhält der Ruhestandsbeamte einen ablehnenden Bescheid, ist sofort die GdP-Geschäftsstelle zu informieren, weil an dieser Stelle unsere Rechtsschutzgewährung einsetzen wird.
  5. Alle Mitglieder der GdP erhalten für diese Verfahren Rechtsschutz. Das Rechtsschutzverfahren wird zentral durch unsere Landesgeschäftsstelle organisiert.
  6. Über die sich dann anschließenden Verfahren wird jeder Antragsteller persönlich informiert.
  7. Über eventuell notwendig werdende Musterverfahren informieren wir Euch ebenfalls gesondert.

Über weitere Entwicklungen informieren wir Euch zeitnah.

Der Landesvorstand


Das Flugblatt als pdf. File zum herunterladen
This link is for the Robots and should not be seen.