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Schmerzensgeldansprüche von Polizisten

Ansprüche nicht verschenken - Antragsfrist endet zum 30.06.2018

Schwerin.

„Wer noch keinen Antrag gestellt hat, der sollte es schnellstens tun“, so der Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Christian Schumacher. Zum 1. Januar diesen Jahres ist der neue § 83a Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern in Kraft. Mit dieser Gesetzesänderung übernimmt das Land nun die Schmerzensgeldansprüche von Polizisten, wenn der Täter nicht zahlen kann oder will

Allerdings bestimmt der § 83a (5) LBG M-V, dass für Schmerzensgeldansprüche, die vor dem Inkrafttreten des § 83a LBG M-V entstanden sind, eine Übernahme nur erfolgen kann, wenn bis zum 30. Juni 2018 ein Antrag zur Übernahme gestellt wird.

„Geld hat keiner zu verschenken! Deshalb bitte ich alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen: Prüft, ob ihr einen solchen Antrag schon gestellt habt oder noch stellen müsst! “, so Schumacher abschließend.

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§ 83a Erfüllung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat der Beamte wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihm in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Amtsträger zugefügt worden ist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, so soll der Dienstherr auf Antrag die Zahlung auf diesen Anspruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit die Vollstreckung innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Vollstreckungs-auftrages durch den Beamten erfolglos geblieben ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 Zivilprozessordnung gleich, wenn er der Höhe nach angemessen ist.

(2) Der Dienstherr soll die Übernahme der Erfüllung ablehnen, wenn aufgrund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gemäß § 35 des Landesbeamten-versorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gewährt werden oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung gemäß § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gewährt wird.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Eintritt der Unwiderruflichkeit des Vergleichs nach Absatz 1 Satz 2 schriftlich unter Vorlage des Titels und von Nachweisen der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 Zivilprozessordnung festgestellt worden sind.

(5) Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem Inkrafttreten des § 83a ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten gestellt werden.“

Artikel 9 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft
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